Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Wer seinen Wasserrohrschaden irrtümlich der falschen Versicherung meldet hat Pech gehabt – er bleibt auf seinem Schaden sitzen (Pfälz. OLG Zweibrücken Urt. v. 09.08.2000 - 1 U 187/99, OLGR Zweibrücken 2001, 126)

VVG § 6 III; VGB 88 § 20 Nr. 1 a, Nr. 2 I

Ein Leitungswasserschaden ist dem Versicherer entgegen § 20 Ziff. 1 a VGB 88 nicht mehr unverzüglich angezeigt, wenn der Versicherungsnehmer mit der Meldung mehr als 2 Monate zuwartet. Die verspätete Anzeige führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass er ohne Vorsatz handelte und dass die von der „Relevanzrechtsprechung” entwickelten Voraussetzungen für einen ausnahmsweise Erhalt des Anspruchs vorliegen (Amtlicher Leitsatz)

 (nicht rechtskräftig; LG Kaiserslautern - 2 O 613/98; Das Aktenzeichen des BGH lautet IV ZR 229/00). -

Rechtskräftig durch Zurückweisung der Revision wegen fehlender Revisionsbegründung am 10. Oktober 2001 (Mitteilung des BGH an den Leser Herrn Heinz-Dieter Bender aus R., der dankenswerterweise die owiz  darüber informiert hat). Bre

Sachverhalt:

Im Jahre 1995 nahm der Kläger bei der Beklagten für die Zeit ab 1.4.1995 eine „verbundene Wohngebäudeversicherung” gegen Schäden u.a. durch Leitungswasser,  Frost, Sturm und Hagel an dem Anwesen K.; Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Wohngebäude - Versicherungsbedingungen VGB 88.

Das versicherte Anwesen war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht bezugsfertig; in welchem Umfang der Kläger in der Folgezeit den Innenausbau vorantrieb und das Haus nutzte, ist unter den Parteien im Streit. 1995 oder 1996 wurde vom Zeugen S. in dem Gebäude eine Pumpen-Warmwasserheizungsanlage installiert. Die Wärmeverteilung in den einzelnen Räumen erfolgte durch Fußbodenheizung in Verbindung mit elektrischen Raumthermostaten.

Im Dezember 1996 fiel die Heizung aus. Der Kläger beauftragte den Zeugen S. mit deren Überprüfung.

Am 3.3.1997 meldete der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten H. einen Leitungswasserschaden an dem Anwesen K. In der vom Zeugen H. gefertigten und vom Kläger unterschriebenen Schadensanzeige vom 7.3.1997 heißt es unter Ziffer 6 „Schadenhergang und Schadenursache”:

„Am 25.12.1996 bemerkte ich plötzlich Wasser in der Wohnung. Ich stellte das Wasser ab und rief den Inst. Die Reparatur ist noch nicht ausgeführt, da die defekte Stelle noch nicht gefunden wurde. V.N. wusste nicht mehr, dass er vers. sei und deshalb erst jetzt die Meldung.”

Die Beklagte beauftragte die Zeugen B. (Architekt) und C. (Ingenieur u.a. für Heizungs- und Sanitärtechnik) mit Feststellungen zum Schaden. Nachdem die Zeugen das Anwesen im April 1997 besichtigt hatten, teilte die Beklagte dem Kläger mit Einschreiben vom 5.5.1997 mit, aus dem Informationsprotokoll zur Besichtigung vom 30.4.1997 ergebe sich, dass der Kläger vom 20.12.1996 bis 28.12.1996 in Urlaub gewesen sei und in dieser Zeit keine Person beauftragt habe, die das Anwesen regelmäßig kontrolliere; gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (VGB 88) § 11 Abs. 1 c) und d) (Sicherheitsvorschriften) seien in nicht genutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten oder es sei für eine ausreichende Beheizung zu sorgen. Die genannten Obliegenheiten seien nicht erfüllt worden, so dass sie nach § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Gleichzeitig kündigte sie den Versicherungsvertrag. Das Schreiben schließt mit den Sätzen:

„Die Beurteilung der grundsätzlichen Ersatzpflicht dieses Schadens stellen wir bis zur Ermittlung der Schadensursache zurück. Wir werden unaufgefordert wieder auf sie zukommen.”

Da die Beklagte eine Regulierung nicht vorgenommen hat, hat der Kläger den vom Privatgutachter der Beklagten B. mit 143.000 DM bezifferten Gebäudeschaden nebst Zinsen und Mahnkosten klageweise geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach dem Versicherungsfall gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.

1. Der Versicherungsfall – Beschädigung der versicherten Sache (§ 1 Nr. 1 VGB 88) durch die Verwirklichung einer versicherten Gefahr (§ 4 Nr. 1 b VGB 88 – „Leitungswasserschaden”) – ist unter den Parteien nicht im Streit. Auf den Risikoausschluss nach § 9 Nr. 3 a VGB 88, nach dem der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen erstreckt, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist, stellt die Beklagte in der Berufung nach dem Hinweis des Klägers, ihr Versicherungsvertreter habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Zustand des versicherten Gebäudes gekannt und gleichwohl umfassenden Versicherungsschutz zugesagt, nicht mehr ab.

2. Ob die vom Erstrichter angenommene Verletzung der Sicherungsvorschrift § 11 Nr. 1 d VGB 88 gegeben ist, kann dahinstehen.

