Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Home

 

§ 29a OWiG ist nur anwendbar, wenn gegen den Täter (die Täter) kein Bußgeldbescheid in derselben Sache erlassen wird - § 29a ist Auffangnorm zu §§ 17 und 30 OWiG

 

Auszug aus einer Rechtsbeschwerde:

 

Die wichtigste Tatsache aber, die dem Amtsgericht L. bei seiner Rechtsfindung unbekannt geblieben ist: Die Tatsache der Rechtsauffassung des Gesetzgebers zu § 29a und § 30 OWiG (siehe

http://dip.bundestag.de/btd/10/003/1000318.pdf: Drucksache 10/318 Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode: Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)  )

 

14.

Der Gesetzgeber zu §§ 29a und 30 OWiG :

 [Gründe zur § 29a]

„Ferner soll in Artikel 2 Nr. 2 (§ 29a OWiG) die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung, die in Form des Verfalls von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen bereits im Strafrecht vorge­sehen ist (§§ 73 ff. StGB), auch im Ordnungswid­rigkeitenrecht eingeführt werden, um die Fälle zu erfassen, in denen jemandem durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Gewinne zugeflos­sen sind. Solche Fälle sind bei Ordnungswidrig­keiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts praktisch bedeutsam. Erlangt der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens durch rechtswid­rige Handlungen, die den Tatbestand einer Buß­geldvorschrift verwirklichen, Vermögensvorteile, so soll die Möglichkeit bestehen, deren Verfall anzuordnen, weil er diese Vorteile zu Unrecht er­langt hat.“

[§ 30 OWiG wird erweitert]

„Das Rechtsinstitut der Geldbuße gegen juristi­sche Personen und Personenvereinigungen soll durch die in Artikel 2 Nr. 2 vorgeschlagene Neu­fassung des § 30 OWiG dahin gehend erweitert werden, daß als Anknüpfungstat hierfür eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im „Leitungs­bereich" des Unternehmens oder Betriebes aus­reicht. Unter dieser Voraussetzung soll eine nä­here Feststellung darüber, welche Person inner­halb des Leitungsbereiches diese Pflichtverlet­zung begangen hat und ob sie formal zu dem Kreis der organschaftlichen Vertreter der juristi­schen Person oder Personenvereinigung gehört, entbehrlich sein. Diese Abgrenzung erscheint sachgerecht und vermeidet Schwierigkeiten, die sich bei der praktischen Anwendung des Rechts­instituts der Geldbuße gegen juristische Perso­nen und Personenvereinigungen im Hinblick auf die vielfältigen und schwer durchschaubaren Or­ganisationsformen dieser Gebilde gezeigt ha­ben.“

 [§ 130 OWiG praktikabler]

Außerdem soll die Bußgeldvorschrift über die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) praktikabler gestaltet werden (Artikel 2 Nr. 9). Nach bisherigem Recht ist für die Erfüllung die­ses Tatbestandes die Feststellung notwendig, daß durch gehörige Aufsichtsmaßnahmen eine im Betrieb oder Unternehmen begangene Zuwider­handlung, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, verhindert worden wäre. Eine genaue Fest­stellung dieser Art ist nachträglich nur schwer vollziehbar. Die Verletzung der Aufsichtspflicht soll deshalb bereits dann mit Geldbuße bedroht sein, wenn durch sie Gefahren ausgelöst worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Ausführung der Zuwiderhandlung im Betrieb oder Unternehmen bei gehöriger Aufsicht wesentlich erschwert wor­den wäre. Der Tatbestand der Aufsichtspflicht­verletzung soll also schon bei einer Gefahrenerhöhung durch Unterlassen von Aufsichtsmaß­nahmen eingreifen, allerdings unter der Voraus­setzung, daß eine Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Die vorstehende Begründung des Gesetzgebers bedeutet unter anderem, dass die Einführung des § 29a OWiG nicht bedeutet, dass § 30 OWiG künftig durch § 29a OWiG ersetzt wird. Im Gegenteil:  § 30 wurde – nach der Begründung des Gesetzgebers - praktikabler gemacht. Das kann nach den Regeln der Gesetzesanwendung aber nur bedeuten, dass – wenn die Voraussetzungen des § 30 OWiG vorliegen – § 29a II nicht angewendet werden darf. Das aber hat das AG L. getan.

Es gibt auch nicht den geringsten Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass es etwa im Belieben (juristisch formuliert: Im Ermessen) des Rechtsanwenders stehen soll, ob er § 29a II oder IV oder § 30 I oder IV OWiG anwendet. Wenn dies mit der Einführung des 29a OWiG  – wie das AG L. meint - gemeint gewesen wäre, dann würde die Anwendung des § 30 OWiG statt des § 29a II OWiG einen Bußgeldsachbearbeiter in die Nähe einer Untreue nach § 266 StGB rücken. Er würde nämlich der Staatskasse den Bruttoerlös vorenthalten, wenn er statt § 29a (Bruttoprinzip) den § 30 OWiG (Nettoprinzip) anwenden würde.

Der Gesetzgeber begründet die Einführung des § 29a weiter:

 

Die Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funk­tion der Gewinnabschöpfung erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht, in denen

Ø      der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklicht oder

Ø      in denen er durch die Handlung für einen ande­ren einen Vermögensvorteil erzielt.

Da in diesen Fäl­len die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjeni­gen, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie rechtswid­rig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt.

 

Und weiter:

 

Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor, diese Lücken zu schließen.

Und weiter:

Die Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funk­tion der Gewinnabschöpfung erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht, in denen der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklicht oder in denen er durch die Handlung für einen ande­ren einen Vermögensvorteil erzielt. Da in diesen Fäl­len die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjeni­gen, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie rechtswid­rig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt.

 Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor, diese Lücken zu schließen.

Dabei verkennt der Entwurf nicht, daß in den prak­tisch am häufigsten vorkommenden Fällen, nament­lich bei der Gewinnerzielung für Betriebe oder Un­ternehmen durch deren Angestellte, in einem be­schränkten Umfange die Möglichkeit besteht, über § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen) und über § 130 OWiG gegen den Inhaber des Betrie­bes oder Unternehmens eine Geldbuße festzusetzen und damit auch die erzielten Gewinne abzuschöpfen.

Der Anwendungsbereich des § 30 OWiG wird zudem -durch die in dem Entwurf vorgeschlagene Änderung dieser Vorschrift noch erweitert.

Die neue Regelung des § 30 OWiG greift nämlich in den Fällen nicht ein, in denen für die Zuwiderhand­lung in dem Unternehmen keine zum Leitungsbe­reich gehörende Person, sondern Angestellte auf ei­ner unteren Ebene verantwortlich sind.“ 

 

 

Home ] Nach oben ]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 18.03.11