Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Gewerberecht: Eheleute dürfen das Gewerbe ihres „unzuverlässigen“ Partners nicht als Strohmann fortführen

Eine Ehefrau kann zwar das Gewerbe übernehmen, das ihrem Mann zuvor wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde. Führt aber in Wahrheit weiterhin der Mann den Gewerbebetrieb, so ist auch der Ehefrau das Gewerbe zu untersagen. Das gilt selbst dann, wenn die „Strohfrau“ das Gewerbe lediglich anmeldet und ansonsten nach außen im Geschäftsverkehr nicht in Erscheinung tritt.

Der Sachverhalt:
Dem Mann der Klägerin war sein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Daraufhin meldete die Klägerin unter ihrem Namen und mit im Wesentlichen identischer Gewerbebezeichnung wie zuvor ihr Ehemann einen Gewerbebetrieb an. Nach außen hin trat weiter ihr Ehemann als Inhaber des Gewerbes auf. Der Klägerin wurde das Gewerbe untersagt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Ein derartiges Rechtsverhältnis ist m.E. kein Strohmannverhältnis, sondern es handelt sich um einen Scheinvertrag

Die Gründe:
Die Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig. Hiermit soll verhindert werden, dass der unzuverlässige Hintermann gedeckt durch eine Strohperson weiterhin im Wirtschaftsverkehr tätig sein kann. Eine solches Verbot ist immer dann auszusprechen, wenn die Strohperson als Marionette vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren Machtverhältnisse zu verschleiern.

Bislang wurde eine Gewerbeuntersagung für Strohpersonen zwar nur in den Fällen ausgesprochen, in denen die Strohperson nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, da die Klägerin das von ihr angemeldete Gewerbe nicht betrieben hat. Sie hat sich aber dadurch als unzuverlässig erwiesen, dass sie die Fortführung des Gewerbes ihrem Mann überlassen hat (Hessischer VGH PM Nr.2 vom 30.1.2003 – Az 8 UE 4048/00.

Anmerkung:

M.E. Liegt im vorstehenden Fall keine „Strohmann - Eigenschaft“ der Ehefrau vor. Der Strohmann ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsfigur, die durchaus Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anders ein „Scheingewerbetreibender“, der m.E. hier vorliegt. Der Ehemann hat das Gewerbe „pro forma“ – materiell-rechtlich - übertragen, also nur zum Schein. Scheinverträge sind aber nichtig, so dass letztlich der Ehemann Gewerbetreibender war und eben nicht seine Ehefrau. Im Ergebnis aber ist die Entscheidung des VGH richtig.

 

 

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Stand: 18.03.11