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Arrest im Bußgeld – und Strafverfahren –
Übersicht – Urteile
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1
Auf Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG – Behörde Wahlrecht zwischen
§ 30 oder § 29a - Kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn
bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB - Arrest
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LG
Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09
- Quelle BeckRS 2009,
21862 |
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Arbeitnehmerentsendegesetz; Arrestanordnung; Mindestlohn;
Verfallsanordnung; |
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Normenkette
StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II; AEntG § 5 |
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Beschluss: |
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wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als
unbegründet verworfen. |
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Gründe: |
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I. |
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Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts,
die im Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer
Baustelle auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten
ausgeführt hat. Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich
verantwortlich handelnden M. A. wird im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen
das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch Unterschreitung des
vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt. |
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Das Hauptzollamt beabsichtigt, das
Verfahren gegen Herrn A. einzustellen
und gegen die Beschwerdeführerin einen
Verfallbescheid in Höhe des zu
wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu
erlassen. |
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1.1
Dinglicher
Arrest
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Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch
Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 €
in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008 wurde vom Landgericht
Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als unbegründet verworfen. Die
Beschwerdeführerin beantragte sodann unter dem 13.2.2009 erneut beim
Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 aufzuheben. Das
Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig beschieden. Gegen diesen
Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 richtet sich
die jetzige Beschwerde. |
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II. |
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Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist
sie statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin
bereits früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom
26.11.2007 eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte
des § 300 StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem
möglichst effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem
mit der Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des
Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin
sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene
Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009
wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der
Beschwerde selbstständig anfechtbar. |
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht
erhaltene Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§
111 b Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m.
§ 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1
Nr. 1,6, 7 AEntG. |
1.1.1
Gründe für den Arrest
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Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende
Gründe dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des
Verfalls nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen.
Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R.
tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene
Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin
mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an
zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau
erlangt worden sind. |
1.1.2
§ 29a gegen § 30 OWiG
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Nach Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde,
das Verfahren gegen den Betroffenen A. unter
Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines
Bußgeldbescheides gegen die
Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen
Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen
sie zu erlassen. |
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1.2
Kein Anwendungszwang
nach § 30 OWiG, wenn dessen Voraussetzungen auch vorliegen
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Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen
der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht
der grundsätzlich mögliche Erlass
eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30,
130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen.
Zwar hat § 29 a lediglich
lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, §
29 a Rdnr. 2). |
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Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die
Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine
Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen
nach den § 30, 130 OWiG nicht
möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05)
auch auf einen Sachverhalt anwendbar,
bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im
Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist. |
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Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die
Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von
der Festsetzung einer Geldbuße aus
Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben
angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von
rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der
Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG.
Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG
sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides
nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der
Bußgeldbehörde (kann). |
1.2.1
Wahlmöglichkeit nach § 30
V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben Sache ein Bußgeldbescheid
ergangen ist
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Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier
ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde
zwischen Bußgeldbescheid und
Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach
dieser Vorschrift schließt der Erlass eines
Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG
im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus.
Diese Regelung, die der Vermeidung
einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der
Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30
OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich
ausschließen würde. |
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Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu
entnehmen, dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass
eines Bußgeldbescheids und einer
Verfallsanordnung besteht und letztere
nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein
Bußgeldbescheid erlassen worden
ist. |
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Damit ist eine auf § 29 a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen
die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die
Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend,
angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden
Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des
Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die
Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid
jemals zur Vollstreckung gelangen wird.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten
Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges
Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im
Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des
Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen
stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts
belegt. |
1.2.2
Arrestgrund –nur bei § 29a
OWiG
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Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m.
