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Welchen Inhalt der Bußgeldbescheid nach dem Gesetz haben soll – Struktur Fast bei jedem Owi – Seminar und damit auch in der Praxis stellt sich die Frage: Wie fasse ich einen Bußgeldbescheid inhaltlich so ab, dass er einmal dem Gesetz entspricht und zum anderen auch bei „Richter“ gut ankommt. Nachfolgend die Darstellung wie ein Bußbescheid aussehen soll. Aufbau (Struktur) des Bußbescheids nach § 66 OWiG und der ständigen Übung der Staatsanwaltschaften: Vorbemerkung: Der Bußgeldbescheid ist – wie der Strafbefehl und die Anklageschrift – eine öffentliche Klage (vgl. z.B. Göhler Rz 1 ff zu § 64 und Rz 19 zu § 82 OWiG), wenn die Bußgeldsache bei Gericht verhandelt wird. Dies erkennt man auch daran, dass in der Hauptverhandlung der Richter den Bußbescheid dem Betroffenen „vorhält“. Ist ein Staatsanwalt in der Hauptverhandlung anwesend, wird es noch deutlicher. Der Staatsanwalt wird dem Betroffenen erklären: Die Staatsanwaltschaft „klagt Sie an“ oder milder „wirft Ihnen vor“. Die Funktion des Bußbescheides als öffentliche Klage ist auch der Grund für die Regelung des § 69 Abs. 5 OWiG: Der Richter muß (auch wenn er dies in der Praxis selten tut) die Sache an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn es am hinreichenden Tatverdacht fehlt. Im Strafbefehlsverfahren dürfte der Richter den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht unterschreiben, bei einer Anklage, müsste der Richter die Zulassung der Anklage ablehnen. Nun zur Aufbauregel des § 66 OWiG: Anschrift des Bußtäters (nach Möglichkeit auch: Familienstand, Beruf, Kinder) Sie werden beschuldigt, Tatzeit, Tatort, Beteiligungsart („gemeinsam mit … „ oder „gemeinsam mit den gesondert verfolgten ….“, subjektive Tatbestandsmerkmale (vorsätzlich, fahrlässig, ggf. bedingt vorsätzlich, leichtfertig, grob fahrlässig, ggf. „in nicht entschuldbarem Verbotsirrtum“ (selten so formuliert, sondern nur Vorsatz erwähnt). gegen § x verstoßen zu haben (folgt Wortlaut der verletzten Vorschrift(en), indem Sie (bei größerem Sachverhalt: statt dem Indem-Satz: „Sachverhalt.“ (nur)Tatsachen, die den objektiven Tatbestand des / der verletzten Paragrafen ausfüllen (falsch nur an bestimmte Adressaten z.B. „. als Gastwirt, als Betriebsinhaber, als Fahrzeugführer, Geschäftsführer …“ [Anmerkung: falls ein Vertreter Täter ist, dann muß in der „Paragraphenliste“ auch der § 9 OWiG aufgeführt werden], Verletzte Vorschriften (nur als §§) – jeweils mit Absätzen und ggf. mit Ziffern (z.B. §§ 2, 4, 28 GastG, 1, 14, 17, 19 [20], [9] OWiG). Beweismittel (jeweils mit Aktenblattzahl): Geständnis (= Betroffener räumt den ganzen Vorwurf ein) /Teilgeständnis (= Betroffener räumt ein Teil des Vorwurfs ein / Einlassung (= hat sich geäußert, aber nicht geständig, auch nicht teilgeständig), Zeugen 1. Ermittler pp. (Dienstanschrift) 2. andere Zeugen, private Anschrift Sachverständiger / ggf. Gutachten, wenn es nach der StPO verlesbar ist, Urkunden, falls sie Beweismittel sind; also nicht die Akten 1. Bilder, Fotos, Skizzen (die „Schöpfer“ müssen als Zeugen angegeben werden!!) Sachbearbeiter der Ermittlungsbehörde, wenn er aus den Akten zitieren muss oder die Akten interpretieren muss. Geldbuße, ggf. aufgeteilt in „reine Geldbusse“ und Höhe des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vermögensvorteils, Das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“, wenn die Bußbehörde meint, sie könne auch sachlichen Gründen nicht darauf verzichten /vgl. 33 46 Abs. 2 OWiG, 200 Abs. 2 StPO). ferner 1. den Hinweis, dass a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit ( § 18) RM (Rechtsbehelfs- ) – Belehrung (siehe ausführlich weiter unten) Anmerkung: Ich konnte in den letzten Jahren mehr als 100 Bußbescheide(-Entwürfe) begutachten. Sie – außer die Bußbescheide bei den Standart – Verkehrsdelikten (sie werden per Computer erstellt, die Schöpfer des Programms haben – in diesem Punkt jedenfalls – ihre Hausaufgaben gemacht) – wiesen stets denselben Mangel auf: Sie entsprachen zum einen nicht dem Gesetz (§ 66 OWiG) und sie waren (deswegen) auch prozesstaktisch unklug. Durch die