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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Halter eines Kraftfahrzeuges - Definition

Wer ist Halter eines Kraftfahrzeuges?

 

Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt.

 

Oder nach

OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203:

 

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).

 

Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rspr.).

 

Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf, VRS 74, 224).

 

Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat.

 

     

 

 

 

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Stand: 23.05.10