917 ZPO erforderliche Arrestgrund
ist gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne
seine Anordnung die künftige Vollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht
vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden
kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen
vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann
sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse
verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft
(Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8). |
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Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein
Arrestgrund hier schon nach §
917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der
Arrestanordnung bei Vollstreckung im
Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die
Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im
Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten
Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so
etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen
dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen
deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es
sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt
hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht
existiert. |
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Der mutmaßliche
Verantwortliche der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007
nach Polen abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und
der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen
Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht
die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des
Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt
werden kann. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO. |
2
Muster eines Arrestbefehls
[i]
Bußgeldstelle in P-Stadt P-Stadt, Datum
An
den, Ermittlungsrichter in P-Stadt
in
der Ermittlungsbußgeldsache gegen ....... beantrage ich einen Arrestbefehl und
Pfändungsbeschluss zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür habe ich in dem als
Anlage beigefügten Entwurf dargelegt
Unterschrift,
Sachgebietsleiter
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Anlage zum Antrag auf Erlaß eines
Arrestbefehls
[ii] |
Entwurf
Amtsgericht P-Stadt,
den 25.6...
Arrestbefehl und
Pfändungsbeschluss in der Bußgeldsache
gegen
.......
, Verfallsbeteiligten, Verteidiger: Rechtsanwalt ......
wegen ..............
wird der dingliche Arrest
in den PKW (nähere Angaben) und die Motorjacht (nähere Angaben) [in das Vermögen
des Verfallsbeteiligten ] angeordnet.
Sachverhalt
Nach dem bisherigen Ergebnis
der bußrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde
(Bußgeldstelle) in P-Stadt hat der Verfallsbeteiligte den Tatbestand von
insgesamt 45 Ordnungswidrigkeiten in P-Stadt in der Zeit vom ..... bis ......
rechtswidrig erfüllt. Es steht zu erwarten, dass der dem Betroffenen dadurch
zugewachsene Vermögensvorteil von
EUR 650.000
im Wege des Verfalls nach §
29a OWiG abgeschöpft werden wird.
Der Verfallsbeteiligte hat
durch sein Verhalten [durch den Dritten
[iii]
....] folgende Bußgeldtatbestände ....... erfüllt. Dieses Verhalten ist mit
Geldbuße nach §§ .... bedroht.
Der Betrag von 650.000 EUR
ergibt sich aus folgenden Feststellungen .....
Die Vollstreckung ist
gefährdet, weil der Verfallsbeteiligte damit begonnen hat, seine Habe zu
verkaufen, und beabsichtigt, sein Geschäft aufzugeben und auszuwandern.
Diese Behauptungen ergeben
sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ...... Der Zeuge hat seine
Angabe zusätzlich durch eine eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Wegen und in Höhe des
bezeichneten Anspruchs wird daher der dingliche Arrest angeordnet, und zwar in
den PKW (nähere Beschreibung) und die Motorjacht (nähere Beschreibung)[iv].
Zugleich wird die Pfändung der Gegenstände angeordnet.
Mit der Pfändung wird die
Verwaltungsbehörde in P-Stadt beauftragt.
Durch Hinterlegung von
650.000 EUR (in Buchstaben ............ EUR) wird die Vollziehung dieses
Arrestes gehemmt.
Muster,
Richter am Amtsgericht
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LG Duisburg: Arrest wegen
untertariflichen Lohns an portugiesischen Arbeitnehmer |
NStZ-RR 1999 Heft 7 |
221 |

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StPO §§ 111d, 111e; OWiG §§ 29a, 46;
ZPO §§ 917 II, 920; AEntG §§ 1 I, 5 I Nrn. 1 und 2, III
Zu den Anforderungen an den Arrestgrund sowie
die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu berücksichtigenden Lohnbestandteile.
LG Duisburg, Beschluß vom 29. 1. 1999 - 91 Qs (OWi) 5-99
Zum Sachverhalt:
Das Arbeitsamt C. hat durch
Anordnung vom 10. 8. 1998 gegen die Bf. zur Sicherstellung eines anzuordnenden
Verfalls des Erlangten (§ 29a OWiG) den dinglichen Arrest in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen dieser Firma angeordnet.
