Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Bußgeldstellen versenden häufig rechtswidrige und ermittlungstaktisch falsch formulierte Anhörungsbögen nach § 55 OWiG

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken

 

Sie werden versandt, gelegentlich sogar routinemäßig mit PZU zugestellt, an Verdächtige, die Zeugen sind, an Verdächtige, die nach dem Wortlaut des Anhörungsbogens gesetzwidrig zu Zeugen „umfunktioniert“ werden

Fast bei jedem OWiG-Seminare wird dieselbe Frage gestellt, werden die in der Praxis von den Hörern – amtlich vorgegebenen – Muster der Anhörungsbogen zur „Prüfung“ vorgelegt. Sie sind – sieht man von den Anhörbögen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr einmal ab – fast immer in Teilen gesetzwidrig, in weiteren Teilen ungeschickt aufgebaut und formuliert. Auch bei Anfragen an den Verfasser dieses Beitrags von früheren oder künftigen Seminarteilnehmern wird immer wieder die Frage gestellt: Wie darf, wie soll denn ein Anhörungsbogen nach § 55 OWiG aussehen?

Ich habe den nachstehende Text des „Anhörungsschreibens“ und des „Anhörungsbogens“ aus einem Praxishandbuch des Bußgeldverfahrens entnommen. Der Autor hat offenbar die in seinem Bundesland üblichen Vordrucke in seinem Buch abgedruckt. Der besseren Klarheit wegen habe ich die kritischen Anmerkungen als Endnoten gestaltet.

Die Vordrucke sehen textlich  – in den wesentlichen Teilen – folgendermaßen aus:

 

 

 

 

Behörde/Dienststelle|                                                           Ort Tag

An die Betroffene

Frau Frieda Musterfrau                                    

Anhörung  § 55 (OWiG) [1]

Anlage: 1 Anhörbogen

Sehr geehrte Frau Musterfrau

Sie sollen folgende Ordnungswidrigkeit begangen haben (kurze Schilderung des Sachverhalts). Sie verkauften als Inhaberin der Fa. Waffengeschäft Großmann an den Kunden Friedrich Metzger eine Pistole Mörser, Kai. 7,65mm. Dabei wiesen Sie den Erwerber dieser erlaubnispflichtigen Schusswaffe nicht auf das Erfordernis eines Waffenscheines hin.

Dadurch wird der Tatbestand einer  □ vorsätzlichen  □  fahrlässigen    Zuwiderhandlung gegen

§ 55 Abs. l Nr. 19 i.V.m. § 54 Abs. 7 Waffengesetz (WaffG)   verwirklicht.

Solche Zuwiderhandlungen können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße [2] geahndet  werden

Die im Absender genannte Behörde/Dienststelle hat ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet

Rechtsbelehrung: Es steht Ihnen frei, ob Sie sich zu dem Vorwurf äußern oder nicht zur Sache aussagen [3].

Ihre Äußerung können Sie bei der oben genannten Behörde/Dienststelle

mündlich                   oder                 schriftlich (Anhörbogen liegt bei)

am   Datum__________| |Bitte Fristen beachten|             bis zum  Datum____________________________

 abgeben

II      Machen Sie von Ihrem Äußerungsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch, so müssen Sie damit rechnen, dass ohne weitere  Anhörung oder Vorladung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird [4].

Mit freundlichen Grüßen

 (Unterschrift)

 

 

 

Anlage zur Anhörung

Geschäftszeichen (Bitte vom Anschreiben übernehmen)                 Ort ,                     Tag

Aktenzeichen                                                                                                       

Anhörbogen gem. § 55 OWIG

 

 

Zurück  an                        Adresse Bußgeldbehörde

Sollten Sie nicht als Betroffene(r) / Verantwortlicher in Betracht kommen, so vermerken Sie dies unter Nennung des Namens und der Anschrift des tatsachlich Verant­wortlichen unter Ziff.  3 (Angaben zur Sache) [5].

