Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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§ 6 Pflichtversicherungsgesetz - Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
 

Anmerkung:

Weitere Sanktionen sind sein:

• Verkehrszentralregister mit 6 Punkten geahndet.

Weitere Sanktion kann sein


• Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
 

Bei einer fahrlässigen Straftat können Sie gegebenenfalls mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung StPO rechnen. Dann wären Sie nicht vorbestraft, müssten jedoch eine "Geldbuße" (= richtig Geldbetrag) an die Staatskasse oder an eine soziale Einrichtung zahlen.

Falls keine Einstellung möglich ist (Entscheidung trifft der Staatsanwalt, meist im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsgericht, dann gilt oft:

Fahren Sie als sonst unbescholtener Bürger erstmalig vorsätzlich ohne Versicherung, kommen möglichweise 20 Tagessätze zusammen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager.

Beispiel für die Strafe: 20 Tagessätze zu je 100 EUR = 2.000 EUR (z.B. ein Lediger verdient 3.000 € im Monat = 3.000/ 30 = 100 pro Tag).

Die Verjährungsfrist für die Straftat beträgt 3 Jahren (§ 78 Abs. 2 Strafgesetzbuch = StGB); die Verjährung beginnt mit der Beendung der Tat (§ 78a StGB). In der Regel ist dies die letzte Fahrt mit dem nicht (mehr) versicherten Auto auf öffentlichen Wegen oder Plätzen.

 

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Stand: 18.03.11