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§ 29a OWiG ist nur anwendbar, wenn gegen den Täter (die Täter) kein Bußgeldbescheid in derselben Sache erlassen wird - § 29a ist Auffangnorm zu §§ 17 und 30 OWiG
Auszug aus einer Rechtsbeschwerde:
Die wichtigste Tatsache aber, die dem Amtsgericht L. bei seiner Rechtsfindung unbekannt geblieben ist: Die Tatsache der Rechtsauffassung des Gesetzgebers zu § 29a und § 30 OWiG (siehe http://dip.bundestag.de/btd/10/003/1000318.pdf: Drucksache 10/318 Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode: Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) )
14. Der Gesetzgeber zu §§ 29a und 30 OWiG :[Gründe zur § 29a] „Ferner soll in Artikel 2 Nr. 2 (§ 29a OWiG) die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung, die in Form des Verfalls von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen bereits im Strafrecht vorgesehen ist (§§ 73 ff. StGB), auch im Ordnungswidrigkeitenrecht eingeführt werden, um die Fälle zu erfassen, in denen jemandem durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Gewinne zugeflossen sind. Solche Fälle sind bei Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts praktisch bedeutsam. Erlangt der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens durch rechtswidrige Handlungen, die den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift verwirklichen, Vermögensvorteile, so soll die Möglichkeit bestehen, deren Verfall anzuordnen, weil er diese Vorteile zu Unrecht erlangt hat.“ [§ 30 OWiG wird erweitert] „Das Rechtsinstitut der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen soll durch die in Artikel 2 Nr. 2 vorgeschlagene Neufassung des § 30 OWiG dahin gehend erweitert werden, daß als Anknüpfungstat hierfür eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im „Leitungsbereich" des Unternehmens oder Betriebes ausreicht. Unter dieser Voraussetzung soll eine nähere Feststellung darüber, welche Person innerhalb des Leitungsbereiches diese Pflichtverletzung begangen hat und ob sie formal zu dem Kreis der organschaftlichen Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, entbehrlich sein. Diese Abgrenzung erscheint sachgerecht und vermeidet Schwierigkeiten, die sich bei der praktischen Anwendung des Rechtsinstituts der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen im Hinblick auf die vielfältigen und schwer durchschaubaren Organisationsformen dieser Gebilde gezeigt haben.“
Die vorstehende Begründung des Gesetzgebers bedeutet unter anderem, dass die Einführung des § 29a OWiG nicht bedeutet, dass § 30 OWiG künftig durch § 29a OWiG ersetzt wird. Im Gegenteil: § 30 wurde – nach der Begründung des Gesetzgebers - praktikabler gemacht. Das kann nach den Regeln der Gesetzesanwendung aber nur bedeuten, dass – wenn die Voraussetzungen des § 30 OWiG vorliegen – § 29a II nicht angewendet werden darf. Das aber hat das AG L. getan. Es gibt auch nicht den geringsten Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass es etwa im Belieben (juristisch formuliert: Im Ermessen) des Rechtsanwenders stehen soll, ob er § 29a II oder IV oder § 30 I oder IV OWiG anwendet. Wenn dies mit der Einführung des 29a OWiG – wie das AG L. meint - gemeint gewesen wäre, dann würde die Anwendung des § 30 OWiG statt des § 29a II OWiG einen Bußgeldsachbearbeiter in die Nähe einer Untreue nach § 266 StGB rücken. Er würde nämlich der Staatskasse den Bruttoerlös vorenthalten, wenn er statt § 29a (Bruttoprinzip) den § 30 OWiG (Nettoprinzip) anwenden würde. Der Gesetzgeber begründet die Einführung des § 29a weiter:
„Die Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funktion der Gewinnabschöpfung erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht, in denen Ø der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklicht oder Ø in denen er durch die Handlung für einen anderen einen Vermögensvorteil erzielt. Da in diesen Fällen die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjenigen, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie rechtswidrig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt.“
Und weiter:
„Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor, diese Lücken zu schließen.“ Und weiter: Die Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funktion der Gewinnabschöpfung erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht, in denen der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklicht oder in denen er durch die Handlung für einen anderen einen Vermögensvorteil erzielt. Da in diesen Fällen die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjenigen, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie rechtswidrig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt. Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor, diese Lücken zu schließen. Dabei verkennt der Entwurf nicht, daß in den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen, namentlich bei der Gewinnerzielung für Betriebe oder Unternehmen durch deren Angestellte, in einem beschränkten Umfange die Möglichkeit besteht, über § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen) und über § 130 OWiG gegen den Inhaber des Betriebes oder Unternehmens eine Geldbuße festzusetzen und damit auch die erzielten Gewinne abzuschöpfen. Der Anwendungsbereich des § 30 OWiG wird zudem -durch die in dem Entwurf vorgeschlagene Änderung dieser Vorschrift noch erweitert. Die neue Regelung des § 30 OWiG greift nämlich in den Fällen nicht ein, in denen für die Zuwiderhandlung in dem Unternehmen keine zum Leitungsbereich gehörende Person, sondern Angestellte auf einer unteren Ebene verantwortlich sind.“
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