Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrszeichen sind verbindlich – auch wenn sie rechtswidrig aufgestellt sind - 9.3.2003

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2001, 2 Ss 87/00

Die Vorschriftzeichen der Straßenverkehrsordnung sind aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs vom Bürger grundsätzlich zu befolgen, selbst wenn ihre Aufstellung im Einzelfall rechtswidrig erfolgt sein sollte.

Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg dem Grunde nach bestätigt.

 

Der 20-jährige Betroffene hatte im Oktober 1998 die Friedrich-Ebert-Anlage in Heidelberg in westlicher Richtung unter Missachtung einer dort durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit 62 km/h befahren. Dabei geriet er in eine von der Stadt Heidelberg angeordnete Geschwindigkeitskontrolle mittels eines geeichten Lichtschrankengerätes.

 

Die Bußgeldbehörde der Stadt Heidelberg erließ daraufhin gegen ihn im Februar 1999 einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 200 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Nachdem der Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand im Januar 2000 vor dem Amtsgericht Heidelberg die Verhandlung statt. Dort brachte der Betroffene vor, die von der Stadt Heidelberg in der Friedrich-Ebert-Anlage angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung sei rechtswidrig gewesen. Er habe sie deshalb nicht befolgen müssen. Bei der Friedrich-Ebert-Anlage handle es sich nämlich um eine vierspurig ausgebaute Hauptdurchgangsstraße mit einem breiten Mittelstreifen, weshalb ein Verkehrsteilnehmer mit einer innerörtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h nicht zu rechnen brauche. Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Heidelberg nicht gefolgt und hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von DM 200 verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Stadt Heidelberg die Geschwindigkeitsbegrenzung aus sachlichen Gründen angeordnet. Im übrigen unterlägen Verkehrszeichen im Bußgeldverfahren nur eingeschränkt einer gerichtlichen Kontrolle.

 

Diese Rechtsansicht hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr bestätigt und die gegen den Schuldspruch eingelegten Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft Heidelberg zurückgewiesen.

 

In den Entscheidungsgründen weist der Senat zunächst darauf hin, dass es sich bei den Gebots- oder Verbotszeichen im Straßenverkehr um Verwaltungsakte in Gestalt von sog. Allgemeinverfügungen handelt. Diese seien kraft Gesetzes unmittelbar zu befolgen, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt. Dies gelte auch dann, wenn das Verkehrszeichen im Einzelfall rechtswidrig aufgestellt worden sei. Es würde nämlich - so der Senat - zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bleibe, ob ein Verkehrszeichen gültig oder ungültig sei. Verkehrszeichen sind danach grundsätzlich verbindlich, solange sie aufgestellt sind. Anders sei die Rechtslage nur im Falle ihrer "Nichtigkeit", wenn die Errichtung eines Verkehrszeichens auf offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder sinnwidrige Anordnungen treffe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.

 

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruch hat der Senat das Urteil jedoch wegen eines Fehlers in der Urteilsbegründung aufgehoben und das Verfahren insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Heidelberg zurückgegeben. Er hat dabei allerdings klargestellt, dass bei einer innerörtlichen Überschreitung der Geschwindigkeit von 31 km/h der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot ausdrücklich vorsehe, so dass es im Regelfall der Denkzettel und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots bedürfe.

 

 

Hinweis:

Mit seiner Entscheidung hat sich der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Verbindlichkeit von Verkehrszeichen angeschlossen. Danach kann auch die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußgeldrechtlichen Sanktion belegt werden (BGHSt 23, 86 ff.; OLG Koblenz NZV 1995, 39; OLG Düsseldorf VRS 96, 143 f.). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (so der 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 10.11.1999, 1 Ss 69/99 , sowie der 3. Bußgeldsenat, Beschluss vom 07.06.1999, 3 Ss 34/99).

 

Die Entscheidung des 2. Bußgeldsenates bedeutet jedoch nicht, dass für den Bürger keine Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines Verkehrszeichens besteht. Ist er von einem solchen in eigenen Rechten betroffen, etwa weil er regelmäßig in dessen Wirkungskreis gerät, so kann er hiergegen innerhalb eines Jahres seit der erstmaligen Konfrontation bei der Verwaltungsbehörde Widerspruch einlegen und gegen einen ablehnenden Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.1999, 5 Ss 2191/99).

 

Bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts sind Verkehrszeichens aber zu befolgen. Ein Verstoß hiergegen kann - wie hier - als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Quelle: OLG Karlsruhe, 29. Januar 2003)

 

  

 

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