Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Arrest im Bußgeld – und Strafverfahren – Übersicht – Urteile

1         Auf Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder § 29a  - Kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB - Arrest

 

LG Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09  - Quelle BeckRS 2009, 21862

Arbeitnehmerentsendegesetz; Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung;

Normenkette StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II; AEntG § 5

Beschluss:

wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat. Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich handelnden M. A. wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt.

Das Hauptzollamt beabsichtigt, das Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu erlassen.

1.1         Dinglicher Arrest

Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008 wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter dem 13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig beschieden. Gegen diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 richtet sich die jetzige Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist sie statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des § 300 StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009 wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§ 111 b Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1 Nr. 1,6, 7 AEntG.

1.1.1       Gründe für den Arrest

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R. tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau erlangt worden sind.

1.1.2           § 29a gegen § 30 OWiG

Nach Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen sie zu erlassen.

1.2        Kein Anwendungszwang nach § 30 OWiG, wenn dessen Voraussetzungen auch vorliegen

Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich mögliche Erlass eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen. Zwar hat § 29 a lediglich lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rdnr. 2).

Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen nach den § 30, 130 OWiG nicht möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05) auch auf einen Sachverhalt anwendbar, bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist.

Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG. Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der Bußgeldbehörde (kann).

1.2.1         Wahlmöglichkeit nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist

Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde zwischen Bußgeldbescheid und Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach dieser Vorschrift schließt der Erlass eines Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus. Diese Regelung, die der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30 OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich ausschließen würde.

Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines Bußgeldbescheids und einer Verfallsanordnung besteht und letztere nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist.

Damit ist eine auf § 29 a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend, angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid jemals zur Vollstreckung gelangen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts belegt.

1.2.2       Arrestgrund –nur bei § 29a OWiG

Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8).

Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein Arrestgrund hier schon nach § 917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der Arrestanordnung bei Vollstreckung im Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht existiert.

Der mutmaßliche Verantwortliche der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007 nach Polen abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

2         Muster eines Arrestbefehls [i]

Bußgeldstelle in P-Stadt                        P-Stadt, Datum

An den, Ermittlungsrichter in P-Stadt

in der Ermittlungsbußgeldsache gegen ....... beantrage ich einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür habe ich in dem als Anlage beigefügten Entwurf dargelegt

Unterschrift, Sachgebietsleiter

 

Anlage zum Antrag auf  Erlaß eines Arrestbefehls [1][ii]

Entwurf

                  Amtsgericht                                                         P-Stadt,  den 25.6...

Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in der Bußgeldsache

gegen .......                                                                            , Verfallsbeteiligten, Verteidiger: Rechtsanwalt ......

wegen ..............

wird der dingliche Arrest  in den PKW (nähere Angaben) und die Motorjacht (nähere Angaben) [in das Vermögen des Verfallsbeteiligten ] angeordnet.

Sachverhalt

Nach dem bisherigen Ergebnis der bußrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) in P-Stadt hat der Verfallsbeteiligte den Tatbestand von  insgesamt 45 Ordnungswidrigkeiten in P-Stadt in der Zeit vom ..... bis ...... rechtswidrig erfüllt. Es steht zu erwarten, dass der dem Betroffenen dadurch zugewachsene Vermögensvorteil von 

EUR  650.000

im Wege des Verfalls  nach § 29a OWiG  abgeschöpft werden wird.

Der Verfallsbeteiligte hat durch sein Verhalten [durch den Dritten [iii] ....] folgende Bußgeldtatbestände ....... erfüllt. Dieses Verhalten ist mit Geldbuße nach  §§ .... bedroht.

Der Betrag von 650.000 EUR ergibt sich aus folgenden Feststellungen .....

Die Vollstreckung ist gefährdet, weil der Verfallsbeteiligte damit begonnen hat, seine Habe zu verkaufen, und beabsichtigt, sein Geschäft aufzugeben und auszuwandern.

Diese Be­hauptungen ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ...... Der Zeuge hat seine Angabe zusätzlich durch eine eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.

Wegen und in Höhe des bezeichneten Anspruchs wird daher der dingliche Arrest angeordnet, und zwar in den PKW (nähere Beschreibung) und die Motorjacht (nähere Beschreibung)[iv]. Zugleich wird die Pfändung der Gegenstände angeordnet.

