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Aus owiz 11/2002 Auslagenerhebung für Aktenübersendung nach § 107 Abs. 5 OWiG an den Verteidiger: Leserin K. aus P. fragt: Seit August 2002 sind die Verwaltungsbehörden gem. § 107 OWiG berechtigt, für die Aktenübersendung, unabhängig davon an wen, eine Auslagenpauschale in Höhe von 8.00 EUR zu erheben. Von hier wurden die Akten bisher per Nachnahme versandt somit entstand für den Empfänger der Akte noch eine zusätzliche Zahlung (zu den 8.00 EUR) in Höhe von 1.53 EUR, diese wird von der Post erhoben, um den Betrag nach hier zu überweisen. Dieser Betrag von 1.53 EUR wird jetzt von einigen Rechtsanwälten zurückgefordert, da damit die Auslagenpauschale überschritten wird. Muss der Betrag durch hiesige Behörde zurückerstattet werden? Derzeit wird allerdings hier geprüft, die Versendeform der Akten zu ändern. Nach dem OWiG ist die Pauschale von dem zu erheben, der die Akte anfordert. Gibt es ein Recht auf Rückerstattung der Auslagenpauschale, wenn das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird? Mir liegt hier der Antrag eines Rechtsanwaltes auf Erstattung der Auslagenpauschale vor, weil das Bußgeldverfahren gem. § 47 OWiG später eingestellt worden ist. Nach meiner Auffassung macht das OWiG keinen Unterschied für die Erhebung der Pauschale für die Aktenversendung und dem Stadium des Verfahrens und sieht auch eine Rückerstattung nicht vor. Fordert ein Anwalt die Akte im Verfahren (unabhängig vom Verfahrensstand) mehrmals an, ist die Behörde auch dann berechtigt, jedes Mal die Auslagenpauschale zu erheben? Wie ist die Rechtslage? 1. Sind die Ermittlungen abgeschlossen - worüber ein Aktenvermerk zu fertigen ist (vgl. § 61 OWiG) - hat der Verteidiger ein Recht, die Ermittlungsakten einzusehen. Nach den Richtlinien für das Bußgeld - und Strafverfahren (RiStBV Nr. 189), die auch für die Bußgeldstellen gelten (§ 46 Abs. 2 OWiG), sind dem Verteidiger die Ermittlungsakten zu übersenden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn "wichtige Gründe" entgegenstehen. Solche Gründe können beispielsweise sein: Der Verteidiger hat bereits mehrmals die Akten nicht termingerecht zurückgesandt, er hat die Aktenblätter beim Einheften nach dem Kopieren in erhebliche Weise durcheinander gebracht. Es gibt und gab keinen rechtlichen Grund, die Akten per Nachnahme dem Verteidiger zu übersenden. Ein solches Verfahren ist selbst bei "gerichtlichen und sensiblen" Akten unüblich. Was soll mit der Nachnahme erreicht werden? Der Nachweis, dass die Akten beim Rechtsanwalt eingegangen sind? Genauer: Ein Arbeitnehmer des Rechtsanwalts nimmt die Sendung an. Was kann die Behörde tun, wenn der Rechtsanwalt später schreibt: Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Briefkuvert leer war / die Akten sind leider nicht mehr auffindbar? Nichts, jedenfalls nichts „Bedeutsames". Im Übrigen: Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit als Richter weder selbst erlebt, noch von Kollegen gehört, dass bei einem Rechtsanwalt die Akten verschwunden sind. Anders bei der Staatsanwaltschaft, Polizei, Gericht: Da gab es auch in meinem Bereich einige (wenige) Fälle, in denen die Akten „rekonstruiert" werden mussten, weil sie nicht mehr „auffindbar" waren. Ich habe schon Akten des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte zur Einsicht erhalten - in keinem Falle wurden die Akten per Nachnahme übersandt (der Grund ist wohl darin zu sehen, dass der Verteidiger wie der Staatsanwalt, das Gericht und die Bußgeldstellen " Organe der Rechtspflege " sind. Es gibt auch keinen überzeugenden Grund, die Akten an den Verteidiger nur gegen Vorkasse oder gegen Verrechnungsscheck zu übersenden. Auch das ist bei Staatsanwaltschaften und Gerichten und den meisten mir bekannten Bußgeldstellen unüblich. Hier wird der Verteidiger nur dazu provoziert, den Bußgeldstelle "Ärger" zu machen: Er beantragt einen - nicht erforderlichen und unübliche - Kostenbescheid, gegen den er dann nach § 62 OWiG Rechtsmittel einlegt. Der Verteidiger ist auch m.E. zu recht ungehalten über Nachnahme, "Vorkasse" und Verrechnungsscheck, er muß - aus seiner Sicht jedenfalls - unnötige Buchungen vornehmen. Für das Strafverfahren gilt : Nach Meinung mehrerer Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte und insbesondere des Bundesverfassungsgerichts gilt jedoch folgendes: Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ist nicht Kostenschuldner, wenn eine