Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Esser untermauert Staatshaftungsklage – Anfangsverdacht - Schadensersatz

 "Justizminister kann Position nicht aufrechterhalten" / Gutachten

Klaus Esser, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Mannesmann-Konzerns, hat seine Staatshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit einem Gutachten untermauert. Darin kommt der renommierte Staatsrechtler Fritz Ossenbühl zu dem Urteil, daß Essers Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit "hoch einzuschätzen" seien. Esser sieht sich bestätigt: "Justizminister Jochen Dieckmann kann seine Äußerung hiernach mit Sicherheit nicht aufrechterhalten", sagte Esser gegenüber dieser Zeitung. Dieckmann hatte Essers Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Justiz als "haltlos" bezeichnet.

In seiner Zivilklage wirft Esser den Strafverfolgern vor, gegen ihn ohne konkreten Anfangsverdacht zu ermitteln und das Verfahren um die Abfindungs- und Anerkennungszahlungen nach der Übernahmeschlacht mit Vodafone zu verschleppen. Seine Anschuldigungen richten sich vornehmlich gegen Generalstaatsanwalt Lothar Sent, dem er Geheimnisverrat und Willkür unterstellt. Sent soll Journalisten eines Nachrichtenmagazins im März des vergangenen Jahres vorab über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Esser informiert haben.

Staatsrechtler Ossenbühl sieht in der Amtshaftungsklage den wirksamsten Schutz eines Bürgers gegenüber rechtswidrigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Im Fall Esser kann Ossenbühl keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Organe der Mannesmann AG erkennen, so daß die Fortführung des Ermittlungsverfahrens seiner Meinung nach eine Amtspflichtverletzung der Justiz darstellt: "Angesichts der vorstehenden Erfordernisse für die Wiederaufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist die Weisung des Generalstaatsanwalts Sent vom 12. März 2001 ein äußerst dürftiges und inhaltlich defizitäres Dokument, das den Erfordernissen einer lege artis notwendigen Begründung für die Neuaufnahme des Ermittlungsverfahrens nicht entfernt genügt", heißt es in dem Gutachten, das dieser Zeitung vorliegt. Pflichtwidrig sei nicht nur die Fortführung des Verfahrens, sondern schon dessen Einleitung, weil dafür "tatsächliche Anhaltspunkte" nötig seien, die den Anfangsverdacht begründen.

Ossenbühls Einschätzung steht im krassen Widerspruch zum Umgang Dieckmanns mit der 235 Seiten starken Anklageschrift. Das nordrhein-westfälische Justizministerium hatte Essers Amtshaftungsklage zu einem Zeitpunkt abgewiesen, als sie ihm offenkundig noch nicht vorlag und zur Begründung auf eine zu dem Zeitpunkt bereits vier Monate alte Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde verwiesen. Die vom Justizministerium mit der Klärung beauftragte Kölner Generalstaatsanwaltschaft wies Essers Beschwerde ebenfalls zurück. Die Amtshaftungsklage soll im März 2003 vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt werden (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 04.09.2002, Nr. 205 / Seite 14)