Der Arrest konnte danach bis zur Höhe von 318.795,55 DM vollzogen werden.
Zur Vollziehung des Arrestes ist die angebliche
Forderung der Bf. an die Firma H aus bereits erbrachter oder noch zu
erbringender Werk- oder Dienstleistung, insbesondere aus dem Vertrag vom 14. 5.
1998 betreffend die Baustelle B. (Vertragsumfang 830000 DM), durch den
vorbezeichneten Bescheid des Arbeitsamtes gepfändet worden. Die Arrest- und
Pfändungsanordnung ist durch den angefochtenen Beschluß richterlich bestätigt
worden.
Die Beschwerde der Betr. hatte in der Sache
keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Arrest- und Pfändungsanordnung ist zu Recht
auf der Grundlage der §§ 111d, 111e StPO, § 29a, § 46 OWiG unter entsprechender
Anwendung der §§ 917, 920 ZPO ergangen.
1. Ein Arrestgrund entsprechend 917 II ZPO ist gegeben. Die entsprechende
Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Verwaltungs-, Ermittlungs- und
Bußgeldverfahren ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht
ausgeschlossen (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 26. 5. 1998 - 24 Cs 15-98; LG
Leipzig, Beschl. v. 23. 3. 1998 - 5 Qs 127-98; LG Dresden, Beschl. v.
29. 9. 1997 - 5 Qs 70-97; a.A. LG Hamburg, Beschl. v. 20. 7. 1998 - 611
Qs OWi 52-98). Die von der Bf. angeführte Entscheidung des EuGH (NJW
1994, 1271 - Mund & Fester) bezieht sich nur auf Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen. Um eine derartige Angelegenheit handelt es sich hier nicht. Das
Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
ist nicht anwendbar. Bußgeld- und Verfallentscheidungen sowie hierauf bezogene
Arrest- und Pfändungsanordnungen deutscher Verwaltungsbehörden werden hiervon
nicht erfaßt. Die Entscheidungen können nicht im Ausland vollstreckt werden. Der
Gegenstand des Streitverhältnisses ist nicht materiell zivilrechtlicher Natur.
2. Es bestehen Arrestansprüche wegen Unterschreitens des vorgeschriebenen
Mindestentgeltes und Nichtabführens von Beiträgen an die Urlaubskasse. Durch die
Arrest- und Pfändungsanordnung soll die Durchsetzung der im Bußgeldverfahren auf
der Grundlage des § 29a OWiG zu erwartenden Verfallanordnung gesichert werden.
Wegen nach § 5 III AEntG mit Geldbuße bedrohter Handlungen sind der Bf. durch
die Nichtzahlung von nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen
geschuldeten Beträgen unmittelbar faktische Vermögensvorteile entstanden, die
durch die Verfallanordnung abgeschöpft werden würden. Bei der Feststellung des
wirtschaftlichen Vorteils handelt es sich um eine zulässige Schätzung, deren
Grundlagen die Bf. im einzelnen nicht angegriffen hat.
Aufgrund von Ermittlungen des Arbeitsamtes Chemnitz - Leistungsgruppe
OWiG-Außendienst -, der Hauptzollämter Schwerin und Emmerich sowie der
Außendienstgruppe Bau beim Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen in Essen haben
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Verantwortlichen der Bf.
nach § 5 I Nrn. 1 und 2 AEntG ordnungswidrig gehandelt haben.
Sie haben gegen § 1 I AEntG verstoßen, indem sie den auf deutschen Baustellen
tätigen portugiesischen Arbeitnehmern der Bf. nicht den Mindestlohn des für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes in Höhe von 15,14
DM pro Arbeitsstunde (neue Bundesländer) bzw. 16 DM (alte Bundesländer) gezahlt
haben. Gegen § 1 III AEntG haben sie verstoßen, indem sie für ihre Arbeitnehmer
die Beiträge an die Urlaubskasse Wiesbaden nicht bzw. nicht vollständig
abgeführt haben.
