Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Seminare: Parallelen zwischen Rechtsbegriffen des OWiG und spezielle Verwaltungsvorschriften

Inhaltsverzeichnis:

1     Baurecht und Bußgeldverfahren. 1

2     Gaststättenrecht  und Bußgeldverfahren. 4

3     Gewerberecht und Bußgeldverfahren. 7

4     Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren. 10

5     Umweltrecht und Bußgeldverfahren. 13

 

1           Baurecht und Bußgeldverfahren

 

Bei Kreisen und Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß – oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .

Bei Zoll und Steuer gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht, wann gilt das  Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als „Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen (was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.

Die Doppelspurigkeit der sachlich -  rechtlichen Funktionen führt oft  zu einer „Zerreißprobe“: Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oder soll ich (Darf ich, wäre die richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch machen?

Das Seminar soll die Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.

 

 

Ziele des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Zukunft

Schutz des Wettbewerbs

Schutz der Rechtsgüter, die das konkrete Gesetz schützt

 

Ziele des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Vergangenheit

Schutz des Wettbewerbs

Abschreckungswirkung

Wiederherstellung durch Gewinnabschöpfung

Gesetze, einschlägige (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO, VwVfG,

Gesetze, einschlägige (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO, GVG, Verwaltungsgesetze, StGB

 

Tatbestände des Baurechts:

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

 

Tatbestände des Baurechts und die Bindung an das OWiG

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

Tatbestand (Verwaltungsverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver, unbeachtlich

 

Tatbestand (Bußgeldverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver:

Vorsatz

Direkter

Indirekter

Fahrlässigkeit:

Grobe

Leichte

Leichtfertigkeit

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)

 

Beginn des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Beginn des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Tatverdacht

Ermittlungen (Verwaltungsverfahren)

Nachschau / Überwachung

Betretung von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen

Einsicht

Auskunft

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Ermittlungen (Bußgeldverfahren)

Ermittlungsverfahren nach der StPO

Beschlagnahme

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Vernehmung

 

Beweislast im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren)

Beweislast im Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Beweismittel (Verwaltungsverfahren)

Auskunft Dritter

Auskunft des Gesetzesadressaten

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Beweismittel (Bußgeldverfahren)

Verdächtiger / Betroffener

Betroffener

Zeugen

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Rechte und Pflichten: (Verwaltungsverfahren)

der Behörde

des Bürgers

Recht und Pflichten (Bußgeldverfahren)

der Behörde

des Bürgers

 

Irrtümer: Unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Irrtümer (Bußgeldverfahren)

Tatbestandsirrtum

Rechtsirrtum

Rechtswidrigkeit (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

 

Schuld, unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Schuld: (Bußgeldverfahren)

Vorsatzschuld

Fahrlässigkeitsschuld

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)

Schuld, keine erforderlich:

Verfallanordnung

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Bußgeldverfahren)

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren)

Keine Entsprechung (Bußgeldverfahren)

Durchsuchungsanordnung (Verwaltungsverfahren)

trifft im Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für (zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87 Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20 OBG, § 42 PolGNW);

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

Durchsuchungsanordnung: (Bußgeldverfahren)

Nur der Strafrichter (Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

 

Anhörung (Verwaltungsverfahren)

 

Anhörung, (Bußgeldverfahren)

Vernehmung

Bescheide (Verwaltungsverfahren)

Untersagungsverfügung

Gestattung

Erlaubnis

Genehmigung

Auflagen

Bedingungen

Bescheide (Bußgeldverfahren)

Bußbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Verfallbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Rechtsmittel (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtsmittel (Bußgeldverfahren)

 

Abgabe an Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)

Nach Widerspruch

 

Abgabe an Amtsgericht über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)

Nach Einspruch

In sonstigen Fällen

Behörden, andere, Einschalten (Verwaltungsverfahren)

 

Behörden, andere Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren)

Sofortiger Vollzug (Verwaltungsverfahren)

Arrestanordnung (Bußgeldverfahren)

Vollstreckung: (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO

Zwangsmittel (Verwaltungsverfahren)

Ersatzvornahme

Zwangsgeld

Unmittelbarer Zwang

 

Zwangsmittel: (Bußgeldverfahren)

Durchsuchung

Beschlagnahme

Festhalten und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen / Betroffenen

Pfändung

Kosten (Verwaltungsverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

Kosten (Bußgeldverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

 


 

 

2           Gaststättenrecht  und Bußgeldverfahren

 

Bei Kreisen und Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß – oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .

