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Falls Polizei abschleppen lässt, muss sie verklagt werden(AG München, Urteil vom 20.11.2002 - 141 C 26924/02) Wenn das Abschleppunternehmen mit dem Autofahrer, dessen Fahrzeuge es im Auftrag der Polizei abgeschleppt hat, eine Rechnung erstellt, bestehen dadurch keine vertraglichen Beziehungen, die einen Schadensersatzanspruch auslösen könnten. Sachverhalt: Dieses Fahrzeug hatte der Kläger am 25.lo.ol um 22.25 Uhr in München am Ferdinand-Miller-Platz 13 verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz abgestellt. Durch die Polizeiinspektion 42 in München wurde die Versetzung des Fahrzeugs angeordnet. Die Polizei beauftragte dazu den Abschleppdienst der Beklagten. Das Fahrzeug sollte zum Reinmarplatz gebracht werden. Ein Aushilfsfahrer der Beklagten verbrachte den Wagen jedoch statt dessen in die Homerstraße. Dort wurde es erst am 30.11.01 durch die Polizei aufgefunden. Der Kläger verlangte Schadensersatz (unnötige Fahrkosten und Nutzungsausfall. Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage wurde abgewiesen. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. In der mündlichen Verhandlung vorn 23.lo.o2 erklärte der Beklagte, dass er seine Rechnung unmittelbar an die Polizei stelle und diese wiederum die Kosten für das Abschleppen dem Kläger in Rechnung stelle. Dies und die konkreten Umstände der Beauftragung beweisen, dass es hier nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei, nicht jedoch zwischen dem Kläger und dem Beklagten gibt. Die Polizei hat den Beklagten beauftragt und ist aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften berechtigt, die entsprechenden Kosten vom Kläger zu verlangen. Ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dein Beklagten könnte hier nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung konstruiert werden. Dies käme dann in Betracht, wenn die Polizei den Abschleppunternehmer im Namen des Klägers ermächtigen dürfte und könnte, den Abschleppvorgang auszuführen. Auch deliktische Ansprüche gegenüber dem Beklagten sind hier nicht ersichtlich. Denn der Kläger macht einen reinen Vermögensschaden geltend. Das UrteilSachverhalt : Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Dieses Fahrzeug hatte der Kläger am 25.lo.ol um 22.25 Uhr in München
am Ferdinand-Miller-Platz 13 verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz abgestellt.
Durch die Polizeiinspektion 42 in München wurde die Versetzung des Fahrzeugs
angeordnet. Die Polizei beauftragte dazu den Abschleppdienst der Beklagten. Das
Fahrzeug sollte zum Reinmarplatz gebracht werden. Ein Aushilfsfahrer der
Beklagten verbrachte den Wagen jedoch statt dessen in die Homerstraße. Dort
wurde es erst am 30.11.01 durch die Polizei aufgefunden. Der Kläger behauptet, durch dieses Fehlverhalten des Mitarbeiters der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden. Nachdem er sein Fahrzeug am Ferdinand-Miller-Platz nicht aufgefunden habe, habe er die Polizei angerufen und sei zunächst zum Reinmarplatz und von dort, nachdem sich das Fahrzeug dort nicht befunden hatte, zu einem Hotel nach Oberschleißheim gefahren. Dabei seien Kosten in Höhe von 23,01 EUR entstanden. Vom Hotel in Oberschleißheim sei er zu einer Autovermietung gefahren. Dabei seien Taxikosten in Höhe von 25,56 EUR entstanden Schließlich habe er von München zurück an seinen Heimatort holz fahren müssen. Von dort habe er wieder zurück nach München fahren müssen, um sein Fahrzeug abzuholen. Dafür seien Bahnkosten in Höhe von 35,28 EUR entstanden. In der Zeit vom 03.11. bis 29.11.2001 habe er einen Mietwagen in Anspruch genommen. Dafür seien Kosten in Höhe von 930,55 EUR entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte darüber hinaus auch eine Nutzungsentschädigung schulde. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.331,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 16.03.02 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert. Er sei lediglich im Auftrag der Polizei tätig geworden. Der Kläger müsse sich wegen eventueller Ansprüche an diese wenden Für Ansprüche dieser Art sei außerdem das Landgericht München sachlich ausschließlich zuständig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. In der mündlichen Verhandlung vorn 23.lo.o2 erklärte der Beklagte, dass er seine Rechnung unmittelbar an die Polizei stelle und diese wiederum die Kosten für das Abschleppen dem Kläger in Rechnung stelle. Dies und die konkreten Umstände der Beauftragung beweisen,
dass es hier nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei,
nicht jedoch zwischen dem Kläger und dem Beklagten gibt. Die Polizei hat den
Beklagten beauftragt und ist aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften
berechtigt, die entsprechenden Kosten vom Kläger zu verlangen. Ein
zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dein Beklagten könnte
hier nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung konstruiert werden.
Dies käme dann in Betracht, wenn die Polizei den Abschleppunternehmer im Namen
des Klägers ermächtigen dürfte und könnte, den Abschleppvorgang auszuführen.
In einem solchen Fall käme aber ein Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Betracht, mit der Folge, dass der Beklagte die Rechnung an den Kläger und nicht an die Polizei stellen würde. Abgesehen davon, wie man in einem solchen Fall die Vollmacht der Polizei für einen derartigen Auftrag konstruieren will, fehlt es hier aber schon am äußeren Erscheinungsbild eines solchen Vertrages. Denn der Beklagte tritt gerade nicht mit dem Kläger
unmittelbar in Beziehung, indem er ihm eine Rechnung stellt. Auch deliktische Ansprüche gegenüber dem Beklagten sind hier nicht ersichtlich. Denn der Kläger macht einen reinen Vermögensschaden geltend. Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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