|

| |
Schwarzarbeit Handwerksausübung ohne
Eintragung in Handwerksrolle - § 17 Abs. 4 OWiG – BayObLG 2003 –
keine Abschöpfung, wenn wirtschaftliche Not – Schätzung ja, aber auf
konkreten Feststellungen – BayOblG 2003
>>>> siehe auch BayObLG aus 1995
|
|
|
|
Bayerisches
Oberstes Landesgericht |
|
Az: 3
ObOWi 50/03 |
|
Beschluss vom 13.06.2003 |
|
|
|
Der
3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
am 13. Juni 2003 in dem Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit
beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts C vom 24. März 2003 mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht C zurückverwiesen.
Gründe:
I. Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landratsamts C vom
21.1.2003 zur Last gelegt, vorsätzlich im stehenden Gewerbe in
erheblichem Umfang das Maurerhandwerk selbständig ausgeübt zu haben,
ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
(Schwarzarbeit). Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass der
Betroffene im Juli und August 2001 für eine Drittfirma bei zwei
Wohnhäusern in Wald mindestens die Rohbauarbeiten ab Kellerdecke
durchgeführt und dabei mindestens sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Der Betroffene beschränkte seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
auf den Rechtsfolgenausspruch (5.000 Euro).
Das Amtsgericht C erachtete die Beschränkung als wirksam und verurteilte
den Betroffenen am 24.3.2003 zu einer Geldbuße von 4.000 Euro.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung
sachlichen Rechts.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§§ 344, 345 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG) hat in der Sache Erfolg.
1. Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass der Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt wurde. Eine derartige Beschränkung ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG
grundsätzlich statthaft (vgl. BayObLGSt 1998, 161). Sie kann allerdings
im Einzelfall unwirksam sein, wenn die tatsächlichen Feststellungen zum
Schuldspruch so knapp sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für
die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (vgl. Meyer-Goßner StPO
46. Aufl. § 410 Rn. 5 zur vergleichbaren Rechtslage im
Strafbefehlsverfahren), insbesondere den Schuldumfang nicht erkennen
lassen (vgl. BayObLGSt 1999, 99/ 100).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Darlegungen des Bußgeldbescheids
lassen den Umfang der durchgeführten Arbeiten, soweit er für den
allgemeinen Schuldgehalt der Tat von Bedeutung ist, noch ausreichend
erkennen. Detaillierte Angaben, insbesondere zum Auftragsvolumen, bedarf
es erst bei der Prüfung einer Vorteilsabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4 OWiG
im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung.
2. Die insoweit vom Tatgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen
halten indes sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2.1 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen bereits die
Erwägungen, mit denen das Tatgericht die Einlassung des Betroffenen, er
habe bei den "schwarz" gebauten Häusern keinen Gewinn gemacht, als
widerlegt erachtet.
Theoretische Erwägungen sind keine Beweise
|
|
|
|
Das Gericht hat
insoweit ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum ein Unternehmer
schwarzarbeiten und sich dabei auch noch der Gefahr der Bestrafung
aussetzen sollte, wenn er dadurch keinen Gewinn erzielt (UA S. 3). Diese
Schlussfolgerung lässt die im Wirtschaftsleben keinesfalls untypische
und beim Betroffenen auf Grund seiner
schlechten wirtschaftlichen Situation sogar nahe liegende Möglichkeit
außer Betracht, dass er zwar Gewinn erzielen wollte, ihm dies,
beispielsweise auf Grund von Kalkulationsfehlern oder ähnlichem, aber
letztlich nicht gelang. Die Beweiswürdigung ist deshalb
lückenhaft (vgl. BGH StV 1981, 114) und erweist sich zudem als bloße,
nicht durch Tatsachen belegte Vermutung (vgl. BGH StV 2002, 235).
2.2 Auch die Ausführungen zur Höhe des erzielten Gewinns begegnen
durchgreifenden Bedenken. Zwar kann,
wenn die Erzielung eines Gewinns feststeht, dessen Höhe unter bestimmten
Voraussetzungen geschätzt werden.
Bei der Schätzung müssen aber in der gerichtlichen Entscheidung die
tragenden Grundlagen dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht
die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. §
17 Rn. 43 m.w.N.).
Hierzu bedarf es konkreter
Feststellungen zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen, zu den im
Tatzeitpunkt ortsüblichen Preisen und zur Gewinnsituation vergleichbarer
Unternehmen. Außerdem muss die Gewinnermittlung erkennen lassen,
ob und inwieweit Gemeinkosten und Folgelasten, wie z.B. die
Einkommensteuer, in diese mit einbezogen wurden (vgl. insoweit BayObLG
GewA 1995, 244/245).
2.3 Im Hinblick auf die festgestellten
schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wäre
zudem zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob von einer Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils Abstand zu nehmen ist. Es handelt sich bei §
17 Abs. 4 Satz 1 OWiG um eine Sollvorschrift. Eine nachträglich
eingetretene allgemeine Verschlechterung der Vermögenssituation schließt
zwar das Weiterbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils nicht aus, kann
aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbots im Einzelfall dazu
zwingen, von der Abschöpfung abzusehen (vgl. BayObLG GewA 1995, 244/246;
Göhler § 17 Rn. 45; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. - Stand: Januar
2002 - § 17 Rn. 55 m.w.N.).
III. Aus den dargelegten Gründen wird das angefochtene Urteil auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben. Die Sache, die weiterer Feststellungen
bedarf, wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht C
zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG), das auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Der Senat entscheidet gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 79 Abs. 5 OWiG
in der Besetzung mit einem Richter durch Beschluss. |
|