Bei Zoll und Steuer gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht, wann gilt das  Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als „Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen (was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.

Die Doppelspurigkeit der sachlich -  rechtlichen Funktionen führt oft  zu einer „Zerreißprobe“: Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oder soll ich (Darf ich, wäre die richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch machen?

Das Seminar soll die Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.

 

 

Ziele des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Zukunft

Schutz des Wettbewerbs

Schutz der Rechtsgüter, die das konkrete Gesetz schützt

 

Ziele des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Vergangenheit

Schutz des Wettbewerbs

Abschreckungswirkung

Wiederherstellung durch Gewinnabschöpfung

Gesetze, einschlägige (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO, VwVfG,

Gesetze, einschlägige (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO, GVG, Verwaltungsgesetze, StGB

 

Tatbestände des Gaststättenrechts:

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

 

Tatbestände des Gaststättenrecht sund die Bindung an das OWiG

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

Tatbestand (Verwaltungsverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver, unbeachtlich

 

Tatbestand (Bußgeldverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver:

Vorsatz

Direkter

Indirekter

Fahrlässigkeit:

Grobe

Leichte

Leichtfertigkeit

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)

 

Beginn des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Beginn des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Tatverdacht

Ermittlungen (Verwaltungsverfahren)

Nachschau / Überwachung

Betretung von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen

Einsicht

Auskunft

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Ermittlungen (Bußgeldverfahren)

Ermittlungsverfahren nach der StPO

Beschlagnahme

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Vernehmung

 

Beweislast im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren)

Beweislast im Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Beweismittel (Verwaltungsverfahren)

Auskunft Dritter

Auskunft des Gesetzesadressaten

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Beweismittel (Bußgeldverfahren)

Verdächtiger / Betroffener

Betroffener

Zeugen

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Rechte und Pflichten: (Verwaltungsverfahren)

der Behörde

des Bürgers

Recht und Pflichten (Bußgeldverfahren)

der Behörde

des Bürgers

 

Irrtümer: Unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Irrtümer (Bußgeldverfahren)

Tatbestandsirrtum

Rechtsirrtum

Rechtswidrigkeit (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

 

Schuld, unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Schuld: (Bußgeldverfahren)

Vorsatzschuld

Fahrlässigkeitsschuld

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)

Schuld, keine erforderlich:

Verfallanordnung

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Bußgeldverfahren)

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren)

Keine Entsprechung (Bußgeldverfahren)

Durchsuchungsanordnung (Verwaltungsverfahren)

trifft im Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für (zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87 Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20 OBG, § 42 PolGNW);

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

Durchsuchungsanordnung: (Bußgeldverfahren)

Nur der Strafrichter (Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

 

Anhörung (Verwaltungsverfahren)

 

Anhörung, (Bußgeldverfahren)

Vernehmung

Bescheide (Verwaltungsverfahren)

Untersagungsverfügung

Gestattung

Erlaubnis

Genehmigung

Auflagen

Bedingungen

Bescheide (Bußgeldverfahren)

Bußbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Verfallbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Rechtsmittel (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtsmittel (Bußgeldverfahren)

 

Abgabe an Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)

Nach Widerspruch

 

Abgabe an Amtsgericht über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)

Nach Einspruch

In sonstigen Fällen

Behörden, andere, Einschalten (Verwaltungsverfahren)

 

Behörden, andere Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren)