Darstellung des Bußbescheids als „Verwaltungsakt“ (was der Bußbescheid aber nicht ist!) mit ausführlicher (oft sogar „ausführlichst: „Am 14.11.02 habe wir den Zeugen Franz Treulos vorgeladen, er kam der Ladung nicht nach“ usw.) Begründung, bietet die Bußgeldbehörde damit eine vortreffliche Angriffsfläche für die Verteidigung, die Rechtmäßigkeit des bußrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel zu ziehen und es gelingt oft, den Richter dazu zu bewegen, das Verfahren einzustellen bzw. die Geldbuße zu mindern. Zum anderen wird der Richter (manche Richter merken dies offenbar aber nicht, oder sie finden eine andere Lösung – sie lesen die unnötigen Teile nicht vor: aber wem nützten dann die Ausführungen?) unnötigerweise gezwungen, seitenweise die Abläufe des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung, die Zumessungstatsachen für die Höhe des Bußgeldes in der Hauptverhandlung vorzulesen. Ich habe mich während meiner Richtertätigkeit stets geweigert, derartige Bußbescheide zur Verhandlung zuzulassen; ich habe sie an die jeweilige Bußbehörde zur einer „gesetzeskonformen Gestaltung“ zurückgesandt. Das wurde auch meist „dankbar“ quittiert, denn der Sachbearbeiter konnte sich ersparen, 2, 3 oder gar 4 Seiten „Begründung“ zu schreiben – Argumente, die sich ohnehin aus den Akten ergaben oder hätten ergeben müssen (z.B. die Zumessungsgründe für die Höhe des Bußgeldes, die Schätzungsgrundlagen für die „Gewinnabschöpfung“). Dazu noch eine weitere rechtliche Begründung: Nach § 200 Abs. 2 StPO soll in der Anklageschrift auch das „wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ enthalten. Wird jedoch die Anklage vom Strafrichter erhoben, so kann darauf verzichtet werden. Davon macht die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren regelmäßig auch Gebrauch. Warum sollte also der Bußbescheid mit einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Darstellung des Ermittlungsergebnisses überfrachtet werden? Wer noch immer nicht überzeugt ist, dass der Bußbescheid so abzufassen ist, wie ich es oben dargestellt habe, der mögen die Erläuterungen von Kleinknecht / Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO die Rz 1 – 22 zu § 409 StPO lesen. Er wird keinen Hinweis finden, dass in einem Strafbefehl Ausführungen über das „Ermittlungsergebnis“ zu machen sind. Im Gegenteil: Der Inhalt des Strafbefehl ist nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso zu gestalten wie der Bußgeldbescheid (rechtsgeschichtlich eigentlich umkehrt: denn zuerst gab es den Strafbefehl, dann die Bußbescheid; der Gesetzgeber hat das Rad nicht noch mal erfinden wollen und den Bußbescheid wie den Strafbefehl gestaltet). Weitere Grundregeln eines Muster – Bußbescheids, die die Praxis oft mißachtet: Anschrift, Beruf, Familienstand, minderjährige Kinder (insbesondere, wenn die Geldbuße höher als 250 € festgesetzt wird). Wenn die Geldbusse höher als 250 € betragen soll, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt werden. Ist das nicht möglich – eine Durchsuchung der Wohnung nur (!) zu diesem Zweck wird wohl außer Verhältnis stehen -, so ist zu schätzen. Feststellung des Einkommens: Fehlen dafür Tatsachen oder überzeugende Indizien (z.B. der Lebensstandart wie z.B. ein Luxusauto, lastenfreie oder lastenniedrige Eigentumswohnung oder Haus), so kann man mindestens den „Sozialhilfesatz“ anwenden. Überlegung: Wer einen Beruf ausübt, wird zumindest soviel erwirtschaften, dass er mehr erhält wie als Sozialhilfeempfänger. Von dieser Basis aus können dann die üblichen Bußgeldzumessungstatsachen berücksichtigt werden, die vom Einkommen unabhängig sind. Zustellung: An den Betroffenen, der keinen Verteidiger hat, mit PZU. Hat der Betroffene einen Verteidiger, ist grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und beigefügter, adressierter und freigemachter „Empfangsbekenntnis - Postkarte“ zuzustellen. Lautet die Vollmacht des Verteidigers: Zustellungen nur an mich, dann muß an den Verteidiger zugestellt werden, sonst ist nicht zugestellt worden. Nun zum Muster eines Bußgeldbescheids am Beispiel des Betreibens einer Gaststätte ohne Erlaubnis [daher auch