Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Letzte Neuerung: Sonntag, 18. Mai 2008 13:26:10

Verkehrsrecht - Fahrerlaubnis aus anderen EU-Staaten anzuerkennen, auch ohne deutsche MPU - neue Entscheidung des EUGH -

Keine Sperrfrist mehr: Ausländische Fahrerlaubnis für Deutsche ist anzuerkennen – fehlende MPU ohne Belang. Europäischer Gerichtshof in Luxemburg entschied wieder

Ist die Fahrerlaubnis (durch ein Strafgericht) entzogen worden und wurde – wie in der Regel – eine Sperrfrist verhängt, muss der Neu-Führerscheinbewerber oft ein medizinisch-psychologisches (Untersuchungs-) Gutachten der deutschen Führerscheinbehörde vorlegen, um zur Fahrprüfung zugelassen zu werden. Dieses MPU oder „Idiotentest“ genannte Papier erlangten häufig den Führerscheinbewerbern nicht, auch wenn sie ihre Ansicht nach jetzt ohne Alkohol und / oder Drogen legen konnte. Ein Ausweg schien für viele, einen Führerschein im EU-Ausland, bevorzugt Tschechien und Polen, zu erwerben.

Trotz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004, die die Mitgliedstaaten aufgefordert hatten, Fahrerlaubnisse (Führerscheine) anderer EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen, verlangten die deutschen Behörden dennoch eine MPU von den deutschen Besitzern ausländischer Fahrerlaubnisse. Konnte der ausländische Fahrerlaubnisinhaber die deutsche MPU nicht vorlegen oder wollte er sie nicht vorlegen, weigerte sich die deutsche Behörde die Fahrerlaubnis umzuschreiben, dh. sie anzuerkennen. Die Rechtsfolge: Der Autofahrer konnte trotzdem er eine ausländische gültige Fahrerlaubnis hatte, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) bestraft werden. Die Entscheidungen der deutschen Behörden wurden von nahezu allen deutschen Gerichten, auch von den Oberverwaltungsgerichten sanktioniert.

In der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4. 2006 hat das Gericht erneut von den Mitgliedstaaten gefordert, dass im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse im Inland anerkannt und von den Behörden umgeschrieben werden müssen, wenn die (durch ein Strafgericht verhängte) Sperrfrist abgelaufen ist. Weitere Voraussetzung ist nur, dass der Fahrerlaubnisinhaber wieder seinen Wohnsitz in Deutschland begründet. Eine MPU, so der Europäische Gerichtshof, darf nicht mehr für solche Fälle verlangt werden. Um es klar zu stellen: Auch nach dieser neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss die Sperrfrist abgelaufen sein, bevor der Führerschein im EU-Ausland erworben wird. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken

Zusammenfassung der Kernaussagen des EUGH Az: C-227/05)).:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1.      Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2.      Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden (Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-227/05)).

 

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Stand: 18.03.11