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Sonderstellung des Geschäftsführers bei Verfallbescheid und Verbandsgeldbuße – Rechte wie ein Beschuldigter und keine Zeugenstellung, §§ 87 ff OWiGFrage: Wenn gegen ein Unternehmen nach § 30 OWiG ein Bußgeldbescheid erlassen wird oder ein Verfallbescheid nach § 29a OWiG, wer kann dann die Rechte des Unternehmens wahrnehmen? Antwort: Nach § 88, 87 OWiG hat der handelsrechtliche Vertreter des Unternehmens, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH, die Rechte eines Beschuldigten. Er kann beispielsweise Beweisanträge stellen. Zeuge ist der handelsrechtliche Vertreter indessen nicht. Sonderstellung des Unternehmers bei § 29a OWiG und der Geldbuße gegen ein Unternehmen nach § 30 OWiGWird bei einem Unternehmen der illegal erlangte Vermögensvorteil nach § 29a OWiG für verfallen erklärt, so hat der Vertreter des Unternehmens eine Sonderstellung: Er ist weder Betroffener noch Zeuge. Er hatte doch die rechtlichen Möglichkeiten wie ein Beschuldigter, er darf also beispielsweise Beweisanträge stellen (vergleiche Göhler Randziffer 22 zu § 87, § 88 Absatz 6, § 88 Absatz 3 OWiG). Das gleiche gilt, wenn eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen ein Unternehmen neben dem Organ verhängt werden soll oder ein selbstständiger Bußgeldbescheid nach § 30 Abs. 4 OWiG (vgl. dazu §§ 88, 87 OWiG).
[1] Auszug aus: Seminare 2008 - Hörermaterialien pp\Seminar Lambrecht + Ulmet 2008 Fragen zu Verfall und Gewinnabschöpfung Abschöpfung LKW Überladungen.doc -
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