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Haltereigenschaft reicht nicht für Täternachweis - wie der Halter ermittelt werden kann sagt der Bundesgerichtshof Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter, er kann aber ohne allzugroßen Ermittlungsaufwand ermittelt werden -BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 ff - 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74„Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe. Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sein.“ Gründe des BGH:„Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt 20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS 46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter. Daher lässt sich der für seine Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364, 365). Das bedeutet indessen nicht, dass in jedem Fall umfangreiche Beweise erhoben werden müssten. Die Aussageweigerung des beschuldigten Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen. So kann z. B. im allgemeinen
Der Senat ist der Meinung, dass sich in der Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage verweigernden Fahrzeughalters finden lassen“. |
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