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OLG München: Ehevertrag bei unangemessener Benachteiligung nichtig ‑ BGB‑Buch Eheverträge können bei einer unangemessenen Benachteiligung eines Partners nichtig sein. Das Urteil vom 01.10.2002 (Az.: 4 UF 7/02; veröffentlicht in NJW 2003, 69, ist noch nicht rechtskräftig, der Fall wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az.: XII ZR 265/02 geführt. Ehevertrag angefochten Eine Mutter von zwei Kindern hatte ihren Ehevertrag bei der Scheidung angefochten. Das Paar hatte 1988 notariell vereinbart, gegenseitig auf Zugewinn‑ und Versorgungsausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten ‑ ausgenommen war nur die Zeit der Kinderbetreuung. Bei einem Scheitern der Ehe sollte die Frau laut Vertrag eine Abfindung und eine Kapitallebensversicherung erhalten. Diese seien aber relativ gering gewesen, argumentierte das Gericht. Widerspruch zu gleichberechtigter Lebenspartnerschaft Die Vereinbarungen widersprächen einer «gleichberechtigten Lebenspartnerschaft», urteilten die Richter. Die Frau dürfe vom gemeinsam Erwirtschafteten nicht ausgeschlossen werden und müsse auch nach der Scheidung ihren Lebensstandard beibehalten können. Andernfalls hätte der außerordentlich gut verdienende und vermögende Mann alleine von seinem Verdienst profitiert, die Ehefrau wäre unter Umständen auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und hätte damit die Sozialkassen belastet. Die Richter sahen es zudem als erwiesen an, dass der Mann bei Vertragsschluss «seine dominante Lage» ausgenutzt habe. Grundrechtlicher Schutz von Ehe und Familie Bei seinem Urteil bezog sich das OLG München auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen. Mit Urteil vom 06.02.2001 (1 BvR 12/92; in ) hatte das BVerfG entschieden, dass der Staat der Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen setzen dürfe, «wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt». Es sei Aufgabe der Gerichte, «in solchen Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners den Inhalt des Vertrags einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren»
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