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Akteneinsicht auch ohne Vorlage schriftlicher Vollmacht
BVerfG: Eine Beschränkung der Akteneinsicht auf die Einsichtnahme nur in den Räumen der Geschäftsstelle kann willkürlich sein, auch wenn die schriftliche Vollmacht fehlt – Quelle BeckRS 2011, 55174
StPO § 147 IV 2, V; BVerfGG §§ 90 I, 93a II, 93c I 1; GG Art. 3 I
Die Akteneinsicht eines Verteidigers, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt, auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Geschäftsstelle des Gerichts zu beschränken, stellt eine willkürliche Entscheidung dar, die gegen Art. 3 I GG verstößt. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011 - 2 BvR 449/11, BeckRS 2011, 55174 Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und beantragte in zwei jeweils beim örtlichen AG anhängigen Strafverfahren gegen Heranwachsende Akteneinsicht. Das AG teilte ihm hierauf jeweils mit: „Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“ Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, da es der allgemeinen und langjährigen Übung entspräche, Originalakten in die Büroräume von Verteidigern zu übersenden. Die Angeschuldigten hätten ihn mit der Verteidigung beauftragt und hierzu bedürfe es keiner Anfertigung von Vollmachtsurkunden; diese müssten nicht vorgelegt werden. Zwar sei bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Zustellung an den Verteidiger möglich, was für die Gerichte sicherlich bequemer sei, aber es könne auch gute Gründe geben, dem Gericht keine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Zudem sei die Begründung des AG widersprüchlich, da bei Zweifeln an einem Verteidigungsverhältnis überhaupt keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Das AG half den Beschwerden nicht ab. Es bestehe kein Anspruch auf Aktenübersendung in das Büro des Verteidigers. Gute Gründe für das Absehen von der Vorlage einer Vollmacht könnten in den vorliegenden Fällen nicht nachvollzogen werden. Gerade in Jugendstrafverfahren könne die Frage, wer einen Verteidiger beauftragt habe, von Bedeutung sein. Schließlich sei die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich. Im Bezirk des Gerichts lege ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vor. Letztlich bestünden Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Angeschuldigten mandatiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er in einem Verfahren wahrheitswidrig seine Mandatierung behauptet habe, tatsächlich jedoch von der Freundin des Angeklagten ohne beziehungsweise sogar gegen dessen Willen 'mandatiert' worden sei. In einem anderen Verfahren wurden einem in Berlin ansässigen Rechtsanwalt die Akten auf dessen Gesuch, dem ein nicht unterschriebener Auftrag der Versicherung beilag, übersandt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer nunmehr die Verletzung von Art. 3 I und Art. 12 GG. Rechtliche WertungDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c I S. 1 BVerfGG. Die gerichtlichen Verfügungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich. Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Hierzu genügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein noch nicht. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise fehlgedeutet wird. Die Verfügungen, Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle zu gewähren, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Gemäß § 147 IV 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich, wobei für den Nachweis der Beauftragung regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen soll. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll in der Regel nur verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Die Verfügungen des AG sind bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das AG hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 IV 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ebenso: Göhler Rz 13 zu § 60 OWiG |
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