Sofortiger Vollzug (Verwaltungsverfahren)

Arrestanordnung (Bußgeldverfahren)

Vollstreckung: (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO

Zwangsmittel (Verwaltungsverfahren)

Ersatzvornahme

Zwangsgeld

Unmittelbarer Zwang

 

Zwangsmittel: (Bußgeldverfahren)

Durchsuchung

Beschlagnahme

Festhalten und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen / Betroffenen

Pfändung

Kosten (Verwaltungsverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

Kosten (Bußgeldverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

 


 

 

3           Gewerberecht und Bußgeldverfahren

 

 

Bei Kreisen und Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß – oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .

Bei Zoll und Steuer gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht, wann gilt das  Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als „Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen (was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.

Die Doppelspurigkeit der sachlich -  rechtlichen Funktionen führt oft  zu einer „Zerreißprobe“: Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch machen?

Das Seminar soll die Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.

 

 

Ziele des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Zukunft

Schutz des Wettbewerbs

Schutz der Rechtsgüter, die das konkrete Gesetz schützt

 

Ziele des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Vergangenheit

Schutz des Wettbewerbs

Abschreckungswirkung

Wiederherstellung durch Gewinnabschöpfung

Gesetze, einschlägige (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO, VwVfG,

Gesetze, einschlägige (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO, GVG, Verwaltungsgesetze, StGB

 

Tatbestände des Gewerberechts:

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

 

Tatbestände des Gewerberechts und die Bindung an das OWiG

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

Tatbestand (Verwaltungsverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver, unbeachtlich

 

Tatbestand (Bußgeldverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver:

Vorsatz

Direkter

Indirekter

Fahrlässigkeit:

Grobe

Leichte

Leichtfertigkeit

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)

 

Beginn des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Beginn des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Tatverdacht

Ermittlungen (Verwaltungsverfahren)

Nachschau / Überwachung

Betretung von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen

Einsicht

Auskunft

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Ermittlungen (Bußgeldverfahren)

Ermittlungsverfahren nach der StPO

Beschlagnahme

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Vernehmung

 

Beweislast im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren)

Beweislast im Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Beweismittel (Verwaltungsverfahren)

Auskunft Dritter

Auskunft des Gesetzesadressaten

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Beweismittel (Bußgeldverfahren)

Verdächtiger / Betroffener

Betroffener

Zeugen

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Rechte und Pflichten: (Verwaltungsverfahren)

der Behörde

des Bürgers

Recht und Pflichten (Bußgeldverfahren)

der Behörde

des Bürgers

 

Irrtümer: Unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Irrtümer (Bußgeldverfahren)

Tatbestandsirrtum

Rechtsirrtum

Rechtswidrigkeit (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

 

Schuld, unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Schuld: (Bußgeldverfahren)

Vorsatzschuld

Fahrlässigkeitsschuld

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)

Schuld, keine erforderlich:

Verfallanordnung

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Bußgeldverfahren)

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren)

Keine Entsprechung (Bußgeldverfahren)

Durchsuchungsanordnung (Verwaltungsverfahren)

trifft im Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für (zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87 Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20 OBG, § 42 PolGNW);

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

Durchsuchungsanordnung: (Bußgeldverfahren)

Nur der Strafrichter (Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

 

Anhörung (Verwaltungsverfahren)

 

Anhörung, (Bußgeldverfahren)

Vernehmung

Bescheide (Verwaltungsverfahren)

Untersagungsverfügung

Gestattung

Erlaubnis

Genehmigung

Auflagen

Bedingungen

Bescheide (Bußgeldverfahren)

Bußbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Verfallbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Rechtsmittel (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtsmittel (Bußgeldverfahren)

 

Abgabe an Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)

Nach Widerspruch

 

Abgabe an Amtsgericht über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)

Nach Einspruch

In sonstigen Fällen

Behörden, andere, Einschalten (Verwaltungsverfahren)

 

Behörden, andere Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren)

Sofortiger Vollzug (Verwaltungsverfahren)

Arrestanordnung (Bußgeldverfahren)

Vollstreckung: (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO

Zwangsmittel (Verwaltungsverfahren)

Ersatzvornahme

Zwangsgeld

Unmittelbarer Zwang

 

Zwangsmittel: (Bußgeldverfahren)

Durchsuchung

Beschlagnahme

Festhalten und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen / Betroffenen

Pfändung

Kosten (Verwaltungsverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

Kosten (Bußgeldverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

 


 

 

4           Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

 

 

Bei Kreisen und Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß – oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .

Bei Zoll und Steuer gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht, wann gilt das  Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als „Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen (was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.

Die Doppelspurigkeit der sachlich -  rechtlichen Funktionen führt oft  zu einer „Zerreißprobe“: Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch machen?

Das Seminar soll die Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.

 

 

Ziele des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Zukunft

Schutz des Wettbewerbs

Schutz der Rechtsgüter, die das konkrete Gesetz schützt

 

Ziele des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Vergangenheit

Schutz des Wettbewerbs

Abschreckungswirkung

Wiederherstellung durch Gewinnabschöpfung

Gesetze, einschlägige (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO, VwVfG,

Gesetze, einschlägige (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO, GVG, Verwaltungsgesetze, StGB

 

Tatbestände des Lebensmittelsrechts:

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

 

Tatbestände des Lebensmittelsrechts und die Bindung an das OWiG

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

Tatbestand (Verwaltungsverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver, unbeachtlich

 

Tatbestand (Bußgeldverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver:

Vorsatz

Direkter

Indirekter

Fahrlässigkeit:

Grobe

Leichte

Leichtfertigkeit

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)

 

Beginn des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Beginn des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Tatverdacht

Ermittlungen (Verwaltungsverfahren)

Nachschau / Überwachung

Betretung von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen

Einsicht

Auskunft

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Ermittlungen (Bußgeldverfahren)

Ermittlungsverfahren nach der StPO

Beschlagnahme

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Vernehmung

 

Beweislast im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren)

Beweislast im Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Beweismittel (Verwaltungsverfahren)

Auskunft Dritter

Auskunft des Gesetzesadressaten

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Beweismittel (Bußgeldverfahren)

Verdächtiger / Betroffener

Betroffener

Zeugen

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Rechte und Pflichten: (Verwaltungsverfahren)

der Behörde

des Bürgers

Recht und Pflichten (Bußgeldverfahren)

der Behörde

des Bürgers

 

Irrtümer: Unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Irrtümer (Bußgeldverfahren)

Tatbestandsirrtum

Rechtsirrtum

Rechtswidrigkeit (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

 

Schuld, unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Schuld: (Bußgeldverfahren)

Vorsatzschuld

Fahrlässigkeitsschuld

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)

Schuld, keine erforderlich:

Verfallanordnung

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Bußgeldverfahren)

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren)

Keine Entsprechung (Bußgeldverfahren)

Durchsuchungsanordnung (Verwaltungsverfahren)

trifft im Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für (zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87 Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20 OBG, § 42 PolGNW);

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

Durchsuchungsanordnung: (Bußgeldverfahren)

Nur der Strafrichter (Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

 

Anhörung (Verwaltungsverfahren)

 

Anhörung, (Bußgeldverfahren)

Vernehmung

Bescheide (Verwaltungsverfahren)

Untersagungsverfügung

Gestattung

Erlaubnis

Genehmigung

Auflagen

Bedingungen

Bescheide (Bußgeldverfahren)

Bußbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Verfallbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Rechtsmittel (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtsmittel (Bußgeldverfahren)

 

Abgabe an Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)

Nach Widerspruch

 

Abgabe an Amtsgericht über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)

Nach Einspruch

In sonstigen Fällen

Behörden, andere, Einschalten (Verwaltungsverfahren)

 

Behörden, andere Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren)

