Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Aus Kapitel 18: Schadensersatzrecht (Probetext aus Buch BGB-Grundwissen von Karl Brenner, Heyne - Verlag, Taschenbuch)

4             Schadensersatz bei Personenschäden 4             Schadensersatz bei Personenschäden

 Hier muß der Schädiger die Heilungskosten als Ersatzleistung zahlen. Der Geschädigte muß sich grundsätzlich ersparte Eigen­aufwendungen als Vorteil abziehen. Fiktive Heilungs­kosten kann der Geschädigte nach Ansicht der Rechtsprechung nicht ver­langen. Denn es gilt hier der Grundsatz der Natural­her­stel­lung, d.h. die Gesundheit des Geschädigten muß wieder herge­stellt werden. Anders als bei Sachschäden, bei denen ein wirt­schaftlicher Ausgleich auch durch Geld erfolgen kann, kann bei einer Gesundheitsbeschädigung der frühere Zustand nicht wieder hergestellt werden. So kann der Verletzte die Opera­tionskosten nur verlangen, wenn er sich auch tatsächlich operieren läßt.

  5   Immaterieller Schaden 5   Immaterieller Schaden  

Schadensersatz wird grundsätzlich nur für eingetretenen Vermö­gens­schaden gewährt (§ 253). Die Rechtsordnung kennt folgende vom Gesetz geregelten Fälle, in denen auch für imma­te­rielle erlittene Schäden vom Schädiger eine Entschädigung zu zahlen ist:

            §§ 651 f Absatz 2, 847, 1300 , 53 III  LuftVG, 97 II UrhG, 35 I Satz 2 UWG.

§ 847 Abs. 2 wurde durch Gesetz vom 14.3.1990 (BGBl I 1990, 478) dahin geändert, dass  der Schmerzensgeldanspruch übertrag­bar ist und auf den Erben übergeht. Dadurch wird der "Wettlauf mit dem Tod" künftig nicht mehr erforder­lich sein: Vor der Rechtsänderung mußten die künftigen Erben noch zu Lebzeiten des Verletzten Klage einreichen, um die Rechte zu erhal­ten. Die Rechtsänderung hat weitere Folgen: Der Schmer­zens­geld­anspruch ist pfändbar (§ 851 ZPO), er kann mit dem An­spruch aufgerechnet werden (§ 394), und gehört zur  Insolvenzmasse (§ 36 InsO) der Schmer­zensgeldan­spruch gehört bei der Güterge­mein­schaft nicht mehr zum Sondervermögen, sondern zum Gesamtgut (§ 1417), der Anspruch kann verpfändet und mit einem Nießbrauch belegt werden (§§ 1274, 1069).

  Aus Kapitel 21: Erbrecht

              5 . 2     Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt nach dem Gesetz neben den Verwandten. Der Anteil am Nachlaß hängt von den vorhandenen Verwandten der jeweiligen Ordnungen ab. Neben Verwandten der 1. Ordnung ist der Ehegatte zu 1/4 berufen. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern des Erblas­sers ist der überle­bende Ehegatte zur Hälfte des Nachla­sses berufen. Gibt es keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung, so erbt der Ehegatte 100 Prozent des Nachla­sses (§ 1931 BGB).

                         5 . 2 . 1            Zugewinn und Erbe                       5 . 2 . 1            Zugewinn und Erbe 

  Nach § 1931 III in Verbindung mit § 1371 BGB erbt der überle­bende Ehegatte ein weiteres Viertel als Zuge­winn­ausgleich, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) gelebt hat: Der überlebende Ehegatte erhält praktisch also neben den Verwandten 1. Ordnung die Hälfte, bei Verwandten der 2. Ordnung 3/4 des Nachlasses.

