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Die sachliche Unzuständigkeit und § 39 OWiGDie Polizei hat Ihnen die Ermittlungsakten in doppelter Ausführung übersandt. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Polizei hat den Fahrer F und den Unternehmer U am 16.2. dieses Jahres dabei überrascht, als sie etwa 20 Tonnen Bauschutt in die Kiesgrube des Eigentümers E kippten. Die Polizei stoppte das Abkippen und verlangte die Personalien von F und U. Beide meinten: Von uns erfahren Sie noch nicht einmal den Vornamen! Die Polizei hat die Taschen der beiden durchsucht [hätten – bei gleichen Sachlage – auch Angehörige der Bußgeldstelle oder deren Außendienstbeamte durchsuchen dürfen? Nein: - 20] und deren Ausweise gefunden. 1. In Ihrem Amt in A-Stadt sind die Aufgaben so verteilt, dass der Sachbearbeiter Anton unter anderem Fälle des § 111 OWiG bearbeitet, die Sachbearbeiterin Berta unter anderem Abfalldelikte. Wie üblich haben die beiden Bußgeldsachen nach der sachlichen Zuständigkeit A und B zugewiesen (-10). 2. Unterstellen Sie: Für die Fälle nach § 111 OWiG ist die Bußgeldstelle in A-Stadt örtlich und sachlich zuständig. Für Abfalldelikte der Landrat. Sie geben das Abfalldelikt ab (-20). 3. Der Vorfall am 16.2. wurde durch Bußbescheid gegen F und U, und zwar 300 DM gegen F 1.200 DM gegen U geahndet. Beide haben Einspruch eingelegt. Sie sind Rechtsanwalt des U. Was werden Sie dem U raten (Einspruchsrücknahme ja: 10)? 4. Hat die Bußgeldstelle mit der Ahndung, wie in Ziff. 3 beschrieben, Fehler gemacht (Ja: 3, richtige Begründung: 10)? |
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