Sofortiger Vollzug (Verwaltungsverfahren)

Arrestanordnung (Bußgeldverfahren)

Vollstreckung: (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO

Zwangsmittel (Verwaltungsverfahren)

Ersatzvornahme

Zwangsgeld

Unmittelbarer Zwang

 

Zwangsmittel: (Bußgeldverfahren)

Durchsuchung

Beschlagnahme

Festhalten und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen / Betroffenen

Pfändung

Kosten (Verwaltungsverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

Kosten (Bußgeldverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

 


 

 

5           Umweltrecht und Bußgeldverfahren

 

 

Bei Kreisen und Kommunen gibt es nur vereinzelt „Zentrale Bußgeldstellen“ und / oder zentrale Ermittlungsdienste. Anders bei den Hauptzollämtern und Finanzämtern. Die Betriebsprüfungsstellen prüfen ohne bestehenden Tatverdacht, die Steuer – bzw.. Zollfahndungsstellen ermitteln bei buß – oder strafrechtlich bestehenden Tatverdacht .

Bei Zoll und Steuer gibt es daher kaum Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann gilt Verwaltungsrecht, wann gilt das  Verfahrensrecht der Strafprozessordnung. Anders bei den Sachbearbeitern der Kreise und Städte. Sie kämpfen allein an zwei Rechtsfronten: Sie werden als Verwaltungsbedienstete tätig; wer mit ihren Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sich an die Verwaltungsgericht wenden. Geht es um die Wiederherstellung des Rechts, das in der Vergangenheit verletzt worden ist, werden die Bediensteten als „Bußgeldstaatsanwälte“ tätig. Sie sind auch teilweise mit richterlichen Funktionen ausgestatten, insbesondere, wenn Sie einen Bußbescheid erlassen (was der Staatsanwalt zum Beispiel nicht kann). Wer gegen die bußrechtlichen Entscheidungen vorgehen will, muß sich an den Strafrichter wenden.

Die Doppelspurigkeit der sachlich -  rechtlichen Funktionen führt oft  zu einer „Zerreißprobe“: Z.B. der Sachverhalt, der mir bekannt geworden ist erfüllt den Tatbestand der Bußnorm XY. Soll ich jetzt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.? Oer soll ich (Darf ich, wäre die richtige Frage und die Antwort darauf in der Regel: Nein) vom verwaltungsrechtlichen Nachschaurecht / den Überwachungsrechten Gebrauch machen?

Das Seminar soll die Unterschiede - sie sind teilweise berghoch - zwischen dem Verwaltungsverfahren und den Bußgeldverfahren deutlich machen.

 

 

Ziele des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Zukunft

Schutz des Wettbewerbs

Schutz der Rechtsgüter, die das konkrete Gesetz schützt

 

Ziele des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Vergangenheit

Schutz des Wettbewerbs

Abschreckungswirkung

Wiederherstellung durch Gewinnabschöpfung

Gesetze, einschlägige (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, OBG, konkretes Verwaltungsgesetz, VwGO, VwVfG,

Gesetze, einschlägige (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO, GVG, Verwaltungsgesetze, StGB

 

Tatbestände des Umweltrechts:

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

 

Tatbestände des Umweltrechts und die Bindung an das OWiG

Bevorzugt nach Fällen der Seminarteilnehmer

Nach der Rechtsprechung

Der sonstigen Praxis

Tatbestand (Verwaltungsverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver, unbeachtlich

 

Tatbestand (Bußgeldverfahren)

Objektiver (i.d.R im Gesetz)

Subjektiver:

Vorsatz

Direkter

Indirekter

Fahrlässigkeit:

Grobe

Leichte

Leichtfertigkeit

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahrenbegriffe, allgemeine: Keine (Bußgeldverfahren)

 

Beginn des Verfahrens (Verwaltungsverfahren)

Beginn des Verfahrens (Bußgeldverfahren)

Tatverdacht

Ermittlungen (Verwaltungsverfahren)

