Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Fitnessverträge können nicht vorzeitig gekündigt werden – sagen die Studios, sie können doch, sagen zwei Gerichte

Das schwangere Clubmitglied

Es muss nicht immer eine Krankheit sein, die die Kündigung eines Fitnessvertrages erlaubt. Das Amtsgericht in Mühldorf am Inn Aktenzeichen I C 832/04 meinte: Eine werdende Mutter, die ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat keinen Sport mehr treiben könne, habe nicht nur ein Recht auf Aussetzung des Fitnessvertrages. Sie kann wirksam kündigen. Das Gericht meinte, ab einem bestimmten Zeitpunkt sei es einer Schwangeren körperlich nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich, das Trainingsangebot zu nutzen. Zudem könne eine junge Mutter nicht dazu gezwungen werden, auf nicht absehbare Zeit nach der Entbindung den Fitnessvertrag fortzuführen. Schließlich verändere die Geburt eines Kindes ihre Lebensgestaltung grundlegend.

Der an Multipler Sklerose Erkrankte

Das Amtsgericht in Frankfurt/Main Aktenzeichen 32 C 2737/04-48 hat einem Fitnessclubmitglied, das an Multipler Sklerose litt, von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Denn: Für einen dauerhaft sportunfähigen Kunden ist ein weiteres Festhalten an einem Fitnessvertrag nicht mehr zumutbar. Daran ändere auch nichts, dass dem Kunden seine Krankheit bekannt gewesen ist. Dem Clubmitglied war nämlich von einem Arzt ein Jahr zuvor empfohlen worden, einem Fitnessclub beizutreten. Der Arzt hoffte, die Krankheit zu bessern oder aufzuhalten. Dieser Zustand trat jedoch nicht ein, sondern das Krankheitsbild verschlimmerte sich. Einem dauerhaft sportunfähigen Kunden kann jedoch das Festhalten an einen Fitnessvertrag nicht zugemutet werden kann. Das Frankfurter Gericht stellte auch noch wirtschaftliche Überlegungen an und meinte, über die persönlichen Gründe des kranken Clubmitglieds hinaus, könnte der plötzlich freiwerdende Trainingsplatz ohne weiteres von anderen Fitnesskunden besetzt werden. Ein Schaden würde daher dem Fitnessclub nicht entstehen (nach einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 10.1.2006).

 

Fazit: Wer auf Dauer körperlich nicht in der Lage ist, sportlich den Fitnessclub zu nutzen, kann am Vertrag nicht auf Dauer festgehalten werden. Er kann wirksam kündigen. Bei einer Schwangeren kommt noch hinzu, dass die Erziehung des Kindes es unmöglich machen kann, das Fitnesstraining fortzusetzen.

 

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Stand: 23.05.10