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Ordnungswidrigkeitenrecht: Voraussetzungen des § 118 OWiG - 2.3.2003Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (siehe unten) (Freiburger Nacktläufer erneut rechtskräftig verurteilt - 7.3.2003) Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Dies ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen ordentlichen Gerichte dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie dies beim Präsentieren eines unbekleideten menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und Platzen grundsätzlich der Fall ist, ohne daß es allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile ankommt (vgl. Beschluß des OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309, …..). Aus den Gründen:: Der A hat sich auf öffentlichen Straßen und Platzen mit unbekleidetem Geschlechtsteil präsentiert. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es unerheblich, ob das Geschlechtsteil des A völlig entblößt oder mit einer nicht befestigten Damenperlonsocke verhüllt ist, die den Blick auf das Geschlechtsteil oder Teile davon auf Grund des durchsichtigen Materials oder bei der Bewegung freigibt. Untersagt ist nach dem objektivem Erklärungsinhalt der Verfügung, daß die Passanten unfreiwillig den Schambereich des Ast. bei seinen Spaziergängen wahrnehmen können und der Schambereich damit auf sie nackt wirkt. Die Zeugin hat den A. eindeutig als nackt beschrieben, er habe lediglich Schuhe angehabt und in der rechten Hand ein T-Shirt gehalten Es sei zwar dunkel, die Straßenbeleuchtung aber in Betrieb gewesen, sie habe seinen Schambereich ganz deutlich als unbekleidet wahrnehmen können. Auch auf ausdrückliche Nachfrage, ob der A einen Strumpf oder Ähnliches über sein Geschlechtsteil gezogen hatte, erklärte die Zeugin, daß sie das habe nicht erkennen können, für sie sei er völlig nackt gewesen. Wenn der A an diesem Abend demnach sein Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt haben sollte, dann jedenfalls so, daß die Zeugin seinen Schambereich unter den gegebenen Umstanden als unbekleidet wahrgenommen hat. Damit hat er den Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt (vgl. VGH Mannheim, Besohl, v. 3. 9. 2002 - l S 972/02, NJW 2003, 234). Freiburger Nacktläufer erneut rechtskräftig verurteilt - 7.3.2003 (Auffassung des VGH Baden-Württemberg zur Einstweiligen Anordnung im selben Fall siehe oben)Dies hat nun der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, indem er die Rechtsbeschwerde des in Freiburg ansässigen Diplom-Psychologen Dr. N. gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Dezember 2001 zurückgewiesen hat. Durch dieses war der Betroffene wegen Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße von insgesamt € 2.249 (vormals DM 4.400) verurteilt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen ging der 52jährige Betroffene im Zeitraum von Februar bis Oktober 2001 in insgesamt sechs Fällen weitgehend unbekleidet durch Freiburg (Stadtzentrum und Außenbereich) sowie durch Umkirch umher. Er trug dabei lediglich Schuhe und Strümpfe. Sein Geschlechtsteil hatte er mit einem dehnbaren Damen-Nylonstrumpf umhüllt. Die Gegend der Schamhaare und das Gesäß blieben völlig unbedeckt. Das Amtsgericht Freiburg hat das Verhalten des Betroffenen als grob ungehörige Handlungen i.S.d. § 118 OWiG angesehen und ist der Auffassung des Betroffenen, er sei doch ausreichend bekleidet gewesen, nicht gefolgt. Sowohl das Geschlechtsteil als auch das Gesäß eines Menschen gehörten zum menschlichen Schambereich, welcher nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe. Dies gelte auch für einen mit einem Strumpf eng umwickelten Penis. Es sei weiterhin davon auszugehen, daß ein erheblicher Teil der Bevölkerung ein solches Verhalten mißbillige. Diese Rechtsansicht hat nun der 2. Senat für Bußgeldsachen gebilligt. Ebenso wie das völlig unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sei auch das Auftreten des Betroffenen dazu geeignet, das Scham- und Anstandsgefühl der Benutzer von öffentlichen Straßen und Wegen nachhaltig zu beeinträchtigen, weil diese ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontiert würden. Darauf, ob Teile der Bevölkerung am Verhalten des Betroffenen keinen Anstoß nehmen oder dieses sogar begrüßen, komme es nicht an. Unerheblich sei auch, ob sich tatsächlich Passanten belästigt gefühlt hätten (Aktenzeichen : zu 2 Ss 75/02, Oberlandesgericht Karlsruhe; Pressestelle des OLG Karlsruhe vom 03.03.2003)
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