Nachschau / Überwachung

Betretung von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnungen

Einsicht

Auskunft

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Ermittlungen (Bußgeldverfahren)

Ermittlungsverfahren nach der StPO

Beschlagnahme

Durchsuchung (nur nach richterlicher Anordnung, Ausnahme Gefahr im Verzuge)

Vernehmung

 

Beweislast im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren)

Beweislast im Bußgeldverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Beweismittel (Verwaltungsverfahren)

Auskunft Dritter

Auskunft des Gesetzesadressaten

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Beweismittel (Bußgeldverfahren)

Verdächtiger / Betroffener

Betroffener

Zeugen

Sachbeweise (z.B. Proben, Rechnungen, Verträge)

Rechte und Pflichten: (Verwaltungsverfahren)

der Behörde

des Bürgers

Recht und Pflichten (Bußgeldverfahren)

der Behörde

des Bürgers

 

Irrtümer: Unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Irrtümer (Bußgeldverfahren)

Tatbestandsirrtum

Rechtsirrtum

Rechtswidrigkeit (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

 

Schuld, unbeachtlich (Verwaltungsverfahren)

 

Schuld: (Bußgeldverfahren)

Vorsatzschuld

Fahrlässigkeitsschuld

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum)

Schuld, keine erforderlich:

Verfallanordnung

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Verwaltungsverfahren)

 

Gefahr im Verzug, Unterschiede (Bußgeldverfahren)

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verwaltungsverfahren)

Keine Entsprechung (Bußgeldverfahren)

Durchsuchungsanordnung (Verwaltungsverfahren)

trifft im Vollstreckungsverfahren entweder der Richter am Amtsgericht, der für (zivilrechtliche) Vollstreckung zuständig ist, sofern das Landesrecht § „87 Abs. 4 ZPO für anwendbar erklärt hat, sonst der Richter beim AG (vgl. § 20 OBG, § 42 PolGNW);

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

Durchsuchungsanordnung: (Bußgeldverfahren)

Nur der Strafrichter (Ermittlungsrichter) beim Amtsgericht).

Ausnahme: Gefahr im Verzuge (= es kann kein Richter rechtzeitig erreicht werden, um die Durchsuchungsanordnung zu erlassen)

 

Anhörung (Verwaltungsverfahren)

 

Anhörung, (Bußgeldverfahren)

Vernehmung

Bescheide (Verwaltungsverfahren)

Untersagungsverfügung

Gestattung

Erlaubnis

Genehmigung

Auflagen

Bedingungen

Bescheide (Bußgeldverfahren)

Bußbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Verfallbescheide:

Gegen natürliche Personen

Gegen Unternehmen

Rechtsmittel (Verwaltungsverfahren)

 

Rechtsmittel (Bußgeldverfahren)

 

Abgabe an Verwaltungsgericht: (Verwaltungsverfahren)

Nach Widerspruch

 

Abgabe an Amtsgericht über Staatsanwaltschaft: (Bußgeldverfahren)

Nach Einspruch

In sonstigen Fällen

Behörden, andere, Einschalten (Verwaltungsverfahren)

 

Behörden, andere Einschalten, nur selten (z.B. bei § 39 OWiG) - (Bußgeldverfahren)

Sofortiger Vollzug (Verwaltungsverfahren)

Arrestanordnung (Bußgeldverfahren)

Vollstreckung: (Verwaltungsverfahren)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung (Bußgeldverfahren)

OWiG, StPO

Zwangsmittel (Verwaltungsverfahren)

Ersatzvornahme

Zwangsgeld

Unmittelbarer Zwang

 

Zwangsmittel: (Bußgeldverfahren)

Durchsuchung

Beschlagnahme

Festhalten und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungen von Zeugen und Verdächtigen / Betroffenen

Pfändung

Kosten (Verwaltungsverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

Kosten (Bußgeldverfahren)

Gebühren

Auslagen

 

 

 

 

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