der Hinweis „eine Handlung …“; in anderen Fällen wäre zu formulieren beispielsweise: „durch den Tatbestand A und zugleich den Tatbestand B“ (= Tateinheit, § 19 OWiG) oder „in 5 Fällen den Tatbestand A“ = Tatmehrheit, § 20 OWiG]. Ein weiteres Beispiel Bußgeldbescheid Sie werden beschuldigt, Im Gesetz steht „Gaststättengewerbe“. Diesen Begriff sollte man auch hier verwenden – Ausnahme: Der Begriff wäre für den Laien – den Bußgeldempfänger - unverständlich. in Musterstadt, Musterstraße 9, durch eine Handlung (rechtliche Handlungseinheit [1]) vorsätzlich in der Zeit vom 1.6.2002 bis zur amtlichen Versiegelung des Betriebes am 21.11.2002 , ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, indem Sie in dem genannten Zeitraum und am oben genannten Ort durch mehrfache Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle [Anmerkung für den Leser: die unterstriche Passage ist die Definition des Gaststättengewerbes, § 1 GastG] an Gäste zu gewerblichen Preisen, ein – was sie wussten - erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betrieben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis dafür zu sein. [Anmerkung: Falls – was meist erforderlich ist – der wirtschaftliche Vorteil abzuschöpfen ist, kann wie folgt formuliert werden:] Durch das rechtswidrige Betreiben der Gaststätte haben Sie im Tatzeitraum einen Umsatz von Euro 10.000 erzielt (Betrag kann auch geschätzt, z.B. nach der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums, nach Auskunft der IHK oder Gaststättenverband). Nach Abzug der Kosten verbleibt ein Nettogewinn von 1.000 €. Dieser ist grundsätzlich nach § 17 Abs. 4 OWiG in einer Summe mit der Geldbuße abzuschöpfen. [Beispiel für den Leser: "Es wird daher eine Geldbuße von 1.800 € (1.000 € Gewinnabschöpfung + 500 € Geldbuße]. Richtsatzsammlung siehe: Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/008__6.html Angewendete Vorschriften: §§ 1, 2 Abs. 1, 28 GastG, §§ 17, 19 OWiG Beweismittel: Ihre teilgeständige Einlassung (Bl 12 d.A.). Zeugen: Name, Dienstgrad, X, Dienstanschrift (Bl. … d.A.), Name pp., privat Anschrift (Bl. … d.A.), usw. Gutachter Professor XL / Gutachten (Bl. … d.A.) 4 Fotos, Skizzen, Videoaufnahmen (Bl. … d.A.) Preislisten (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.) Rechnungen (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.) Buchführungsunterlagen (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.). Festsetzung der Rechtsfolgen: Gegen Sie wird eine Geldbuße in Höhe von EURO 12.000 (2.000 Geldbuße, 10.000 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils) festgesetzt. [Hinweis: Werden mehrere selbständigen Taten geahndet - Tatmehrheit, § 20 OWiG, - dann darf keine "Gesamtgeldbuße" verhängt werden, sondern für jede Tat eine Geldbuße] Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen. (Anmerkung für den Leser: In einem Aktenvermerk (am besten vor dem Bußbescheid, aber in geeigneten Fällen auch im Bußbescheid) sollte auch mitgeteilt werden, von welchen monatlichen Einkommen der Sachbearbeiter ausgegangen ist (zwingend von der Rechtsprechung vorgeschrieben, wenn die Geldbuße höher als 250 € angesetzt werden soll). Hat der Betroffene die Angabe hierzu verweigert, so muss geschätzt werden. Fehlt es an Tatsachen (Anhaltspunkten), so kann zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, dass er mindestens den „Sozialhilfesatz“ als Monatseinkommen verdient hat (warum sollte er sonst die Gastwirtschaft führen?). Auf dieser Basis können dann die üblichen Bußgeld - Zumessungstatsachen angewendet werden. Wer meint, er müsse den Akteninhalt in konzentrierter Form im Bußbescheid wiedergeben, der kann als weiteren – nicht gesetzlich vorgeschriebenen Punkt (§ 66 OWiG schreibt das nicht vor), allerdings nach dem Ausspruch über die Höhe des Bußgelds und der Kostentragungsformel – das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ aufschreiben. Verfahrenskosten Es werden nachstehende Geldbuße und Kosten festgesetzt. Die Kostenpflicht beruht auf den §§ 105, 107 OWiG i.V.m. den §§ 464 ff Strafprozessordnung (StPO). Die notwendigen Auslagen haben Sie zu tragen (§ 464 Abs. 2 StPO).
