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Der aufmerksame SpaziergängerDie Polizei fand 20 to Bauschutt im Wald. Herr Scharfauge meldet sich bei Ihnen und sagt: „Ich kann den Fahrer identifizieren, wenn ich ihn vor mir sehe. Er gehört zur Fa. Bauunternehmung Siegfried GmbH (S-GmbH) in M-Stadt. Der Fall spielte sich am 21.2. ab. Von einem guten Bekannten, der früher bei der Fa. S-GmbH beschäftigt war, weiß ich Folgendes: Die GmbH hat schon monatelang, wenn nicht sogar länger, ihren Bauschutt in die Kiesgrube der Eigentümerin Frau E verfüllt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer S hat damals gegenüber meinem Bekannten gemeint: Wozu soll ich viel Geld für die Entsorgung ausgeben. Das Zeug ist doch in Kiesgrube gut aufgehoben. Die E, die anfangs nicht einverstanden war, habe ich mit Hilfe ihres Ehemannes, der Club-Kamerad von mir ist, überredet. Die Erlaubnis der E kostet mich zwar ein paar Mark, aber immer noch billiger als die unverschämten Gebühren der Stadt“. Ihre Außendienstmitarbeit haben dazu festgestellt, dass in der Kiesgrube tatsächlich „Berge“ von Bauschutt gleicher Art abgelagert sind. Was tun Sie? 1. Sie schicken einen Anhörungsbogen an die „Geschäftsführung der GmbH“ mit der Bitte, Namen und Anschrift des Fahrers mitzuteilen (-5)? 2. Sie schicken einen Zeugenfragebogen an die „Geschäftsführung der GmbH“ mit der Bitte, Namen und Anschrift des Fahrers mitzuteilen (1)? 3. Sie schicken die Polizei zur Firma, um „Ermittlungen anzustellen“. Die Polizei bittet Sie, den Ermittlungsauftrag näher zu erläutern. Sie sei schließlich nur Hilfsorgan der Verwaltungsbehörde, in diesem Fall wisse sie nicht wie sie sich verhalten solle. · Sie verweisen die Polizei auf § 53 OWiG (-5). · Sie schreiben der Polizei, sie möge die §§ 46 OWiG und die §§ 160 ff StPO lesen und danach handeln (-1). 4. Sie erfahren, dass die GmbH 10 Fahrer beschäftigt. Auf Anfrage erfahren Sie von der Geschäftsführung der GmbH deren Namen und Adressen. In welcher „Eigenschaft“ haben Sie die „Geschäftsführung“ um die „Auskunft“ gebeten (-1 als Verdächtigen, + 1 als Zeugen)? · Weil die Geschäftsführung auskunftspflichtig nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist (-20). 5. Was würden Sie als Sachgebietsleiter/in Ihrem Sachbearbeiter zu tun empfehlen, falls sie / er nicht selbst auf eine verfahrensfördernde Idee kommt? · Er soll dem S einen Anhörungsbogen schicken (-10). · Er soll beim Amtsrichter einen Durchsuchungsbeschluß beantragen (10). |
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