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Zusendung eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an Fahrzeughalter kann Straftat sein – LG Hechingen NJW 1986, 1823Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, von der er weiß, daß diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 II 2 Nr. 1 StGB. LG Hechingen, Urteil vom 06.06.1984 - 126/83 Zum Sachverhalt: Seit 1979 war der Angekl., ein Regierungsamtmann, der verantwortliche Sachbearbeiter für Bußgeld- und Führerscheinsachen. Eine besondere Ausbildung oder Schulung für die Bearbeitung von Bußgeldsachen hat er nicht erhalten. In dieses Sachgebiet war er indes durch mehrjährige Tätigkeit eingearbeitet. Seine Arbeitsbelastung war durch die jährlich etwa 4000 anfallenden Bußgeldsachen sehr groß. Hinzu kam in der Zeit vom 9. 2. - 21. 6. 1982 die Vertretung des erkrankten Amtsrates F. Am Dienstag nach Pfingsten (1. 6. 1982) erstattete der städtische Vollzugsbeamte M bei ihm Anzeige gegen Unbekannt wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Der Fahrer des PKW habe ihn und seine Frau als Fußgänger am Pfingstsamstag (29. 5. 1982), zwischen 18 und 19 Uhr in S. gefährdet. Er habe inzwischen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als Halter des Fahrzeuges den B, Jahrgang 1929, ermittelt. Dieser sei jedoch nicht der Fahrer gewesen. Dessen sei er sich sicher, da er mit dem Fahrer, der unmittelbar nach der Gefährdung zum Halten gekommen sei, gesprochen habe. Es handle sich bei diesem um einen ca. 20 Jahre jungen Mann. Der Angekl. notierte sich die wesentlichsten Daten über die angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeit nebst Name und Adresse des Halters auf einem Notizblock. Wegen der anderen anstehenden Arbeit kam er nicht sofort zur Veranlassung des verfahrensrechtlich Notwendigen. An einem der folgenden Tage wies er jedoch seine eingearbeitete Stenotypistin an, den zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verwendeten Durchschlagssatz auszufüllen und Bl. 3 desselben mit der vorgedruckten Bezeichnung „Anhörung des Betroffenen zur Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Anzeige“ an den Kraftfahrzeughalter B zu übersenden. Er wurde unter dem Datum „11. 6. 1982“ an B übersandt. Dieses Datum wurde auf Bl. 1 des Durchschlagsatzes, welches den Vordruck zur Aufnahme des Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige enthält, eingetragen. Die weitere Sachbehandlung lief nach einer entsprechenden Anordnung des Angekl. allgemein so ab, daß er nach etwa 2 bis 3 Wochen, sofern der Anhörungsbogen nicht zurückgekommen war, den bereits ausgefüllten Durchschlagsatz dahin ergänzte, daß er mit Bleistift die Höhe der Geldbuße eintrug. Seine Kanzleikraft hatte dann nur noch diesen handschriftlichen Vermerk durch einen maschinenschriftlichen Eintrag zu ersetzen und die Gebühr, die Auslagen usw. sowie den noch offen gelassenen Namen des Betroffenen einzutragen, der mit dem Namen des Kraftfahrzeughalters identisch war, sofern dieser auf einen ihm übersandten Anhörungsbogen nicht geantwortet hatte. Danach ging der Durchschlagsatz wieder über den Schreibtisch des Angekl., der dann den Bußgeldbescheid unterzeichnete. Das AG Sigmaringen hat den Angekl. am 20. 6. 1983 wegen eines Vergehens der Verfolgung Unschuldiger zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angekl. wurde verworfen, die Revision hatte Erfolg. Das OLG hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des LG Hechingen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostenrevision zurückverwiesen. Das RevGer. bemängelte, daß die Ausführungen zur subjektiven Seite unklar seien. Sie ließen die Möglichkeit offen, daß der Angekl. sich in einem nicht auszuschließenden Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal befunden habe. Da ein solcher den Vorsatz ausschließe, hätte der Angekl. gegebenenfalls freigesprochen werden müssen. Für eine solche Sachgestaltung lasse das angefochtene Urteil allerdings eine Auseinandersetzung damit vermissen, warum dem Angekl. in seiner Stellung, mit seiner Vorbildung, Berufungserfahrung und Intelligenz, ein derartiger Irrtum, der sich schon mit dem Formulartext offensichtlich nicht vereinbaren lasse, nicht widerlegt werden konnte. Die erneute Berufungshauptverhandlung führte zu der Feststellung, daß der Angekl. den Tatbestand des § 344 II 2 Nr. 1 StGB absichtlich erfüllt hat. Aus den Gründen: ... II ... Der Angekl. wußte, daß der Kfz-Halter B die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen hatte. Damit war ihm auch klar, daß er einen Unschuldigen bezichtigte. Ebenso war ihm bewußt, daß er mit der Zusendung des Anhörungsbogens gegen B ein förmliches Bußgeldverfahren einleitete. Dies wollte er auch. Es kam ihm darauf an, B unter dem Eindruck der konkreten Beschuldigung zu einer Äußerung über den für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen zu veranlassen, um so die persönliche Grundlage für den beabsichtigten Bußgeldbescheid zu gewinnen. Zu diesem Vorgehen glaubte er sich unwiderlegbar berechtigt. Er meinte irrigerweise, dazu legitimiere ihn der Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6. 12. 1968 (GABl 1969, S. 17) über die sog. Kennzeichenanzeige, der auszugsweise so lautet:
