Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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  1. Fehlerhafte Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit trotz falscher Pflichtangabe des Adressaten (OLG Bamberg NJW 06, 1078; Beschluss v. 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/05) -

  2. Verjährung - Zustellung an den GmbH Geschäftsführer im Geschäft ist keine Zustellung - wer an der angegebenen, erlogenen, Wohnadresse nicht wohnt, dem kann auch nicht wirksam zustellt werden -

  3. Pannenvermeidung für die Bußgeldbehörde: Bei Kennzeichenanzeigen den Halter als Zeugen nach dem Fahrer befragen

Eine wirksame Ersatz­zustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen setzt voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene anlässlich seiner Anhörung durch die Verfol­gungsbehörde als Wohnort eine Firmenanschrift angegeben hat. Diese wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung, hilft der Behörde nicht. Sie muss die richtige Zustellungsadresse erfragen oder ermitteln und dann auch dort zustellen.

Das rechtmissbräuchliche Verhalten des Betroffenen – das gilt im Übrigen für jeden Zustelladressaten – ist nur unter den Voraussetzungen des § 179 ZPO erheblich. Diese Vorschrift lautet:

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.

Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
 

Die Zustellung eines Bußgeldbescheides kann die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um sechs Monate verlängern. Aber nur, wenn der Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird.

Wenn nach dem Zustellungsversuch des erlassenen Bußgeldbescheides eine andere verjährungsunterbrechende Maßnahme getroffen werden sollte, so erfolgt dennoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides unwirksam war.

Auch wenn der Bußgeldbescheid nicht binnen zwei Wochen, aber dennoch wirksam „verspätet“ zugestellt wird (die Zustellung erfolgt beispielsweise vier Wochen nach seinem Erlass, aber die Bußtat ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gemacht), so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist dennoch erst nach der verspäteten wirksamen Zustellung, auch wenn "zwischendurch" eine andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen durch geführt worden sein sollte

Der Sachverhalt:

Das AG verurteilte den Betr. am 1. 8. 2005 wegen einer am 16. 11. 2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Die Ordnungswidrigkeit wurde am 16. 11. 2004 begangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Betroffen meint, die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setze in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 6. 12. 2004 erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht.

Die Frist der Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkkeiten beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung sei die Tat demnach ab dem 16. 2. 2005 verjährt.

Am 6.12. 2004 wurde die Zustellung versucht. An der angegebenen Adresse hatte der Betroffene jedoch keine Wohnung. Daraufhin versuchte die Bußgeldbehörde die Zustellung des Bußgeldbescheides in den Geschäftsräumen der GmbH, in der der Zustellungsadressaten, der Betroffene also, als Geschäftsführer tätig war.

Anlässlich seiner unmittelbar nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten polizeilichen Anhörung unter der Rubrik „Pflichtangaben“ auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als „Wohnort“ die Firmenanschrift im Anwesen A.-Straße angegeben hat, obwohl er tatsächlich im Anwesen K.-Straße wohnte.

 

Anmerkung (owiz):

Diese Panne wäre wohl dann nicht passiert, wenn die Ermittlungsbehörden regelmäßig bei Kennzeichenanzeigen den Halter des betreffenden Kraftfahrzeuges als Zeugen anschreiben würden. Der Halter ist als Zeuge verpflichtet, den tatsächlichen Verkehrssünder, den Fahrer des ertappten Fahrzeuges also, zu nennen.

Ausnahmen:

1. Der Halter war selbst der Verkehrssünder: dann darf er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung (niemand muss sich selbst belasten) berufen.

Oder:

2. Der Fahrer war eine Person, die zum Halter in einem verwandtschaftlichen oder einem anderen in § 52 Strafprozessordnung genannten Verhältnis steht. Dann darf der Halter das Zeugnis verweigern (er muss überhaupt keine Angaben zur Sache machen).

 

Das Urteil des OLG Bamberg

 

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. 12. 2005 - 3 Ss OWi 1354/2005 - NJW 2006, 1078

 

OWiG §§ 33 I 1 Nrn. 9, 10 und 11, 51, 69 III 1; StVG § 26 III; StPO § 206a; ZPO §§ 178 I Nrn. 1 und 2, 179

1. Auch wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner Anhörung durch die Verfolgungsbehörde als Wohnort eine Firmenanschrift angegeben hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung.

2. Die an den Erlass des Bußgeldbescheids gekoppelte Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird. Erweist sich die Zustellung als unwirksam, wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids auch dann keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate bewirkt, wenn nach dem Erlass andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen werden. Im Falle der nur „verspäteten“, aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (im Anschl. an BGHSt 45, 261 [263 ff.] = NJW 2000, 820).

3. Die bloße Terminsaufhebung [durch das Amtsgericht] genügt nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestands des § 33 I 1 Nr. 11 OWiG.

Zum Sachverhalt: (Anmerkung owiz: das Oberlandesgericht Bamberg hatte neben den vergeblichen Mühen der Ermittlungsbehörde, die Verjährung wirksam zu unterbrechen, auch die Unterbrechungshandlungen des Amtsrichters zu würdigen – der hatte ebenfalls einen schwerwiegenden Fehler gemacht):

Das AG verurteilte den Betr. am 1. 8. 2005 wegen einer am 16. 11. 2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zur Einstellung des Verfahrens.