Mit der Pfändung wird die Verwaltungsbehörde in P-Stadt beauftragt.

Durch Hinterlegung von 650.000 EUR (in Buchstaben ............ EUR) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt.

Muster, Richter am Amtsgericht


 

 

3         Arrest wegen untertariflichen Lohns an portugiesischen Arbeitnehmer – Verfall 29a

LG Duisburg: Arrest wegen untertariflichen Lohns an portugiesischen Arbeitnehmer

NStZ-RR 1999 Heft 7

221

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StPO §§ 111d, 111e; OWiG §§ 29a, 46; ZPO §§ 917 II, 920; AEntG §§ 1 I, 5 I Nrn. 1 und 2, III

Zu den Anforderungen an den Arrestgrund sowie die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu berücksichtigenden Lohnbestandteile.

LG Duisburg, Beschluß vom 29. 1. 1999 - 91 Qs (OWi) 5-99

Zum Sachverhalt:

Das Arbeitsamt C. hat durch Anordnung vom 10. 8. 1998 gegen die Bf. zur Sicherstellung eines anzuordnenden Verfalls des Erlangten (§ 29a OWiG) den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen dieser Firma angeordnet. Der Arrest konnte danach bis zur Höhe von 318.795,55 DM vollzogen werden.

Zur Vollziehung des Arrestes ist die angebliche Forderung der Bf. an die Firma H aus bereits erbrachter oder noch zu erbringender Werk- oder Dienstleistung, insbesondere aus dem Vertrag vom 14. 5. 1998 betreffend die Baustelle B. (Vertragsumfang 830000 DM), durch den vorbezeichneten Bescheid des Arbeitsamtes gepfändet worden. Die Arrest- und Pfändungsanordnung ist durch den angefochtenen Beschluß richterlich bestätigt worden.

Die Beschwerde der Betr. hatte in der Sache keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Arrest- und Pfändungsanordnung ist zu Recht auf der Grundlage der §§ 111d, 111e StPO, § 29a, § 46 OWiG unter entsprechender Anwendung der §§ 917, 920 ZPO ergangen.

1. Ein Arrestgrund entsprechend 917 II ZPO ist gegeben. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Verwaltungs-, Ermittlungs- und Bußgeldverfahren ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ausgeschlossen (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 26. 5. 1998 - 24 Cs 15-98; LG Leipzig, Beschl. v. 23. 3. 1998 - 5 Qs 127-98; LG Dresden, Beschl. v. 29. 9. 1997 - 5 Qs 70-97; a.A. LG Hamburg, Beschl. v. 20. 7. 1998 - 611 Qs OWi 52-98). Die von der Bf. angeführte Entscheidung des EuGH (NJW 1994, 1271 - Mund & Fester) bezieht sich nur auf Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Um eine derartige Angelegenheit handelt es sich hier nicht. Das Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist nicht anwendbar. Bußgeld- und Verfallentscheidungen sowie hierauf bezogene Arrest- und Pfändungsanordnungen deutscher Verwaltungsbehörden werden hiervon nicht erfaßt. Die Entscheidungen können nicht im Ausland vollstreckt werden. Der Gegenstand des Streitverhältnisses ist nicht materiell zivilrechtlicher Natur.

2. Es bestehen Arrestansprüche wegen Unterschreitens des vorgeschriebenen Mindestentgeltes und Nichtabführens von Beiträgen an die Urlaubskasse. Durch die Arrest- und Pfändungsanordnung soll die Durchsetzung der im Bußgeldverfahren auf der Grundlage des § 29a OWiG zu erwartenden Verfallanordnung gesichert werden. Wegen nach § 5 III AEntG mit Geldbuße bedrohter Handlungen sind der Bf. durch die Nichtzahlung von nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen geschuldeten Beträgen unmittelbar faktische Vermögensvorteile entstanden, die durch die Verfallanordnung abgeschöpft werden würden. Bei der Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils handelt es sich um eine zulässige Schätzung, deren Grundlagen die Bf. im einzelnen nicht angegriffen hat.

Aufgrund von Ermittlungen des Arbeitsamtes Chemnitz - Leistungsgruppe OWiG-Außendienst -, der Hauptzollämter Schwerin und Emmerich sowie der Außendienstgruppe Bau beim Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen in Essen haben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Verantwortlichen der Bf. nach § 5 I Nrn. 1 und 2 AEntG ordnungswidrig gehandelt haben.