Auslagenpauschale für die Übersendung der Ermittlungsakten erhoben wird, die sein Verteidiger beantragt hat (so das Bundesverfassungsgericht in NJW 1995, 3177). Die Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig und können vor Abschluss des Verfahrens erhoben werden (Landgericht Koblenz in NJW 1996,1223). Am klarsten hat das Oberlandesgericht Koblenz in NStZ-RR 1996,96, formuliert: "Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist nur derjenige, der die Versendung beantragt hat. Somit ist der Verteidiger selbst Schuldner der Auslagenpauschale". Das bedeutet zum einen, daß die "entstandene Versandpauschale" nicht sofort oder gar vor der Versendung gezahlt werden muß. Sie können vielmehr "vor Abschluss des Verfahrens erhoben werden". Und so verfahren die Gerichte auch. Diese Grundsätze sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden den, so die Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 107 Abs. 5 OWiG: (Bundestagsdrucksache14/8763 vom 11. 04. 2002): Zu Nummer 2 (Änderung des § 107 OWiG) [gemeint ist Absatz 5] Der Vorschlag entspricht einer Forderung des Bundesrates, der die Bundesregierung bereits grundsätzlich zugestimmt hat (Bundestagsdrucksache 14/3204, S. 4, 5 und 6). In Anlehnung an die im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz geltende Regelung soll auch für die auf Antrag erfolgende Aktenversendung durch die Verwaltungsbehörde eine Auslagenpauschale eingeführt werden. Die unterschiedliche Behandlung der Aktenversendung 2. Da die Übersendung per Nachnahme unzulässig ist, müssen m.E. die 1,53 € erstattet werden. Anmerkung: Aus demselben Grund ist es auch unzulässig, einem Verteidiger den Bußgeldbescheid per Postzustellungsurkunde zu übersenden (es widerspricht ohnehin den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, vgl. auch im Göhler Randziffern 30 zu § 107 OWiG: "... Auslagen einer förmlichen Zustellung, wenn diese nicht vorgeschrieben und auch nicht erforderlich war). 3. Seit 1. August 2002 werden aufgrund der Ergänzung des Paragrafen 107 Abs. 5 OWiG auch ähnlich wie schon im Strafverfahren -8 Euro pauschal für die Akteneinsicht erhoben. Diese Gebühr rechnet zu den " Auslagen ". 4. Diese Gebühr kann für jede Aktenanforderung erhoben werden, auch mehrmals. 5. Da diese Gebühr zu den Auslagen gehört, ist sie im Falle des Freispruchs (durch das Gericht) auch zu erstatten. 6. Im Falle der Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle gilt § 467a StPO (nicht § 467). Daher sind die notwendigen Auslagen - wie zum Beispiel die Pauschale von 8 € für die Übersendung der Akten zu Einsicht der Kanzlei des Verteidigers - grundsätzlich ebenfalls zu erstatten, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO endgültig eingestellt wird. Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG mangels geringen Verschuldens eingestellt wird. 7. Allerdings: Die vorgenannten Feststellungen gelten nur, wenn die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dieser zurückgenommen wird und das Verfahren dann - wie vorstehend beschrieben - eingestellt worden ist. Der Grund: § 105 OWiG erklärt den § 467 StPO (= Kosten und Auslagen bei Nichtverurteilung) nicht für anwendbar. a. Daher gilt: Wird das Verfahren im Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt, gleich nach welcher Vorschrift, so ist durch die Bußgeldstelle keine Kosten und Auslagenentscheidung zu treffen. Ist aber keine derartige Entscheidungen zu treffen, müssen und dürfen auch keine Auslagen erstattet werden (vgl. im Göhler Randziffern 93 vor § 105, Randziffern 15,73 vor § 105 OWiG). Ergebnis: 1. Es ist unzulässig, Ermittlungsakten an den Verteidiger per Nachnahme zu versenden; die gezahlten Postgebühren sind zu erstatten, es handelt sich um eine unrichtige Sachbehandlung (vgl. Göhler Randziffern 77b vor § 105, Randziffern 30 zu § 107), 2. Es ist zumindest "untunlich" Vorauskasse zu verlangen oder einen Verrechnungsscheck. Üblich ist - bei Bußgeldstellen, nicht bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - einen Zahlschein über 8 EURO mit den Akten zu übersenden. 3. Auslagen des Betroffenen (und seines Verteidigers) sind nur erstattungsfähig, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden waren, er zurückgenommen wird und das Verfahren endgültig eingestellt wird, z. B. nach §§ 170 Abs. 2 StPO, 47 Abs. 1 OWiG). 4. § 107 Abs. 5 OWiG ist auch wiederholt anwendbar. |
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