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Keine Rückforderung bereits verdienten Entgelts; auch
dann nicht, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, für die ihm die
Qualifikation fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vertraglich
geschuldete Leistung rein tatsächlich voll erbracht hat (L.S. LAG Nürnberg
Gericht).
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 28.08.2003, Az 8
Sa 142/03;
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch die Vorsitzende
Richterin am Landesarbeitsgericht B o n f i g t und die ehrenamtlichen Richter
Faust und Beer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. August 2003 für
Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts
Weiden, Kammer Schwandorf vom 13.01.2003 in Ziffer 2 abgeändert und die
Widerklage abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Urteils abgeändert
und die Klage insoweit abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt jede Partei zu je 1/2.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a
n d :
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
und um Rückzahlung von Lohn.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 02.04.2002 als Kraftfahrer zu einem
monatlichen Bruttolohn von EUR 1.950,-- gemäß Arbeitsvertrag vom 02.04.2002 (Bl.
34 f. d. A.) beschäftigt. Mit Kündigung vom 20.07.2002 kündigte der Kläger das
Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom
09.08.2002 teilte der Beklagte mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 10.08.2002
ende (Bl. 6 d. A.).
Vom 06.08.2002 bis 17.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger
ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei
seiner Einstellung legte er einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vor. Mit
Schreiben vom 13.11.2002 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen
arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 31 d. A.).
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die von
dem Beklagten am 09.08.2002 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wird.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage aufgrund der Anfechtung des
Arbeitsverhältnisses durch arglistige Täuschung einen Anspruch auf Rückzahlung
des überzahlten Lohnes geltend gemacht und insgesamt EUR 1.606,86
zurückgefordert.
Das Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf hat mit Urteil vom 13.01.2003 wie
folgt entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung vom 09.08.2002 nicht aufgelöst wird.
2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte EUR 1.606,86
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 22.11.2002 zu
bezahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei die Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf EUR 3.556,86 festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen sein Urteil damit begründet, dass eine
Kündigung vom 09.08.2002 nicht vorliege und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht
auflöse.
Der Widerklage hat es mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der
Anfechtung der Arbeitsvertrag nichtig sei und das Arbeitsverhältnis nach den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln sei. Gegen
dieses dem Berufungskläger am 31.01.2003 zugestellte Urteil hat dieser mit
Schriftsatz vom 25.02.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt, wobei
dieser Schriftsatz am 28.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die
Berufungsbegründungsschrift vom 11.04.2003 ist beim Landesarbeitsgericht
Nürnberg am 14.04.2003 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum
14.04.2003 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2003, eingegangen beim
Landesarbeitsgericht am 03.04.2003 hat der Beklagte Anschlussberufung eingelegt.
In der Berufung hat der Berufungskläger nunmehr beantragt in Abänderung seines
Feststellungsantrags vom 19.08.2002:
Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund
Eigenkündigung des Klägers bis zum 31.08.2002 bestanden hat.
Er hat weiter beantragt, das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer
Schwandorf vom 13.01.2003 in Ziffer 2. abzuändern und die Widerklage des
Beklagten abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Sie hat weiter im Wege der Anschlussberufung beantragt: Das Endurteil des
Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 13.01.2003 wird in Ziffer 2.
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Hinsichtlich dieser Anschlussberufung hat der Kläger beantragt: Die
Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger ist nunmehr mit
dem Erstgericht der Ansicht, dass das Schreiben vom 09.08.2002 kein fristlose
Kündigung darstelle und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht aufgelöst habe. Es
könne zwar sein, dass der Beklagte berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, er sei aber nicht berechtigt, den
vereinbarten Arbeitslohn zurückzufordern. Im Arbeitsvertrag sei eine klare
Regelung hinsichtlich des Arbeitslohnes getroffen worden, eine Bezugnahme auf
den Tarifvertrag des Speditionsgewerbes sei nicht erfolgt. Der Kläger habe die
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beanstandungsfrei erfüllt und
Speditionsfahrten durchgeführt.
