Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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  1. Zeugenfragebogen, wie er aussehen kann: mehr ...

  2. Betroffenenanhörung - Betroffenenvernehmung (§ 55 OWiG) mehr ...

  3. "Wer nur den Halter kennt, kennt nicht auch den Täter" mehr ...

  4. OLG Zweibrücken zum rechtlichen Unsinn von kombinierten Anhörungsbogen für den Beschuldigten und für Zeugen - die Rechtsfolge - Verwertungsverbot ... mehr ...

  5. Verjährung (Ruhen und Unterbrechung)

  6. Schlagzeugspiel sollte bei geringfügiger Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden

  7. Hörermaterialien Vernehmungstechnik und Vernehmungspsychologie  (Vernehmungstechnik  + Vernehmungspsychologie. Bitte etwas Geduld - es sind 86 Seiten zu laden)

  8. Vernehmung: Fall Jakob: Polizei verteidigt Methoden

  9. Verfahrensrecht: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf die Originalakten – owiz 3/03

  10. Paginieren gehört zu einer ordentlich geführten Ermittlungsakte

  11. Wie rationell man Ermittlungsverfügungen gestalten kann, wenn man die Akten paginiert

  12. Durchsuchungsbeschlüsse (hier: Telefonüberwachungen), die von Staatsanwälten beantragt werden, gehen mühelos über die richterliche (Schein-) Hürde

§ 55 OWiG, 136 StPO, 163a StPO

Die Anhörung i. S. § 55 OWiG ist eine vereinfachte Vernehmung wie sie auch die StPO (vgl. z. B. § 136) kennt. Der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG macht den Empfänger spätestens mit dem Zugang zum Betroffenen, der die Aussage nach §§ 163a, 136 StPO verweigern kann. Der Betroffene hat auch – entgegen der Auffassung in der Verwaltungspraxis – keine Verpflichtung, weitere Personalien anzugeben, weder sein Geburtsdatum oder seinen Geburtsort, noch seinen Beruf, noch weniger die Personenangaben über seine Eltern (vgl. Göhler Rz 3 ff zu § 111 OWiG mit zahlreichen Nachweisen).

In der Regel ist der Betroffene - trotz des (unrichtigen) auf den üblichen in der Praxis von Polizei und Bußgeldbehörden verwendeten Formularen – auch nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden. Vielfach hat sich bei manchen Behörden der rechtswidrige „Brauch“ eingebürgert, einen Betroffenen auch noch zum Zeugen zu machen: Am Anfang des Formulars wird dem Empfänger mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei, später dann wird er – zudem noch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zeugen-Belehrung - gebeten: Wenn Sie die Tat nicht begangen haben, nennen Sie den Täter (Quelle: Brenner, OWiG - Lexikon von A - Z, Stichwort Anhörung nach § 55 OWiG).

 

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Stand: 18.03.11