Es steht Ihnen frei. sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber auf jeden Fall verpfllchtet, Ihre Personalien anzugeben [6] [7] [8]. Wenn Sie sich nicht zur Sache erklären wollen, wird gebeten, dies unter Rückgabe des im übrigen ausgefüllten Anhörbogens innerhalb der im Bezugsschreiben genannten Frist mitzuteilen

 

Ich mache von meinem Äußerungsrecht Gebrauch                                ja                                nein

1. Angaben zur Person d. Betroffenen:  (Bitte In Druckschrift oder mit Schreibmaschlne ausfüllen)

.Name

Anschrift

Geburtsdatum

Beruf

Staatsangehörigkeit

Telefon

Bei Personen unter 18 Jahren (Genaue Angabe des Namens, des Verwandtschaftsverhältnisses und der Anschrift des gesetzlichen Vertreters [9])

2. Weitere Angaben [10] (z. B. über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, bei juristischen Personen, Unternehmensform (z.B. GmbH), Unternehmenssitz, gesetzlicher Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vertreter) und Personengesellschaften über Verantwortlichkeit)                                              

3. Angaben zur Sache: 

Wird die Zuwiderhandlung zugegeben:  Ja          nein

Wenn nein, aus welchen Gründen [11]?  (im Bedarfsfall gesondertes Blatt beifügen)

z.B. Ich habe es einfach vergessen

Name

Unterschrift

 

 

 

 

Welche Fehler haben Sie beim Durchlesen entdeckt? Waren es rechtliche oder „nur“ ermittlungstaktische? Versuchen Sie – bevor Sie den nachfolgenden Text lesen – nochmals, das „Anhörungsschreiben“ und den darauf basierenden Anhörungsbogen zu durchdenken.

Eine Anhörungs-Formular könnte folgendermaßen aussehen (siehe die Endnote [12])

 

 

 


 

Lösungshinweis: So darf ein Anhörungsbogen nicht aussehen

Zu [1] Zunächst zur Verwendung des Anhörbogens überhaupt. Bei Diskussionen in OWiG-Seminaren zeigt sich häufig, dass den Hörern nicht – so recht – klar ist, dass der Anhörbogen keine „Anhörung“ wie im Verwaltungsrecht ist, sondern eine Vernehmung im Sinne des Strafprozessrechts. Und Vernehmungen haben weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten und den Bußbehörde. Häufig werden Anhörbogen an Fahrzeughalter gesendet, an private an dessen Privatanschrift. Bei „Unternehmens-Fahrzeughaltern“ wird der Anhörungsbogen häufig an das betreffende Unternehmen gerichtet, das (sic!) dann verpflichtet sein soll, Auskunft über die Identität des Fahrers oder den – noch unbekannten – Täters geben soll. In derartigen Fällen – wenn nur der Fahrzeughalter oder das Unternehmen bekannt – wäre die Vernehmung (Anhörung) des Fahrzeughalters (bei Privatpersonen) und der gesetzlichen Vertreter bei Unternehmen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder KG) als Zeugen. Sie sind dann rechtlich verpflichtet, den Täter zu nennen. Ausnahme: Die Fahrzeughalter / gesetzlichen Vertreter würden sich durch wahrheitsgemäße Aussage selbst (§ 55 StPO) oder einen ihrer Angehörigen im Sinn des § 52 StPO belasten.

Aus der Sicht des Empfängers des Anhörungsbogen, wenn er denn objektiv Zeuge und nicht Täter oder Beteiligter i.S. § 14 OWiG ist, bringt die falsche Ermittlungstaktik der Ermittlungsbehörde, taktische Vorteile: Er kann von seinem – ihm eigentlich objektiv rechtlich nicht zustehenden – Schweigerecht Gebrauch machen. Die Bußbehörde verliert durch ihren unbedachten versandten Anhörungsbogen einen wichtigen Zeugen.