B ließ den Anhörungsbogen unbeantwortet. Am 28. 6. 1982 verunglückte der Angekl. und war längere Zeit arbeitsunfähig. Sein Vertreter, Amtsrat F, dem die Angaben des Anzeigeerstatters mangels eines Anzeigeprotokolls oder wenigstens einer schriftlichen Notiz in der Akte nicht bekannt waren, erließ den vorformulierten Bußgeldbescheid, wobei er die Höhe der Geldbuße auf 80 DM festsetzte. Auf den Einspruch von B wurde die Akte dem AG Sigmaringen zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Richter reichte die Akte am 8. 8. 1982 mit der Beanstandung an das Landratsamt Sigmaringen zurück, weder dem Bußgeldbescheid noch den Unterlagen dazu sei die nähere Bezeichnung des Tatortes (Straße) zu entnehmen. (Gleiches galt für die Tagesstunde.) Außerdem fehlten die ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen und die Niederschrift über ihre Angaben. Der Angekl. gab den Vorgang am 2. 9. 1982 wieder an das Gericht mit der gewünschten Ergänzung, ohne richtigzustellen, daß B nicht der Täter sei. Dabei hatte er bei M wegen der gewünschten Tatdaten nochmals rückgefragt. Nach seiner unwiderlegbaren Darstellung erinnerte er sich an die Information zur Person des Verkehrstäters bei der Anzeigeerstattung nicht mehr; möglicherweise sagte auch M nichts mehr dazu. In der Hauptverhandlung wurde B freigesprochen. III. 1. Der Angekl. behauptet, den aufgedruckten Wortlaut des Anhörungsbogens noch nie durchgelesen zu haben; die einzelnen Formulierungen seien ihm daher nicht bekannt gewesen. Das hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Er war schon seit Jahren der leitende Sachbearbeiter für Bußgeldsachen und hatte nach eigenen Angaben jährlich ca. 4000 Bußgeldbescheide erlassen. Seine berufliche Karriere unterstreicht seine überdurchschnittliche Qualifikation, seine gute Auffassungsgabe und seine Gewissenhaftigkeit in der Sacharbeit. Ohne Kenntnis des Formularinhalts wäre er außerstande gewesen, die einzelnen Bußgeldsachen korrekt zu bearbeiten. Die Lektüre des Anhörungsbogens beanspruchte wenige Minuten. Im übrigen verschaffte ihm schon ein kurzer Blick auf die Überschrift „Anhörung des Betroffenen“ und auf die Eingangsworte: „Sehr geehrter Herr Verkehrsteilnehmer! Sie werden beschuldigt, ... folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben“, zweifelsfrei Klarheit über Sinn und Zweck der Zusendung des Anhörungsbogens. 2. Nicht zu widerlegen war seine weitere Einlassung, er habe sich durch den og. Erlaß zur „Kennzeichenanzeige“ berechtigt geglaubt, B den Anhörungsbogen zuzusenden. Zwar läßt die Fassung des Erlasses ansich keinen Zweifel darüber zu, daß nur dann so verfahren werden darf, wenn der Verkehrstäter nicht identifiziert und der Halter des ermittelten Fahrzeuges nicht bereits positiv ausgeschlossen ist. Denn nur dann richtet sich gegen den Halter aus dieser nahen Beziehung zum Fahrzeug ein Anfangsverdacht, der die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtfertigt. Immerhin ist aber konkret denkbar, daß der Angekl. diesen ersten Schritt noch für erlaubt hielt, weil er den Erlaß des Innenministeriums auch auf diese Fallgestaltung für anwendbar hielt. IV. Der Angekl. hat als zur Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren berufener Amtsträger auf eine Verfolgung des Kfz-Halters B hingewirkt (vgl. BGHSt 25, 346). Er leitete gegen diesen ein förmliches Bußgeldverfahren ein und sandte ihm den Anhörungsbogen für Betroffene zu. Darin beschuldigte er ihn einer Verkehrsordnungswidrigkeit unter Wiedergabe eines konkret umschriebenen Sachverhaltes. Indes wußte er, daß B die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hatte, also unschuldig war. Damit war ihm auch klar, daß er gegen einen Unschuldigen verfolgend aktiv wurde. Daß er von vornherein einen Bußgeldbescheid gegen B nicht erlassen, vielmehr über diesen nur den noch unbekannten Fahrzeugführer ermitteln wollte, stellt das Tatbestandsmerkmal des Hinwirkens auf eine Verfolgung nicht in Frage. § 344 StGB schützt nämlich einen Unschuldigen schon vor diesem