Aus den Gründen:

II. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren gem. § 206a StPO i.V. mit § 46 I OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils diese Entscheidung nach (§ 79 III OWiG i.V. mit § 349 IV StPO).

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 16. 11. 2004 begangen. Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung wäre die Tat demnach ab dem 16. 2. 2005 verjährt (zur Berechnung vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 16).

1. Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend beanstandet, wurde die Verjährung vorliegend nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 2. 12. 2004 unterbrochen. Denn die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setzt in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 6. 12. 2004 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:

a) Gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V. mit § 178 I Nr. 1 ZPO setzt eine wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung unter anderem voraus, dass „die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung … nicht angetroffen“ wird. Diese Voraussetzungen waren bei der Zustellung vom 6. 12. 2004 jedoch nicht erfüllt, weil der Betr. unter der Zustellanschrift tatsächlich keine Wohnung unterhielt (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 37 Rdnrn. 7 f.). Daran ändert nichts, dass der Betr. möglicherweise selbst eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner unmittelbar nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten polizeilichen Anhörung unter der Rubrik „Pflichtangaben“ auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als „Wohnort“ die Firmenanschrift im Anwesen A.-Straße angegeben hat, obwohl er tatsächlich im Anwesen K.-Straße wohnte. Denn ein gegebenenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung (OLG Koblenz, StraFo 2005, 197 [198]).

b) Auch eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in die Geschäftsräume gem. § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V. mit § 178 I Nr. 2 ZPO ist nicht erfolgt. Zwar kann gem. § 178 I Nr. 2 ZPO an eine dort beschäftigte Person zugestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäftsräume gerade des Zustellungsadressaten handelt. Für in dem Erwerbsgeschäft lediglich tätige Personen kann ein solcher Geschäftsraum jedoch nicht Ort einer diese Personen persönlich betreffenden Ersatzzustellung sein (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 178 Rdnr. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 178 Rdnr. 15).

Ist der Betroffene - wie hier - Geschäftsführer einer GmbH, gilt nichts anderes. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig (nur) Angestellter („Gewerbegehilfe“) der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender; als solcher handelt der Geschäftsführer nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung der GmbH (BayObLGSt 1985, 113 [114 f.]). Die Zustellung ist deshalb unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht die juristische Person als solche betrifft (Lampe, in: KK-OWiG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 34).

c) Auf Grund der Unwirksamkeit der Zustellung wurde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids am 2. 12. 2004 auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 26 III Halb. 2 StVG) ausgelöst. Dass nach dem Erlass des Bußgeldbescheids andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen wurden, ist ohne Belang. Denn die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids nur dann wirksam, wenn dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Im Falle der nur „verspäteten“, aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (BGHSt 45, 261 [263 ff.] = NJW 2000, 820 = NStZ 2000, 150 L). Mangels einer wirksamen - auch späteren - Zustellung konnte vorliegend allein mit dem Erlass des Bußgeldbescheids keine Unterbrechenswirkung herbeigeführt werden.

2. Verfolgungsverjährung trat allerdings nicht schon mit Ablauf des 15. 2. 2005, sondern erst mit Ablauf des 3. 5. 2005 ein.

Die Verjährung wurde zunächst - und zwar unabhängig von der Frage der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids - gem. § 33 I 1 Nr. 10 OWiG mit dem Eingang der Akten beim AG gem. § 69 III 1 OWiG am 3. 2. 2005, mithin innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 III Halbs. 1 StVG, wirksam unterbrochen. Eine weitere wirksame Unterbrechungshandlung gem. § 33 I 1 Nr. 11 OWiG bildete sodann die Terminsanberaumung vom 4. 2. 2005. Demgegenüber vermochte die weitere Terminsbestimmung vom 4. 5. 2005 nicht nochmals die Unterbrechungswirkung herbeiführen, weil der von der Terminsbestimmung am 4. 2. 2005 ausgehende dreimonatige Unterbrechungszeitraum bereits einen Tag zuvor, nämlich mit Ablauf des 3. 5. 2005, endete und eine zwischenzeitliche weitere richterliche Unterbrechungshandlung nicht festzustellen ist. Insbesondere genügte die durch das AG mit Verfügung vom 27. 4. 2005 angeordnete Aufhebung des Termins vom 19. 5. 2005 samt Abladung nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestands des § 33 I 1 Nr. 11 OWiG, der im Interesse der Rechtssicherheit zwingend verlangt, dass ein (neuer) Termin - auch datumsmäßig - bestimmt wird (vgl. OLG Jena, ZfS 1998, 277; Göhler, § 33 Rdnr. 38 m.w. Nachw.).

III. Mit Ablauf des 3. 5. 2005 war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, mithin das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i.V. mit § 46 I OWiG einzustellen. Damit verlieren die Entscheidung des AG und der Bußgeldbescheid ihre Wirkung. Zur Klarstellung wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Beschlusstenor ausdrücklich ausgesprochen.

 

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