Daher gilt: Schon die „An-Überlegung“ kann die falsche Ermittlungstaktik sein. Handelt es sich um eine „Kennzeichenanzeige“, dann ist der Anhörungsbogen in der Regel der falsche Weg, wenn auch nicht rechtlich verboten. Wenn der „Angehörte“ aber nicht reagiert, ist die Bußbehörde meist so „schlau“ wie zuvor: Sie darf keinen Bußbescheid erlassen, wenn sie keine weiteren Indizien für die Täterschaft des Halters hat als „der Empfänger ist Fahrzeughalter“. Bei Kennzeichenanzeigen ist der Zeugenfragebogen die taktisch richtige Vorgehensweise. Was für die Kennzeichenanzeige gilt, gilt grundsätzlich auch für eine „unternehmensbezogene“ Bußtat im Sinne der §§ 130, 30 OWiG (Basistat). Nicht immer ist der Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise auch der Täter im Sinne des OWiG. Man muß immer wieder warnen vor dem Begriff (der auch in dem hier kritisierten Anhörungsbogen vorkommt) „Verantwortlicher“. Es gibt im Bußgeldverfahren keinen „Verantwortlichen“, den man zur Rechenschaft ziehen kann. Das OWiG und die StPO kennen nur: den Verdächtigen, den Betroffenen, den Beschuldigten, der Verurteilten, im Strafverfahren noch den Angeschuldigten und den Angeklagten. Wenn man schon den Begriff „Verantwortlichkeit“ anwenden will, sollte man beispielsweise sagen: „Verantwortlich(er) im Sinne des OWiG“. Wie unsinnig es ist, dem Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise einen Anhörungsbogen zu übersenden, und ihn damit zum Beschuldigten zu machen, zeigt folgendes Beispiel: In A-Stadt wird der LKW beim verbotenen zu schnellen Fahren erwischt, der Fahrer aber nicht identifiziert werden. Wenn Halter des Fahrzeuges die BASF wäre, käme wohl niemand auf die Idee, dass hinter dem Lenkrad des „sündigen“ Lkws ein Vorstandsmitglied der BASF gesessen hat. Schreibt man allerdings den Vorstand als Zeugen an, dann muß der Zeuge den Fahrer grundsätzlich benennen. Ob dann auch bußrechtlich gegen den Vorstand vorgegangen werden kann, ist Tatfrage. Bei einem Einmann-Unternehmen wäre dies selbstverständlich anders: Hier bestände der Tatverdacht, dass der Fahrzeughalter zugleich auch der Fahrer war. Das müsste aber vorher ermittelt werden. Warum aber sollte man diesen Ermittlungsaufwand betreiben? Als Faustregel sollte m.E. gelten: Bei Kennzeichenanzeigen und bei Ordnungswidrigkeiten, die unternehmensbezogen sind und bei denen die Täterschaft dem gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand, geschäftsführender Gesellschafter, Behördenleiter beispielsweise) nicht „auf der Stirn geschrieben steht“, ist der Zeugenfragebogen fast stets die erfolgsversprechendere Ermittlungstaktik.

Zu [2]: „…. Geldbuße geahndet werden …“. Dies ist eine Fehlinformation an den Empfänger des Anhörbogens.  Es kann auch der Gewinn abgeschöpft werden, es kann der Verfall angeordnet werden. Besser formuliert: „Ist nach dem OWiG bußbar“ oder wohl die beste Formulierung: „.. oder kann nach dem OWiG geahndet werden“. M.E. ist der Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen jedoch überflüssig.

Zu [3] Warum erfolgt eine zweimalige Belehrung über das Schweigerecht? Einmal hier im Anschreiben (m.E. überflüssig) und dann im „eigentlichen Anhörungsbogen“ (dort allerdings muss die Belehrung stehen)

Zu [4] „…. erlassen wird ….“. Diese Formulierung ist ungeschickt. Man sollte nicht mit etwas „drohen“, das man aus Rechtsgründen nicht wahrmachen  kann. Was ist, wenn die Aktenlage noch keinen Erlass eines Bußbescheides erlaubt, weil die Beweise fehlen? Die Formulierung: „… gegen Sie erlassen werden kann“ wäre die bessere Lösung. Sie nimmt dem Satz auch die „suggestible Wirkung“ einer verbotenen Drohung. Er suggeriert nämlich, dass die Behörde genügend Beweise hat, einen Bußbescheid gegen den Empfänger zu erlassen – auch wenn er sich nicht zur Sache einlässt. Das aber ist häufig falsch. Auch die aus dem Satz herauslesbare Drohung: Wenn Du von Deinem Äußerungsrecht Gebrauch machst (warum eigentlich nicht der technisch richtige Begriff: Aussageverweigerungsrecht?), dann „schlagen wir auch ohne dein Geständnis zu“.