ersten Ermittlungsakt. Auf diese Verfolgungsmaßnahme kam es ihm an. Daß Beweggrund für diesen Verfolgungsschritt die Erreichung eines rechtlich zulässigen Endzweckes, nämlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit eines bestimmten Täters zu ahnden, war, ändert an dem Tatvorsatz nichts. Zutreffend hat die StA beim OLG Stuttgart den Vergleichsfall herangezogen, daß ein StA gegen einen Unschuldigen wider besseres Wissen ein förmliches Ermittlungsverfahren in der Absicht einleitet, über die Vernehmung des „Beschuldigten“ den wahren Täter zu ermitteln. Das wäre Verfahrenswillkür, die § 344 StGB strafrechtlich erfaßt. Der Angekl. war allerdings in einem Verbotsirrtum befangen. Er glaubte, der og. Erlaß des Innenministeriums vom 6. 12. 1968 legitimiere ihn zu seinem Vorgehen. Damit irrte er über die Reichweite dieses Erlasses, also über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Dieser Irrtum war jedoch unschwer zu vermeiden. Das Wesen der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums liegt in dem Erkennen-können der konkreten Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens. Schuld trägt der im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnde, weil er von seinem Können keinen Gebrauch macht und deshalb schon den von der von ihm verletzten konkreten Rechtspflicht ausgehenden Pflichtanruf nicht vernommen hat (Rudolphi, JR 1973, 512 zu 1). Dementsprechend ist nach gesicherter Rechtsprechung ein Irrtum nur dann unüberwindlich, wenn ein Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194 (201) = NJW 1952,593). Etwa auftauchende Zweifel darf er nicht einfach zurückstellen, sondern muß sie durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigen (BGHSt 4, 1 (5) = NJW 1953, 431; BGHSt 9, 164 (172) = NJW 1956, 1079). Die dabei aufzuwendende Umsicht und Gewissenhaftigkeit unterliegt strengeren Anforderungen als die Sorgfalt bei Fahrlässigkeitstaten (BGHSt 4, 236 (242) = NJW 1953, 1151). Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflicht bestehen nebeneinander. Der Wortlaut des Erlasses des Innenministeriums ist eindeutig, bestimmt und klar gefaßt. Die Auslegung, die der Angekl. dem Erlaß gab, hielt sich keineswegs mehr im Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten. Seine Fehlinterpretation muß ihm daher vorgeworfen werden. Er ist ein erfahrener Verwaltungsbeamter, der die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden und sich dann in verschiedenen Referaten bewährt hat. Er kennt die Fachsprache im Verwaltungsbereich. Deshalb war er fraglos nicht überfordert, den Erlaß richtig zu lesen. Im übrigen stand ihm jederzeit der Rat eines Juristen, des Abteilungsleiters M, zur Seite. Dies hat sowohl der Zeuge M wie der Angekl. selbst bestätigt. Gerade in Bußgeldsachen war der Angekl. erst wenige Monate zuvor aus gegebenem Anlaß von M eingehend darauf hingewiesen worden, daß er bei unberechtigter Verfolgung von Verkehrstätern das Risiko der Bestrafung nach § 344 StGB eingehe. Die Sachprüfung müsse daher sehr gewissenhaft erfolgen. M verfaßte sogar unter dem 16. 2. 1982 ein Rundschreiben „An die Bußgeldstelle im Hause“, von dessen wörtlichem Inhalt der Angekl. nach seinem Eingeständnis Kenntnis genommen hat. Dieser Erlaß lautet auszugsweise: „Die Bußgeldverfahren erfordern eine sorgfältige und gewissenhafte Bearbeitung der beim Landratsamt eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Dies gilt für das Landratsamt S. um so mehr, als sich die StA Hechingen in einem Schreiben an das Landratsamt über die Bearbeitungsweise in manchen Verfahren beschwert hat. Wenn diese Beschwerden nach Überprüfung auch haben ausgeräumt werden können, sollte zukünftig unbedingt vermieden werden, Bußgeldbescheide zu erlassen, die in rechtlicher Hinsicht nicht abgesichert sind. Die Bußgeldstelle erfüllt insofern quasi richterliche Funktionen. Die erforderliche gewissenhafte Bearbeitung wird unterstrichen S. des § 344 II 2, danach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer in einem Bußgeldverfahren mitwirkt und in diesem Zusammenhang absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt ..." Der Angekl. hätte also sensibilisiert sein müssen, als er den für ihn offenkundig bedenklichen Weg gegenüber B ging. Eine kurze Anfrage bei M hätte zu der eindeutigen Antwort geführt, daß er dies nicht dürfe. Damit wäre er auch im Hinblick auf seine starke Arbeitsbelastung weder zeitlich noch sachlich überfordert gewesen. Der Angekl. ist demnach eines Vergehens der absichtlichen Verfolgung Unschuldiger i. S. des § 344 II 2 Nr. 1 StGB schuldig. |
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