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Aus Kapitel 18: Schadensersatzrecht (Probetext aus Buch BGB-Grundwissen von Karl Brenner, Heyne - Verlag, Taschenbuch)4 Schadensersatz bei Personenschäden 4 Schadensersatz bei Personenschäden Hier muß der Schädiger die Heilungskosten als Ersatzleistung zahlen. Der Geschädigte muß sich grundsätzlich ersparte Eigenaufwendungen als Vorteil abziehen. Fiktive Heilungskosten kann der Geschädigte nach Ansicht der Rechtsprechung nicht verlangen. Denn es gilt hier der Grundsatz der Naturalherstellung, d.h. die Gesundheit des Geschädigten muß wieder hergestellt werden. Anders als bei Sachschäden, bei denen ein wirtschaftlicher Ausgleich auch durch Geld erfolgen kann, kann bei einer Gesundheitsbeschädigung der frühere Zustand nicht wieder hergestellt werden. So kann der Verletzte die Operationskosten nur verlangen, wenn er sich auch tatsächlich operieren läßt. 5 Immaterieller Schaden 5 Immaterieller Schaden Schadensersatz wird grundsätzlich nur für eingetretenen Vermögensschaden gewährt (§ 253). Die Rechtsordnung kennt folgende vom Gesetz geregelten Fälle, in denen auch für immaterielle erlittene Schäden vom Schädiger eine Entschädigung zu zahlen ist: §§ 651 f Absatz 2, 847, 1300 , 53 III LuftVG, 97 II UrhG, 35 I Satz 2 UWG. § 847 Abs. 2 wurde durch Gesetz vom 14.3.1990 (BGBl I 1990, 478) dahin geändert, dass der Schmerzensgeldanspruch übertragbar ist und auf den Erben übergeht. Dadurch wird der "Wettlauf mit dem Tod" künftig nicht mehr erforderlich sein: Vor der Rechtsänderung mußten die künftigen Erben noch zu Lebzeiten des Verletzten Klage einreichen, um die Rechte zu erhalten. Die Rechtsänderung hat weitere Folgen: Der Schmerzensgeldanspruch ist pfändbar (§ 851 ZPO), er kann mit dem Anspruch aufgerechnet werden (§ 394), und gehört zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO) der Schmerzensgeldanspruch gehört bei der Gütergemeinschaft nicht mehr zum Sondervermögen, sondern zum Gesamtgut (§ 1417), der Anspruch kann verpfändet und mit einem Nießbrauch belegt werden (§§ 1274, 1069). Aus Kapitel 21: Erbrecht 5 . 2 Erbrecht des Ehegatten Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt nach dem Gesetz neben den Verwandten. Der Anteil am Nachlaß hängt von den vorhandenen Verwandten der jeweiligen Ordnungen ab. Neben Verwandten der 1. Ordnung ist der Ehegatte zu 1/4 berufen. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern des Erblassers ist der überlebende Ehegatte zur Hälfte des Nachlasses berufen. Gibt es keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung, so erbt der Ehegatte 100 Prozent des Nachlasses (§ 1931 BGB). 5 . 2 . 1 Zugewinn und Erbe 5 . 2 . 1 Zugewinn und Erbe Nach § 1931 III in Verbindung mit § 1371 BGB erbt der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) gelebt hat: Der überlebende Ehegatte erhält praktisch also neben den Verwandten 1. Ordnung die Hälfte, bei Verwandten der 2. Ordnung 3/4 des Nachlasses. 5 . 2 . 2 Voraus des Ehegatten (§ 1932) 5 . 2 . 2 Voraus des Ehegatten (§ 1932) Falls der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, hat er nach § 1932 neben seinem Erbanspruch Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und auf die Hochzeitsgegenstände. Steht der Ehegatte als Erbe neben gesetzlichen Erben der 1. Ordnung, so gilt jedoch eine Einschränkung: Der Ehegatte hat das Recht des "Voraus" nur insoweit, als er die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus ist ein gesetzliches Vermächtnis . Schlägt der Ehegatte die ihm nach Gesetz angefallene Erbschaft aus, so verliert er auch den Anspruch auf den Voraus (BGH 73, 31, 35; BGH NJW 1983, 2874). Der Voraus ist ausgeschlossen, wenn zu Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorhanden waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933). Die Unterhaltsberechtigung des überlebenden Ehegatten erlischt deswegen jedoch nicht, sondern wie § 1933 S. 3 zeigt, regelt sich die Unterhaltsberechtigung nach §§ 1569-1586b. 5 . 2 . 3 Der Dreißigste (§ 1969) Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung ist, den Personen, die dem Hausstand des Erblasser angehört haben, eine "Schonfrist" von mindestens 30 Tagen zu gewähren: Sie sollen -was Unterhalt, Unterkunft und Benutzung der Hausratsgegenstände angeht- für dreißig Tage ohne materielle Einschränkungen weiter leben können wie bisher. Der Dreißigste ist ein gesetzliches Vermächtnis , das den Erben trifft. Danach haben die Familienangehörigen, die im Hausstand des Erblasser lebten einen schuldrechtlichen (nur!) Anspruch gegen den Erben auf Weiterzahlung des Unterhalts, sie dürfen die Wohnung und die Haushaltsgeräte weiter benutzten. Der Erblasser kann das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten jedoch in seiner letztwillige Verfügung ausschließen oder anders gestalten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Testierfreiheit. Hausangestellte haben keinen Anspruch auf den Dreißigsten, denn sie sind keine Familienangehörige und beziehen keinen Unterhalt. Streitig ist, ob der Dreißigste dem nicht-ehelichen Lebensgefährten des Ehegatten zusteht. Nach dem Wortlaut des § 1969 nicht. Dennoch hat das OLG Düsseldorf (NJW 1983, 1566) das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt. Das OLG hat die in einem eheähnlichen Verhältnis mit dem Erblasser lebende Lebensgefährtin als "Familienangehörige" betrachtet (ablehnend: Steinert NJW 1986, 686). Dem OLG wird man sicherlich dann zustimmen müssen, wenn die Lebensgefährtin vom Erblasser und dessen Verwandten wie eine Familienangehörige angesehen worden ist. Erfüllt der Schuldner, also der Erbe nicht, so kann der nach § 1969 Berechtigte Ersatz nach § 1613 BGB verlangen. Die Forderung kann nicht abgetreten werden (§§ 399, 400 BGB, 850b I Nr. 2, 851 ZPO). 5 . 3 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Mit dem Tode des Erblassers kann die Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau auf die Erben übergehen. Die Unterhaltspflicht ist dann " Nachlaßverbindlichkeit" (§ 1586b). Der Erbe haftet jedoch nur bis zu dem Betrag, der dem Pflichtteil des Ehegatten entsprochen hätte, den er erhalten hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbes (§ 2303). Die Höhe des gesetzlichen Erbes hängt vom jeweiligen Güterstand der Ehepartner ab (§§ 1931 III, 1371 I, 1931 IV). Damit sich für den Erben keine unterschiedlichen Haftungsquoten ergeben, schreibt § 1586b II vor, dass für die Bestimmung des hypothetisch zu ermittelnden Pflichtteils die güterrechtlichen Besonderheiten außer Betracht zu bleiben haben. Maßgebend für die Berechnung des Pflichtteils sind somit allein § 1931 Abs. 1 und 2 BGB. |
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