|

| |
Halter eines Kraftfahrzeuges - Definition
Wer ist Halter eines Kraftfahrzeuges?
|
|
Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf
eigene Rechnung in Gebrauch hat
und die Verfügungsgewalt darüber
besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der
Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005:
Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis
zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. |
|
|
Oder nach |
|
OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994,
203: |
|
|
Halter ist, wer das
Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige
Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt
(vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR
1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 =
VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st.
Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).
|
|
|
Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht,
der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür
bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als
Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen
kann (vgl. die o.a. Rspr.). |
|
|
Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als
vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf, VRS 74, 224).
|
|
|
Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen
und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs
allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat. |
|
| |
|
|
|