Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Gaststättenrecht: Der Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF

 Bei Nachschauen in Gaststätten können Sachverhalte entdeckt werden, die den strafbaren Sachverhalt der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF.)  erfüllen. Für die Bediensteten der Verwaltungsbehörden ergeben sich dann zwei Problemkreise: Sie müssen gaststättenrechtlich vorgehen (Ungeeignetheit des Gaststätteninhabers) und sie werden den entdeckten Sachverhalt der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitteilen müssen. Untätigbleiben kann zur Strafbarkeit führen (Beihilfe zur Ausbeutung von Prostituierten).

Der BGH hat entschieden (BGH 1 StR 313/02 - Beschluss vom 19. November 2002; LG Ulm) - § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.; § 2 Abs. 3 StGB; ProstG; § 180a Abs. 1 StGB n.F.; § 52 StGB; § 92a Abs. 2 AuslG; § 358 Abs. 2 StPO -

1. Der neue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF) verlangt, dass die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.

 

Gründe 

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten D. wegen "17 Fällen der tateinheitlichen Zuhälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

2. den Angeklagten P. wegen "acht Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel, sowie in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,

3. den Angeklagten N. wegen "sechs Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel, außerdem in drei Fällen" wegen "tateinheitlicher Zuhälterei und Förderung der Prostitution sowie wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. wegen "Beihilfe in drei tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen Fällen der Zuhälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Die Angeklagten D. , P. und N. wenden sich hiergegen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten P. erhebt überdies Verfahrensrügen, die jedoch aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. August 2002 nicht durchgreifen.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Änderung der Schuldsprüche sowie - soweit die Angeklagten D. und N. betroffen sind - zur vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.

1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei nicht bedacht, daß der Gesetzgeber diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und damit vor Urteilsfindung durch das Landgericht neu und enger gefaßt und die Deliktsbezeichnung geändert hat (durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3983). Die geänderte Vorschrift wäre hier als das den Angeklagten ersichtlich günstigere Recht anzuwenden gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB).

Während § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte, daß die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF), daß die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.

Der Senat kann den Schuldspruch ändern.

Die vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne weiteres, daß die Tatopfer hier in persönlicher Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch der neue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF) erfüllt ist.

[Anmerkung des Bearbeiters: Dieser Tatbestand müsste von den Bediensteten der Verwaltungsbehörde, die die Gaststättennachschau durchführen, ermittelt und gerichtsverwertbar gesichert werden – Vernehmung, Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen. Die Bediensteten der Verwaltungsbehörde , die nach § 22 GastG die Nachschau ausführen, müssen – damit eine Beschlagnahmen nach §§ 46 OWiG, 102 ff StPO möglich sind, das Bußgeldverfahren einleiten – was durch die Beschlagnahme geschieht; als Ordnungswidrigkeit wird in der Regel vorliegen: § 28 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GastG, denn die erteilte Gaststättenerlaubnis wird die Tatsächlich betriebe Gaststätte nicht erlauben (Prostitution)]

Ihnen wurden die Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt, durften nicht ohne Erlaubnis und großenteils nicht ohne Begleitung außer Haus gehen und erhielten ihren Anteil am Dirnenlohn nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten. Hinsichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom Angeklagten N. vermittelte Prostituierte Ba. während des zweiten Teiles ihres Aufenthaltes in Deutschland eine Ausnahme, die jedoch an der Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu ändern vermag.

 

 

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Stand: 18.03.11