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Gewerberecht: Eheleute dürfen das
Gewerbe ihres „unzuverlässigen“
Partners nicht als Strohmann
fortführen
Die Gründe: Bislang wurde eine Gewerbeuntersagung für Strohpersonen zwar nur in den Fällen ausgesprochen, in denen die Strohperson nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, da die Klägerin das von ihr angemeldete Gewerbe nicht betrieben hat. Sie hat sich aber dadurch als unzuverlässig erwiesen, dass sie die Fortführung des Gewerbes ihrem Mann überlassen hat (Hessischer VGH PM Nr.2 vom 30.1.2003 – Az 8 UE 4048/00. Anmerkung:
M.E. Liegt im vorstehenden Fall
keine „Strohmann - Eigenschaft“ der Ehefrau vor. Der Strohmann ist nach der
Rechtsprechung eine Rechtsfigur, die durchaus Träger von Rechten und Pflichten
sein kann. Anders ein „Scheingewerbetreibender“, der m.E. hier vorliegt. Der
Ehemann hat das Gewerbe „pro forma“ – materiell-rechtlich - übertragen, also nur
zum Schein. Scheinverträge sind aber nichtig, so dass letztlich der Ehemann
Gewerbetreibender war und eben nicht seine Ehefrau. Im Ergebnis aber ist die
Entscheidung des VGH richtig.
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