|
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob zugunsten
eines Gastes, der beim Verzehr einer Speise in einem Restaurant
einen Zahn verliert, Beweiserleichterungen dafür eingreifen, dass
das Abbrechen des Zahns auf einen in der Speise verborgenen harten
Gegenstand zurückzuführen ist.
Der Kläger verzehrte am 22. Dezember 2003 in dem von der Beklagten
betriebenen Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen
Fleischstücken sowie Hackfleischröllchen (Cevapcici) bestand. Dabei
brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf zurück,
dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper –
etwa ein kleiner Stein – befunden habe, wofür er die Beklagte
verantwortlich macht. Die Beklagte hat dies bestritten und darauf
verwiesen, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder
Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein könne.
Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den
Kosten der zahnärztlichen Behandlung, Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten für alle zukünftig aus dem Schadensereignis vom 22.
Dezember 2003 entstehenden Schäden verlangt. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des
Klägers hatte
keinen Erfolg.
Eine Haftung der Beklagten setzt nach allen dafür in Betracht
kommenden Rechtsgrundlagen den vom Kläger zu erbringenden Nachweis
voraus, dass sich, was die Beklagte bestritten hat, in dem
Hackfleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers
den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand
befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Diesen
Nachweis hat der Kläger nicht erbringen können. Nach seiner
Darstellung war der Fremdkörper vermutlich ein kleiner Stein nach
dem Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn
verschluckt hatte. Der Kläger meint jedoch, entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts komme ihm der Beweis des ersten Anscheins
zugute. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die
Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen
Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein
bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten
Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges
hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit
einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen
Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie
muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen
solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
An einem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf fehlte es hier.
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen
Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist
nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein
eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) Körpers
zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht
fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen
Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder
Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im Laufe
der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht.
AG Spandau – Entscheidung vom 9.12.2004 - 9 C 412/04 ./. LG Berlin -
Entscheidung vom 20.6.2005 - 52 S 2/05 |