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§ 55 OWiG, 136 StPO, 163a StPO Die Anhörung i. S. § 55 OWiG ist eine vereinfachte Vernehmung wie sie auch die StPO (vgl. z. B. § 136) kennt. Der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG macht den Empfänger spätestens mit dem Zugang zum Betroffenen, der die Aussage nach §§ 163a, 136 StPO verweigern kann. Der Betroffene hat auch – entgegen der Auffassung in der Verwaltungspraxis – keine Verpflichtung, weitere Personalien anzugeben, weder sein Geburtsdatum oder seinen Geburtsort, noch seinen Beruf, noch weniger die Personenangaben über seine Eltern (vgl. Göhler Rz 3 ff zu § 111 OWiG mit zahlreichen Nachweisen). In der Regel ist der Betroffene - trotz des (unrichtigen) auf den üblichen in der Praxis von Polizei und Bußgeldbehörden verwendeten Formularen – auch nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden. Vielfach hat sich bei manchen Behörden der rechtswidrige „Brauch“ eingebürgert, einen Betroffenen auch noch zum Zeugen zu machen: Am Anfang des Formulars wird dem Empfänger mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei, später dann wird er – zudem noch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zeugen-Belehrung - gebeten: Wenn Sie die Tat nicht begangen haben, nennen Sie den Täter (Quelle: Brenner, OWiG - Lexikon von A - Z, Stichwort Anhörung nach § 55 OWiG). |
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