Darüber hinaus habe er als Möbelpacker gearbeitet und bei der Be- und Entladung
geholfen. Der Beklagte ist daher im Nachhinein nicht berechtigt, die
Arbeitsleistung des Klägers nach irgend einem Tarifvertrag nachträglich
abzurechnen, der mit dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien nichts zu tun
hatte und deshalb überzahlten Lohn zurückzufordern.
Der Beklagte dagegen meint, das Arbeitsverhältnis sei durch das Schreiben vom
09.08.2002 beendet, da dieses Schreiben eine fristlose Kündigung klar zum
Ausdruck bringe. So habe der Kläger dieses Schreiben auch verstanden. Es haben
auch ausreichend wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung vorgelegen,
da der Kläger bei Vertragsabschluss einen gefälschten Führersein vorgelegt habe
und damit arglistig getäuscht habe. Der Beklagte sei berechtigt, überzahlten
Lohn zurückzufordern, da aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur
ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliege. Da der Kläger somit die Nichtigkeit
des Arbeitsvertrages gekannt habe, liege hier auch eine Ausnahme von dem
Grundsatz des faktischen Vertragsverhältnisses vor und die Anfechtung wirke
ausnahmsweise zurück. Der Beklagte fordere aber nur den Anteil des bezahlten
Lohnes, den ein Fahrer mit Führerschein der Klasse 2 und 3 gegenüber jemanden
ohne diesen Führerschein erhalten hätte und nehme als Anhaltspunkt deshalb den
einschlägigen Tarifvertrag des Speditionsgewerbes.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des
Ersturteils sowie insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen und gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren
Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
E n t s c h e i
d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung und Anschlussberufung sind statthaft und zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, § 519,
520 Abs. 2 ZPO).
In der Sache haben sowohl Berufung und Anschlussberufung Erfolg. Im Einzelnen
gilt Folgendes:
Das Arbeitsverhältnis endet vorliegend nicht aufgrund Eigenkündigung des Klägers
vom 20.07.2002 zum 31.08.2002. Vielmehr ist aufgrund der wirksamen Anfechtung
des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vom 13.11.2002 davon auszugehen,
dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ex tunc am 06.08.2002 sein Ende gefunden
hat. Ein Anfechtungsgrund ist vorliegend wegen arglistiger Täuschung durch den
Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages gegeben, was zwischen den Parteien
auch nicht wirklich in Streit steht. Da der Kläger unstreitig als Kraftfahrer
mit dem Führerschein Klasse 2 eingestellt worden ist, wie auch aus dem
schriftlichen Arbeitsvertrag ersichtlich ist, aber keinen Führerschein besitzt
und bei Vertragsabschluss einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vorgelegt
hat, hat er den Beklagten durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer
Willenserklärung im Sinne von § 123 BGB bestimmt. Die Anfechtungsfrist des § 124
BGB ist mit dem Schreiben vom 13.11.2002 ebenfalls gewahrt. So wird auch ein
wirksam angefochtener Arbeitsvertrag nach § 142 BGB grundsätzlich mit
rückwirkender Kraft (ex tunc-Wirkung) beseitigt.
Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches
Gemeinschaftsverhältnis und insbesondere auch wegen der Schwierigkeit einer
Rückabwicklung hat sich aber ebenso wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen in
Rechtsprechung und Literatur die Meinung durchgesetzt, dass ein bereits in
Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht mit rückwirkender Kraft angefochten
werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, AP Nr. 2 und Nr. 31 zu
§ 123 BGB).
§ 142 Abs. 1 BGB findet damit bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen keine
Anwendung, anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die
kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die
Zukunft (ex nunc-Wirkung) zugeschrieben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn
das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist.