Anmerkung: Häufig wird vergessen, dass auch Dienstfahrten nach Einleitung des Bußgeldverfahrens (nicht vorher!) zu den Verfahrenskosten gehören (z.B. Tatortbesichtungen, Zeugenvernehmungen außer Haus, bei Nachbardienststelle, vgl. § 107 III Ziff. 6 OWiG - Vorsicht bei absichtlicher Unterlassung kann der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt werden!). 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf der
Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde, die diesen Bußgeldbescheid erlassen
hat, Einspruch einlegen. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bußgeldstelle (Verwaltungsbehörde), ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen selbst anstellen oder sie anordnen (§ 69 II OWiG). (der vorstehende unterstrichene Satz fehlt bei fast allen Rechtsbehelfsbelehrungen). Im Rahmen des Einspruchs kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung (z.B. eine höhere Geldbuße, ggf. Ausdehnung des Verfahrens, ggf. Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils) getroffen werden. 6.1 Hält die
Verwaltungsbehörde ihren Bußgeldbescheid aufrecht, dann gibt sie die Sache an
das Amtsgericht weiter. Dieses entscheidet dann über die
Beschuldigung auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, ohne an den im
Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein. Es kann also auch eine
für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden. [Anmerkung: Es ist falsch, die Akten an die Staatsanwaltschaft zu schicken, sie sind "über" die StA an das AG zu senden, vgl. § 69 III OWiG] 7. Zahlungsaufforderung und Hinweise 7.1 Sie werden gebeten, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides (das sind 4 Wochen nach dessen Zustellung) den vorstehend genannten Gesamtbetrag auf eines der auf der Vorderseite angegebenen Konten der angegebenen Kasse unter Angabe des Buchungszeichens zu zahlen. 7.2 Werden Geldbuße und Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Betrag zwangsweise beigetrieben werden. 7.3 Im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit werden Sie gebeten, der auf der Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich unter Angabe des Buchungszeichens oder zur Niederschrift darzutun, warum ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. 7.4 Sollten Sie Ihrer Pflicht nach 7.1 und 7.3 innerhalb der Zahlungsfrist nicht genügen, kann gegen Sie durch das Amtsgericht Erzwingungshaft angeordnet werden. Im Auftrag Anmerkung für den Leser: Wird der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft, dann sollte der Sachbearbeiter seine Gründe dafür in einem Aktenvermerk (kurz) deutlich machen. Er schützt sich damit vor dem Vorwurf, eine Vorschrift nicht gekannt zu haben, die er hätte kennen und anwenden müssen (nicht-entschuldbarer Verbotsirrtum) oder zugunsten des Betroffenen nicht angewandt zu haben. Als Grund ist an die Härtefallregel des § 73c StGB zu denken. Es besteht keine Einigkeit darüber, ob § 73c StGB (analog) anzuwenden ist, oder ob die „Härteklausel“ sich aus dem Opportunitätsprinzip ableitet. Das Ergebnis ist aber dasselbe: Es muss begründet werden, warum vom Regelfall, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils hätte man hier relativ einfach ermitteln können, wenn man bei der Nachschau schon darauf bedacht gewesen wäre: Wer lieferte Bier, Mineralwasser, Limonaden usw. Die Lieferanten hätte man dann - nach Einleitung des Bußverfahrens - als Zeugen befragen können. Den Wert des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteils hätte man dann auf der Basis der Einkaufspreise + einem angemessenen Gewinnaufschlag (Anfrage über die Höhe beim Fachverband) schätzen können. Auf diese Weise wäre eine Durchsuchung und Auswertung des Beweismaterials vermieden worden. Das Problem ist hier allerdings, ob der wirtschaftliche Vorteil in die „Tasche“ des Herrn Betroffenen geflossen ist. Nur dann könnte auch abgeschöpft werden.
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