Sie haben gegen § 1 I AEntG verstoßen, indem sie den auf deutschen Baustellen tätigen portugiesischen Arbeitnehmern der Bf. nicht den Mindestlohn des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes in Höhe von 15,14 DM pro Arbeitsstunde (neue Bundesländer) bzw. 16 DM (alte Bundesländer) gezahlt haben. Gegen § 1 III AEntG haben sie verstoßen, indem sie für ihre Arbeitnehmer die Beiträge an die Urlaubskasse Wiesbaden nicht bzw. nicht vollständig abgeführt haben.

3. Die von der Bf. an ihre portugiesischen Arbeitnehmer gezahlten Kostenbeihilfen (Ajudas de Custo) sind keine beim Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu berücksichtigenden Lohnbestandteile (vgl. AG Tauberbischofsheim, Urt. v. 5. 3. 1998 - OWi 14 Js 7988-97 AK 191-97). Es handelt sich bereits nach den Arbeitsverträgen der Bf. mit ihren Arbeitnehmern nicht um Teile des Lohnes. In dem bei den Akten befindlichen beispielhaften „befristeten Arbeitsvertrag„ vom 23. 1. 1998 wurde unter Nr. 4 die monatliche „Entlohnung„ auf 90000 Escudos und unter Nr. 5 die „Kostenbeihilfe„ für jeden Arbeitstag im Ausland auf 12000 Escudos festgesetzt. Die Kostenbeihilfe stellt im Unterschied zu dem Arbeitslohn, den das Arbeitnehmerentsendegesetz mit dem „Mindestentgelt„ meint, eine Aufwandsentschädigung oder Auslösung für die Abwesenheit von Heimatland und Wohnort dar. Sie ist nach Wortlaut und Zweckbestimmung kein Entgelt für Arbeit. Sie ist auch aus diesem Grund im Gegensatz zum Arbeitslohn sozialabgaben- und steuerfrei. Der Arbeitslohn ist sozialabgaben- und steuerpflichtig.

Ob die Bf. nach ihrem Vorbringen zusätzlich zu der Kostenbeihilfe auch Unterkunft und Verpflegung kostenfrei gestellt und Passagekosten zwischen Portugal und Deutschland übernommen hat, kann hier offen bleiben. Das ändert an dem ideellen Charakter der Kostenbeihilfe als Ausgleich für den Arbeitnehmer wegen seines Aufenthalts im Ausland nichts. Die Bf. stellt diese Leistung im Arbeitsvertrag selbst nicht in den Zusammenhang mit der Entlohnung für Arbeit, sondern knüpft für ihre diesbezügliche Leistungspflicht an die Anwesenheit in einem fremden Land an …

6. Der Arrest- und Pfändungsanordnung stehen keine Ansprüche von Verletzten entgegen, denen durch die Verfallanordnung Geldbeträge, in die sie vollstrecken möchten, entzogen werden könnten. Bei den geschätzten wirtschaftlichen Vorteilen handelt es sich zumindest zum Teil um nicht gewährte Löhne, die die Arbeiter der Bf. vor einem deutschen Arbeitsgericht einklagen könnten. Sollten entsprechende rechtskräftige Entscheidungen vorgelegt werden, hätte die Vollstrekungsbehörde nach § 99 II OWiG anzuordnen, daß die Verfallanordnung insoweit nicht weiter zu vollstrecken ist, oder - soweit die Bf’in die Ansprüche befriedigt hat - in diesem Umfang der Bf. nach § 99 II OWiG die eingezogenen Beträge zurückzuerstatten. 

 

 


 

 


 

[i] vgl. Göhler Rz 107 ff. Besser: Man holt sich ein Muster, mit dem der zuständige Ermittlungsrichter sonst arbeitet.

[ii] Eine Arrestanordnung zur Sicherung der Gewinnabschöpfung nach §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG ist nach allgemeiner Auffassung nur nach einem gerichtlichen Urteil oder einem gerichtlichen Beschluß nach § 72 OWiG möglich (vgl. Göhler Rz 107 zu vor § 59).

[iii] Wenn ein Dritter Täter war, ist sein Verhalten zu würdigen, vgl. § 29a OWiG

[iv] Sind keine Vermögenswerte bekannt, dann hat der Vollziehungsbeamte zu entscheiden.

 

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