                         5 . 2 . 2            Voraus­­ des Ehegatten (§ 1932)                       5 . 2 . 2            Voraus  des Ehegatten (§ 1932)

  Falls der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, hat er nach § 1932 neben seinem Erbanspruch Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und auf die Hochzeitsgegenstän­de. Steht der Ehegatte als Erbe neben gesetzlichen Erben der 1. Ordnung, so gilt jed­och eine Einschränkung: Der Ehegatte hat das Recht des "Voraus" nur insoweit, als er die Haushaltsgegen­stände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Der Voraus ist ein gesetzliches Vermächtnis . Schlägt der Ehe­gatte die ihm nach Gesetz angefallene Erb­schaft aus, so ver­liert er auch den Anspruch auf den Voraus (BGH 73, 31, 35; BGH NJW 1983, 2874).

 Der Voraus ist ausgeschlossen, wenn zu Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorhanden waren und der Erblasser die Scheidung bean­tragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933). Die Unter­haltsberechtigung des überlebenden Ehegatten erlischt deswegen jedoch nicht, sondern wie § 1933 S. 3 zeigt, regelt sich die Unterhaltsberechtigung nach §§ 1569-1586b.               

 5 . 2 . 3            Der Dreißigste (§ 1969) 

 Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung ist, den Personen, die dem Hausstand des Erblasser angehört haben, eine "Schon­frist" von mindestens 30 Tagen zu gewähren: Sie sollen -was Unter­halt, Unterkunft und Be­nutzung der Hausratsgegenstände angeht- für dreißig Tage ohne materielle Einschränkungen weiter leben kön­nen wie bisher.

 Der Dreißigste ist ein gesetzliches Vermächtnis , das den Erben trifft. Danach haben die Familienangehöri­gen, die im Hausstand des Erblasser lebten einen schuldrechtli­chen (nur!) Anspruch gegen den Erben auf Weiterzahlung des Unterhalts, sie dürfen die Wohnung und die Haushaltsgeräte wei­ter benutzten.

 Der Erblasser kann das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten jedoch in seiner letztwillige Verfügung ausschlie­ßen oder anders gestal­ten. Dies folgt aus dem Grund­satz der Testierfrei­heit.

Hausangestellte haben keinen Anspruch auf den Dreißigsten, denn sie sind keine Familienangehörige und beziehen keinen Unter­halt. Streitig ist, ob der Dreißigste dem nicht-ehelichen Lebensge­fährten des Ehegatten zusteht. Nach dem Wortlaut des § 1969 nicht. Dennoch hat das OLG Düsseldorf (NJW 1983, 1566) das gesetzliche Ver­mächt­nis des Dreißigsten auch auf diesen Perso­nenkreis ausge­dehnt. Das OLG hat die in einem eheähnlichen Verhältnis mit dem Erblasser lebende Lebensge­fährtin als "Fa­milienangehöri­ge" betrachtet (ab­lehnend: Steinert NJW 1986, 686). Dem OLG wird man sicherlich dann zustimmen müssen, wenn die Lebens­gefährtin vom Erblasser und dessen Verwandten wie eine Familienangehörige angesehen worden ist.

 Erfüllt der Schuldner, also der Erbe nicht, so kann der nach § 1969 Berechtigte Ersatz nach § 1613 BGB verlan­gen. Die Forde­rung kann nicht abgetreten werden (§§ 399, 400 BGB, 850b I Nr. 2, 851 ZPO).  

5 . 3            Unterhalt des geschiedenen Ehe­gatten

 Mit dem Tode des Erblassers kann die Unterhalts­pflicht für die geschiedene Ehefrau auf die Erben übergehen. Die Unterhalts­pflicht ist dann " Nachlaßverbindlichkeit" (§ 1586b). Der Erbe haftet jedoch nur bis zu dem Betrag, der dem Pflichtteil des Ehe­gatten entsprochen hätte, den er erhalten hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

 Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzli­chen Erbes (§ 2303). Die Höhe des gesetzlichen Erbes hängt vom jeweiligen Güterstand der Ehepartner ab (§§ 1931 III, 1371 I, 1931 IV). Damit sich für den Erben keine unterschiedlichen Haftungsquoten ergeben, schreibt § 1586b II vor, dass für die Bestimmung des hypothetisch zu ermittelnden Pflichtteils die güter­rechtlichen Besonder­heiten außer Betracht zu bleiben haben. Maßgebend für die Berechnung des Pflichtteils sind somit allein § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.

 

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Stand: 23.05.10