3. Die von der Bf. an ihre portugiesischen Arbeitnehmer gezahlten
Kostenbeihilfen (Ajudas de Custo) sind keine beim Mindestentgelt nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz zu berücksichtigenden Lohnbestandteile (vgl. AG
Tauberbischofsheim, Urt. v. 5. 3. 1998 - OWi 14 Js 7988-97 AK 191-97). Es
handelt sich bereits nach den Arbeitsverträgen der Bf. mit ihren Arbeitnehmern
nicht um Teile des Lohnes. In dem bei den Akten befindlichen beispielhaften
„befristeten Arbeitsvertrag„ vom 23. 1. 1998 wurde unter Nr. 4 die monatliche
„Entlohnung„ auf 90000 Escudos und unter Nr. 5 die „Kostenbeihilfe„ für jeden
Arbeitstag im Ausland auf 12000 Escudos festgesetzt. Die Kostenbeihilfe stellt
im Unterschied zu dem Arbeitslohn, den das Arbeitnehmerentsendegesetz mit dem
„Mindestentgelt„ meint, eine Aufwandsentschädigung oder Auslösung für die
Abwesenheit von Heimatland und Wohnort dar. Sie ist nach Wortlaut und
Zweckbestimmung kein Entgelt für Arbeit. Sie ist auch aus diesem Grund im
Gegensatz zum Arbeitslohn sozialabgaben- und steuerfrei. Der Arbeitslohn ist
sozialabgaben- und steuerpflichtig.
Ob die Bf. nach ihrem Vorbringen zusätzlich zu der Kostenbeihilfe auch
Unterkunft und Verpflegung kostenfrei gestellt und Passagekosten zwischen
Portugal und Deutschland übernommen hat, kann hier offen bleiben. Das ändert an
dem ideellen Charakter der Kostenbeihilfe als Ausgleich für den Arbeitnehmer
wegen seines Aufenthalts im Ausland nichts. Die Bf. stellt diese Leistung im
Arbeitsvertrag selbst nicht in den Zusammenhang mit der Entlohnung für Arbeit,
sondern knüpft für ihre diesbezügliche Leistungspflicht an die Anwesenheit in
einem fremden Land an …
6. Der Arrest- und Pfändungsanordnung stehen keine Ansprüche von Verletzten
entgegen, denen durch die Verfallanordnung Geldbeträge, in die sie vollstrecken
möchten, entzogen werden könnten. Bei den geschätzten wirtschaftlichen Vorteilen
handelt es sich zumindest zum Teil um nicht gewährte Löhne, die die Arbeiter der
Bf. vor einem deutschen Arbeitsgericht einklagen könnten. Sollten entsprechende
rechtskräftige Entscheidungen vorgelegt werden, hätte die Vollstrekungsbehörde
nach § 99 II OWiG anzuordnen, daß die Verfallanordnung insoweit nicht weiter zu
vollstrecken ist, oder - soweit die Bf’in die Ansprüche befriedigt hat - in
diesem Umfang der Bf. nach § 99 II OWiG die eingezogenen Beträge
zurückzuerstatten.
[i]
vgl. Göhler Rz 107
ff. Besser: Man holt sich ein Muster, mit dem der zuständige
Ermittlungsrichter sonst arbeitet.
[ii]
Eine Arrestanordnung zur Sicherung der Gewinnabschöpfung nach §§ 17 Abs.
4, 30 Abs. 3 OWiG ist nach allgemeiner Auffassung nur nach einem
gerichtlichen Urteil oder einem gerichtlichen Beschluß nach § 72 OWiG
möglich (vgl. Göhler Rz 107 zu vor § 59).
[iii]
Wenn ein Dritter Täter war, ist sein
Verhalten zu würdigen, vgl. § 29a OWiG
[iv]
Sind keine Vermögenswerte bekannt, dann
hat der Vollziehungsbeamte zu entscheiden.
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