Denn die Beklagte ist von ihrer Entschädigungspflicht jedenfalls deshalb frei, weil der Kläger entgegen § 20 Nr. 1 a VGB 88 den Schaden nicht „unverzüglich” angezeigt hat (§§ 20 Ziff. 2 Abs. 1 VGB 88, 6 Abs. 3 VVG).

a) Nach der vom Zeugen H. gefertigten Schadensanzeige vom 7.3.1997 bemerkte der Kläger am 25.12.1996 „Wasser in der Wohnung”. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge H. habe sich die Schadensschilderung in der Schadensanzeige vom 7.3.1997 „aus den Fingern gesogen”, tatsächlich habe er erst Mitte/Ende Februar 1997 nach vom Zeugen S. durchgeführten Druckproben von dem Schaden erfahren, ist durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. ….

b) Gemäß § 20 Ziff. 1 a VGB 88 war der Kläger verpflichtet, den Schaden der Beklagten „unverzüglich anzuzeigen”. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, als er über zwei Monate zuwartete, ohne an die Beklagte heranzutreten, und erst am 3.3.1997 den Schaden dem Zeugen H. meldete. Deswegen ist die Beklagte nach § 20 Ziff. 2 Abs. 1 VGB 88 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei. Die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, wird von dem Gesetz vermutet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG).

Der Hinweis des Klägers, er habe die Beklagte auch deshalb so spät informiert, weil er zuvor den Schadensfall versehentlich einer anderen Versicherung mitgeteilt gehabt habe, räumt die Vermutung nicht aus. Zum einen hätte nach den Erklärungen des Klägers im Termin vom 22.3.2000 eine damit zusammenhängende Verzögerung nur drei bis vier Tage betragen; denn nach dieser Zeit soll ein Mitarbeiter der anderen Versicherung angerufen und ihm gesagt haben, dass sie für den Schadensfall nicht zuständig sei.

Zum anderen hat die Beklagte die vom Kläger angegebenen Entschuldigungsgründe – zunächst Meldung bei einem anderen Versicherer; außerdem soll ihm damals entfallen gewesen sein, dass er gerade bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung hatte – bestritten; Beweise hat der Kläger nicht angeboten.

Der Beklagten ist es auch unter dem Gesichtspunkt der „Relevanzrechtsprechung”, die das „Alles-oder-Nichts-Prinzip” in der Schadensversicherung bei Verletzung von Obliegenheiten i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG abmildern soll (vgl. dazu Römer, NVersZ 2000, 259 m.w.N.) nicht verwehrt, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen.

Die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Ihr wurde, worauf sie zu Recht hinweist, auf diese Weise jede Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall unverzüglich zu überprüfen und zu für ihre Leistungspflicht erheblichen Feststellungen zu gelangen. Hier wird dies u.a. an dem Streit der Parteien um die Einstellung der Raumthermostate der Fußbodenheizung vor deren Ausfall, an denen nach dem Vortrag des Klägers im Anschluss an den Versicherungsfall mehrfach gedreht worden sein soll, und über die Ursache des Heizungsausfalls (zu niedrige Einstellung der Thermostate oder Unterbrechung der Stromversorgung wegen Defekts einer Sicherung) besonders deutlich. Ob die frühest mögliche Überprüfung des Versicherungsfalls durch die Beklagte tatsächlich zu wesentlichen Feststellung geführt hätte, ist unerheblich (vgl. BGH v. 7.12.1983 – IV a ZR 231/81, VersR 1984, 228). Umstände, die das Verschulden des Klägers (i.S.d. Relevanzrechtsprechung) als weniger schwer erscheinen lassen, sind nicht bewiesen (zur Beweislast BGH v. 7.12.1983 – IV a ZR 231/81, VersR 1984, 228; auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6 Rz. 96).

c) Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen einem Sich-Berufen der Beklagten auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls nicht entgegen, obwohl sie von der Verspätung der Anzeige frühzeitig wusste, dennoch eine Überprüfung des Schadens durch ihre Privatgutachter veranlasste und in ihrem Schreiben vom 5.5.1997 auf die Verspätung nicht abhob. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Schadensanzeige bearbeitete und erste Erhebungen zum Versicherungsfall veranlasste, führte noch nicht dazu, dass der Kläger in schützenswerter Weise darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde auf die Verspätung nicht mehr zurückkommen. Denn andernfalls würde der Beklagten die Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall ohne die Gefahr eines frühzeitigen Rechtsverlustes zu prüfen.

Welche Probleme sich u.a. wegen der Verspätung der Schadensanzeige ergeben könnten und ob diese ausreichen würden, um – auch mit Rücksicht auf mögliche Erwägungen zu einer Kulanzregelung – die Leistungspflicht zu verneinen, war für die Beklagte erst im Rahmen der (anfänglichen) Bearbeitung des Schadensfalls abzusehen. In ihrem Schreiben vom 5.5.1997 lehnte sie ihre Einstandspflicht zwar nur unter Hinweis auf die Verletzung von Sicherheitsvorschriften ab; gleichzeitig machte sie am Ende des Schreibens aber deutlich, dass bei der Beurteilung „der grundsätzlichen Ersatzpflicht dieses Schadens” andere Gesichtspunkte ebenfalls noch Bedeutung erlangen könnten.

Anmerkung:

Man kann

 nur hoffen, dass der BGH das Urteil kassiert. Wer so an den Formalien klebt wie das LG und das OLG kann nicht auf das Verständnis des Bürgers hoffen. Die Entscheidung ist auch zutiefst ungerecht. Es ist auch unklar, weshalb das OLG eine „vorsätzliche“ Obliegenheitsverpflichtung angenommen hat“, obschon dieses Argument das Ergebnis wohl nicht verändert hätte. Immerhin hat der Kläger den Schadensfall (rechtzeitig) einer anderen, wenn auch der falschen Versicherung gemeldet.

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 18.03.11