Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Haltereigenschaft reicht nicht für Täternachweis - wie der Halter ermittelt werden kann sagt der Bundesgerichtshof

Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter, er kann aber ohne allzugroßen Ermittlungsaufwand ermittelt werden -

BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 ff - 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74

Leitsätze:

„Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur  Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein  privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes  Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur  Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit  geführt habe.

Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den  Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters  können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters  verwertbar sein.“

Gründe des BGH:

„Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder  sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine  ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt  20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS  46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter.  Daher lässt sich der für seine Verurteilung wegen einer  Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der  Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter  keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364,  365).

Das bedeutet indessen nicht, dass in jedem Fall umfangreiche  Beweise erhoben werden müssten. Die Aussageweigerung des  beschuldigten Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren,  aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen  Fallgestaltungen nachzugehen.   So kann z. B. im allgemeinen

die  Möglichkeit, dass der Fahrzeughalter seinen Wagen einem zu ihm  nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen hat, außer  Betracht bleiben, wenn nicht besondere Umstände auf sie hindeuten. 

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Wertvolle Spezialfahrzeuge werden die Halter im Allgemeinen ungern Dritten überlassen (vgl. OLG Hamm JMBlNRW 1973, 233). 

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Ein Arzt wird Wert darauf legen, dass er seinen Wagen ständig für  eilige Krankenbesuche zur Verfügung hat.

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Wichtige Anhaltspunkte  können sich aus Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit ergeben (vgl.  OLG Hamm VRS 46, 143;

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das Fahrzeug wurde zu später  Nachtstunde auf einer Fahrt von einer Gaststätte, in der sich der  Halter mehrere Stunden aufgehalten hatte, zu seiner Wohnung  beobachtet),

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ferner aus dem Beruf des Halters (vgl. OLG Hamm  VRS 46, 293, 295),

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wenn er sich zur Tatzeit üblicherweise mit seinem  Wagen auf dem Wege zur Arbeitsstelle oder nach der Arbeit auf  dem Heimweg befindet)

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sowie aus seinen Familienverhältnissen (ob  das Fahrzeug üblicherweise von mehreren Familienmitgliedern  benutzt wird, was durch Nachfrage in der Nachbarschaft ermittelt  werden kann).

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Auch schriftliche oder mündliche Erklärungen, die der  Betroffene in einem früheren Verfahrensstudium abgegeben hat,  können je nach Lage des Falles gegen ihn verwertet werden, wenn sie widersprüchlich oder mit sonstigen Feststellungen  unvereinbar sind.

 

 

Der Senat ist der Meinung, dass sich in der  Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage  verweigernden Fahrzeughalters finden lassen“. 

 

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Stand: 23.05.10