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Mitnahme einer EC-Karte und der Geheimnummer in den Urlaubsort kann bei Diebstahl Haftung der Bank entfallen lassenOLG Hamm 5.2.2003, 31 U 109/02
Wer eine EC-Karte und einen Zettel mit der Geheimnummer mit in den Urlaub nimmt, obwohl er die Karte gar nicht benutzen wollte, handelt grob fahrlässig. Seine Bank haftet ihm deshalb nicht auf Schadensersatz, wenn ein Dieb mit der Karte Geld vom Konto abhebt. Der Sachverhalt:Der Kläger hatte versehentlich die EC-Karte eines Sportverbandes, für den er als Treuhänder tätig ist, mit in den Urlaub genommen. Er hatte die Karte und einen Zettel mit der Geheimnummer räumlich getrennt voneinander in seinem Hotelzimmer aufbewahrt. An elf aufeinander folgenden Tagen wurde von dem Konto jeweils der Höchstbetrag von 1.000 DM abgebucht.
Der Kläger hatte den Verlust der Karte und die Kontobelastungen erst bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub bemerkt und die Bank auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen verklagt. Die Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt. Deshalb ist eine Haftung der beklagten Bank ausgeschlossen. In stark frequentierten Urlaubsgebieten muss jederzeit mit einem Diebstahl gerechnet werden. Der Kläger hätte die Karte und den Zettel mit der Geheimnummer daher nicht mit in den Urlaub nehmen dürfen. Dieses Risiko darf man nur eingehen, wenn man im Urlaub auf die Karte angewiesen ist.
Spätestens als er gemerkt hat, dass er die „überflüssige" Karte mitgenommen hat, hätte der Kläger den Zettel vernichten müssen. Nach seiner Rückkehr hätte er ohne weiteres eine neue Karte beantragen können (OLG Hamm PM vom 26.2.2003)
Anmerkung:Das Urteil ist unklar – jedenfalls in der Pressemitteilung. Man fragt sich, ob mehrere „eigene EC- Karten“ auch „daheim“ bleiben müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden. Urteile gelten zwar grundsätzlich nur für den konkreten Fall. Hier aber sind einige Formulierung so gestaltet (z.B. „überflüssige“ EC-Karte oder „auf die Karte angewiesen sein“), daß man die Entscheidung „verallgemeinern“ könnte. Man kann das Urteil so lesen:
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