Zu [5] „…Nennung des Namens und der Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen …“ Diese Aufforderung ist  rechtswidrig. Aus mehreren Gründen. Zum einen: Hier wird aus dem Beschuldigten ein Zeuge „gemacht“. Das ist rechtlich nicht möglich. Ein und dieselbe Person kann nicht in derselben Sache zugleich (verdächtiger) Täter und Zeuge sein. Im Anschreiben zum Anhörbogen wurde dem Empfänger doch klar erklärt, dass gegen „ihn“ ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Damit scheidet er aus Rechtsgründen als Zeuge aus. Hinzu kommt: Der „Schein-Zeuge“ wurde nicht belehrt, weder nach § 55 StPO, noch nach § 55 StPO. Zwei schwerwiegende Rechtsfehler.

Zu [6] „… Ihre Personalien anzugeben …“. Dieser Rechtsbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler Rz. 3 und 4 zu § 111 OWiG). Die Ermittlungsbehörde kennt die Identität des Verdächtigen, daher ist § 111 OWiG nicht anwendbar. Nur in Fällen, in denen zur Identifizierung (nur dafür!!!) weitere Personalien erforderlich sind, können sie gesondert und mit Begründung angefordert werden. In der Regel handelt es sich nur um die Angabe des Geburtsdatums. Nicht verpflichtet ist der Beschuldigte / Betroffenen (richtig wäre die Bezeichnung „Verdächtiger“) verpflichtet, seinen Beruf, seine Staatsangehörigkeit anzugeben, noch weniger seine Telefonnummer. Wenn – wie in vielen Anhörungsbogen – zudem noch steht, dass die Nichtangabe der Personalien mit Geldbuße nach § 111 OWiG bedroht ist, dann setzt sich der Sachbearbeiter der Gefahr aus, sich wegen versuchter oder vollendeter Nötigung strafbar zu machen. Eine von ihm behauptete „Unkenntnis der Rechtslage“ oder die „Entschuldigen“ „Das haben wir schon immer so gemacht“ würde ihn vor einer Bestrafung nicht schützten. Der Sachbearbeiter – der im übrigen als solcher richterliche Funktion ausübt – handelt in einem „nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum“, der Vorsatz bleibt deswegen bestehen. Denn ein Bußgeldsachbearbeiter muß die für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Rechtsvorschriften kennen und sie auch beachten.

Zu [7] „… Ihre Personalien anzugeben …“. Dieser Hinweis auf die Pflichtangabe ist m.E. nicht erforderlich. Die Belehrungspflicht nach §§ 55 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO jedenfalls zwingt dazu nicht. Lässt man diesen Hinweis weg, kann man die Fragen nach den anderen Angaben zur Person stellen – aber nicht den Eindruck erwecken, es sei die Rechtspflicht, diese Angaben zu machen. Das ist nach § 136a StPO verboten und m.E. ggf. als Nötigung sogar strafbar

Zu [8] „… nicht auszusagen …“.  M.E. sollte die Belehrung ergänzt werden: „Sie können zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen“ (oder auch: statt „beantragen“: „anregen“. Diese Satz ist nach § 55 Abs. 2 OWiG zwar nicht „anzuwenden“. M.E. ist es jedoch zweckmäßig, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Beschuldigten nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Warum sollte man nicht schon am Anfang des Verfahrens Entlastungsmomente berücksichtigen (die die Ermittlungsbehörde ohne zu ermitteln hat) – die Entlastungsmomente kommen ohnehin später, vielleicht erst im Einspruchsverfahren. Muß dann eingestellt werden, entsteht ggf. eine Entschädigungspflicht für die Behörde, zumindert sind die Koten für den eingeschalteten Rechtsanwalt von der Ermittlungsbehörde grundsätzlich zu erstatten.

Zu [9] „… Angabe des Namens …“. Diese Aufforderung ist aus zwei Gründen unzulässig. Wenn damit gemeint sein soll, dass der Empfänger des Anhörungsbogens den „wahren Täter nennen soll“ wird er rechtswidrig als „Zeuge benutzt“ und dies noch ohne Belehrung als Zeuge (der Hinweis im Formular: „Genaue Angabe …. Verwandtschaftsverhältnisses …“ deutet darauf hin). Wenn der Empfänger des Schreibens noch nicht volljährig sein sollte, ist er nicht verpflichtet, die rechtswidrig verlangten Angaben zu machen (immer unter der Prämisse des Satzes „Sie sind auf jeden Fall (die Formulierung „auf jeden Fall“ gilt in der Vernehmungslehre als Indiz für eine falsche Angabe, zumindest für ein „schlechtes Gewissen“) verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben“ – was wie an anderer Stelle dargelegt, rechtswidrig ist.