Dann wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des
Arbeitsvertrages zurück, da keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten und
es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, abweichend von § 142 Abs. 1 BGB der
Anfechtungserklärung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen (BAG, AP Nr. 24 zu
§ 123 BGB). Dies gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
krankheitsbedingter Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG,
Urteil vom 03.12.1998, AP Nr. 49 zu § 123 BGB), da die Rechtslage vergleichbar
ist und es deshalb keine Rückabwicklungsschwierigkeiten gibt und es somit bei
dem gesetzlichen Prinzip des § 142 Abs. 1 BGB verbleiben muss. Der Kläger hat
vorliegend unstreitig ab 06.08.2002 nicht mehr gearbeitet, da er vom 06.08.2002
bis 17.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt war. Rückabwicklungsschwierigkeiten sind
deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu befürchten. Ab dem Zeitpunkt hat der
Arbeitgeber keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erhalten und auch keine
Vergütung bezahlt. Damit endet das Arbeitsverhältnis nach oben Gesagtem aufgrund
der wirksamen Anfechtung am 06.08.2002. Infolge dessen kann dahinstehen, ob im
Schreiben des Beklagten vom 10.08.2002 eventuell eine wirksame außerordentliche
Kündigung gesehen werden könnte, da diese ins Leere ginge, da das
Arbeitsverhältnis bereits zuvor sein Ende gefunden hat. Das Erstgericht hat dies
im Übrigen zu Recht verneint, da aus dem Schreiben aus objektivem
Empfängerhorizont nicht entnommen werden kann, dass einer eigenständige
Kündigung durch den Beklagten erklärt werden sollte. Vielmehr sollte erkennbar
nur die Eigenkündigung des Klägers bezüglich des Enddatums manifestiert und
präzisiert werden. Damit geht aber auch die Eigenkündigung des Klägers ins
Leere, da das Arbeitsverhältnis bereits am 06.08.2002 sein Ende gefunden hat.
Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des
Klägers zum 31.08.2002 sein Ende gefunden hat, war deshalb insoweit abzuweisen.
Auch die Widerklage kann keinen Erfolg haben und war abzuweisen, da der Beklagte
die Lohnzahlung weder insgesamt noch, wie von ihm geltend gemacht, zum Teil
zurückgefordert werden kann.
Da das Arbeitsverhältnis als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis eine
Anfechtung mit rückwirkender Kraft ausschließt, wie bereits dargelegt, kann der
Arbeitgeber auch nicht den bereits bezahlten Lohn rückverlangen. Bis zum
Zeitpunkt der Anfechtungswirkung, hier 06.08.2002, hat ein Arbeitsverhältnis als
Austauschverhältnis bestanden, der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung
erbracht und als Gegenleistung den Lohn erhalten. Wegen des bereits
verwirklichten Leistungsvollzugs scheidet eine Rückforderung des Lohns aus. Der
Arbeitgeber hat vorliegend die vertraglich geschuldete Leistung erhalten und
kann deshalb die Gegenleistung nicht zurückfordern.
Er kann den Lohn auch nicht mindern mit der Begründung, er hätte den
Arbeitnehmer wegen fehlender Fahrerlaubnis nur als Möbelpacker beschäftigen
können, denn tatsächlich hat er ihn als Fahrer der Führerschein Klasse 2
eingesetzt und die entsprechende Leistung entgegengenommen. Es trifft zwar zu,
dass der Kläger aufgrund seiner arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig ist,
andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die vertraglich
geschuldete Leistung erhalten hat.
Gerade wegen der dargelegten Schwierigkeiten der Rückabwicklung eines solchen
Arbeitsverhältnisses ist ja die ex tunc-Wirkung der Anfechtung in
Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Vertrag
von Anfang an nichtig war, kann dahinstehen, da hier das Arbeitsverhältnis
anfechtbar aber nicht nichtig ist. Etwas anderes kann unter dem Gesichtspunkt
der Arglist dann gelten, wenn die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber keinerlei
Sinn hat, was aber vorliegend gerade nicht anzunehmen ist (Münchner Handbuch
Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 46 Anm. 66). Die Widerklage war deshalb abzuweisen.
Insgesamt war deshalb zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ArbGG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
erfüllt sind; auf § 72 a ArbGG wird verwiesen.
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