Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leserin G-L- aus O fragt – Wann ist jemand Zeuge, wann Betroffener – wer ist Beteiligter

 

Ermittlungstaktik - Vernehmung - Betroffene - Zeugen: Wenn zuerst vernehmen bei mehreren möglichen Tätern - Beschlagnahme von Unterlagen - Besser an Amtstelle vernehmen statt Anhörungsbogen - auch an den Verfall denken

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

nachdem ich das Internet inkl. Ihrer OwiZ recht intensiv durchgeschaut habe, muss ich Sie jetzt doch bemühen, da ich nicht wirklich Antwort auf meine Fragen gefunden oder vielleicht doch übersehen habe.

 

 

 

  1. Sachverhalt:

 Ein Bauunternehmer wird als privater Bauherr tätig und beauftragt eine Firma, die im Zuge der Baufeldvorbereitung derartige Wurzelbeschädigungen an einem (Grenz)-Baum vornimmt, dass dieser schließlich wegen fehlender Standsicherheit gefällt werden musste. Der Bauherr (Grundstückseigentümer) war nicht der jenige, der auch direkt die Wurzelbeschädigung vorgenommen hat.

Antwort

 Müßte der Baum dann nicht ohnehin gefällt werden? Wenn ja, dann nur eine „formeller“ Verstoß, der – wenn nicht eingestellt – so doch mit geringer Geldbuße geahndet werden könnte.

 

  1. Sachverhalt:

 Ich habe mich dazu entschlossen, ihm dennoch eine Anhörung wegen des Verstoßes gegen die Baumschutzverordnung (BSV) zuzusenden. Bauunternehmer antwortet über einen Anwalt letztlich nicht. Zeugenbefragungen in der unmittelbaren Umgebung ergaben keinen Anhaltspunkt, der zur ausführenden Firma führt.

 Antwort

 Ermittlungstaktisch nicht richtig: Grundsätzlich immer den Tatnächsten befragen – hier die Arbeiter vor Ort (als Betroffene oder Zeugen, darüber könnte man streiten) und den Chef der Firma, den aber als Betroffenen.

 Hier könnte Ihre Handlungsweise deswegen richtig sein, weil der Bauherr auch von Beruf Bauunternehmer ist. Aber dennoch: Die Baumfällfirma kann bußrechtlich nicht leer ausgehen (falls kein Täter zu ermitteln, dann § 29a prüfen – Werklohn für Baum fällen).

 

  1. Sachverhalt:

 Bußbare Handlung nach unserer BSV: "Ordnungswidrig ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten ... geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört oder verändert."

Den Weg zu gehen, über eine Einstellung des Verfahrens gegen den Bauunternehmer /Grundstückseigentümer/Bauherren und darauffolgender Befragung als Zeuge an den Täter zwecks Befragung als Zeugen, will ich erstmal ausschließen.

 Antwort

 Das verstehe ich nicht so recht.

Meine Fragen:

 

  1. Sachverhalt

 Kann ich, nachdem ich den eigentlichen Täter nicht ermitteln konnte, der Bauherr aber um den Baumbestand und deren mögliche Gefährdung wusste, diesen wenigstens als Beteiligten bebußen?

 Antwort

 Wen sehen sie denn als Täter an? Ein „Beteiligter“ verlangt mindestens 2 Personen (Mittäter oder Täter + Gehilfe oder Anstifter und Täter).

 

  1. Sachverhalt:

 Und darf ich in diesem Zusammenhang (sofern man am Vorsatz (- so will es Göhler) zweifeln würde) in Ansatz bringen, dass der Betroffene zwar als privater Bauherr jedoch mit den Kenntnissen eines Bauunternehmers hätte wissen müssen, dass bei einer solchen Tiefbauarbeit massive Wurzelbeschädigungen am Baum einhergehen und er dies duldend hinnahm?

 Antwort

 Nein. Beteiligung setzt immer vorsätzliches Verhalten der Beteiligten voraus.

Firma (Chef oder  / und Arbeiter) könnten jedoch mit dem Bauunternehmer Nebenbeteiligte (jeder für seine Tat bebußen) sein.

 

  1. Sachverhalt:

 Dürfte ich, solange das Verfahren gegen den Bauherrn (noch) nicht eingestellt ist verlangen, Einsicht in die privaten Bauakten zu nehmen, um an den "direkten" Täter  zu kommen? Wenn ja, wie stelle ich das an? Wenn nein, welche Möglichkeiten sehen Sie noch?

 Antwort

 Was meinen Sie mit „privaten Bauakten“? Wer soll der „direkte“ Täter sein?

Grundsätzlich aber: Sie können Unterlagen einsehen beim Betroffenen und beim Zeugen.

 

  1. Sachverhalt:

 

Wäre ein Architekt oder Landschaftsplaner, der beispielsweise Maßnahmen in unmittelbaren Gehölzbereichen/Wurzelbereichen oder sonstigen nach Rechtsnormen geschützten Bereichen plant und keine besonderen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vorsieht, nicht ebenfalls Beteiligter an einer OWi und nach § 14 OWiG zu bebußen?

 Antwort

 Grundsätzlich ja. Im Übrigen siehe Ziff. 4 + 5

 Vorsichtshalber will ich erwähnen: Jemand kann nur Betroffener oder Zeuge sein. Betroffener kann sein: Allein – Täter, Mittäter, mittelbarer Täter, Gehilfe, Anstifter. Göhler nennt sie leider alle „Beteiligte“. Dass das falsch ist, sehen Sie insbesondere daran, dass der Gehilfe anders bebußt werden muss als der Täter.

 

Sehr geehrter Herr Brenner, ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihre Antwort. Damit Sie nicht so einen Schreibaufwand haben oder bei Rückfragen, können Sie mich auch gern anrufen. Meine Telefonnummer steht im "Abspann" meiner Mail.

 Antwort (Zusammenfassung):

 Ich würde – nach Ihrem Sachverhalt – so vorgehen:

·          Baumfäller als Zeugen vernehmen, nach § 55 StPO belehren,

·          gegen Chef der Firma Bußgeldverfahren einleiten,

·          gegen Bauunternehmer Bußgeldverfahren einleiten.

Chef aber vor dem Bauherrn vernehmen.

Mit Anhörungsbogen nach § 55 OWiG wird man wohl nicht vorankommen. Ich würde die Zeugen und Betroffenen vorladen (das geht schneller und ist sicher „erfolgreicher“).

 

Nochmals herzlichen Dank!

 Mit freundlichen Grüßen

 

 

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Stand: 18.03.11