Zu [10]Weitere Angaben …“. Diese Angaben sind – wie schon erwähnt – keine „Pflichtangaben“. Darauf sollte der Adressat des Anhörbogens hingewiesen werden (z.B. „Weitere freiwillige Angaben“. Ganz und gar unzulässig ist die Forderung, der Empfänger möge die „Verantwortlichkeit bei Personengesellschaften“ angeben. Abgesehen davon, dass der Begriff „Verantwortlicher“ missverständlich (er ist offenbar dem Verwaltungsrecht entlehnt) und dem Bußgeldrecht fremd ist, würde der Verdächtige sich selbst der Tat bezichtigten, wenn er einräumt, er sei der „Verantwortlicher“ (im übrigen: „Wofür“ verantwortlich?)

Zu [11] „… zugegeben? … Wenn nein, aus welchen Gründen“. Diese Fragestellung ist m. E. unzulässig. Die gesamte Fragestellung bedeutet anders formuliert: Geben Sie die Tat zu? Wenn nein, warum geben Sie die Zuwiderhandlung nicht zu. Das gewählte Beispiel zeigt dies deutlich: Wenn der Verdächtige schreibt: „Ich geben die Zuwiderhandlung nicht zu“. Der Grund dafür: „Ich habe vergessen, den Käufer auf die Waffenscheinpflicht hinzuweisen“. Ist das etwa kein Geständnis? Auf diese Weise umgeht man das Gesetz (§ 136 StPO) und erschleicht sich ein nach § 136a StPO verbotenes und (wohl) dem Verwertungsverbot unterliegendes Beweismittel. Dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens widerspricht diese Vorgehensweise allemal.

Zu [12] Betroffenenvernehmung / Betroffenenanhörung (die rechtlich ein Vernehmung i.S. § 136 ff StPO ist; wäre sie das nicht, könnte die Verjährung nicht unterbrochen werden, vgl. § 33 Abs. 1 OWiG: dort unterbricht nur die Vernehmung, von eine Anhörung ist dort nicht die Rede).

 

 

Erklärung zur Person (ohne den Hinweis, dass „Personalienangaben Pflichtangaben seien):

Name (ggf. Geburtsname, Beinamen, Spitznamen, frühere Namen):

Vornamen:

Geburtstag

Geburtsort

Wohnsitz

                Zur Tatzeit

                Gegenwärtig

Ausweise (Personalausweis, Führerschein, Waffenschein, Reisepass pp)

Beruf:

                Erlernter

                Zur Tatzeit ausgeübter

                Gegenwärtig ausgeübter

Stellung im Beruf (Geschäftführer, Angestellter, Arbeiter, Beamter pp)

                Gegenwärtig

                Zur Tatzeit

                Anschrift der Dienststelle (bei Behördenangestellten)

                Bei Studenten: Name der Hochschule, belegtes Fach

                Träger eines akademischen Grades

Einkommensverhältnisse:

                Gegenwärtig

                Zur Tatzeit

Familienstand:

                Ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, dauernd getrennt lebend

                Wohnung des Ehegatten / Lebensgefährten

                Beruf des Ehegatten / Lebensgefährten

                                Einkommen des Ehegatten / Lebensgefährten

Kinder:

                Zahl

                Alter

                Unterhaltsverpflichtungen

Andere Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Miete, Hypotheken)

Vormund (gesetzlicher Vertreter, Pfleger pp)

Ehrenämter in Staat, Gemeinde, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vorbußen / Vorstrafen (nach eigenen Angaben)

Erklärung zur Sache

Ich weiß, welche Tat(en) mir vorgeworfen werden. Ich weiß auch (bin darauf hingewiesen worden), dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Ich weiß auch, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann [12].

Ich will aussagen / Ich will nicht aussagen / Ich beantrage / rege an folgende Beweise zu erheben:

Schilderung durch den Verdächtigen

 

Unterschrift

 

 

 

 

 

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