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Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Steuerrecht – das Faktor-Verfahren ab 1.1.2010 – neue Steuerklasse

 

Was ist das?

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Ab wann kann das Faktorverfahren angewendet werden?

Das Faktorverfahren kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Wer das Faktorverfahren anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Die Lohnsteuerkarten 2010 werden durch die Gemeinden versendet.

Wer kann das Faktorverfahren anwenden?

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können gemeinsam das Faktorverfahren wählen.

Welche Vorteile hat das Faktorverfahren?

Ø     Die jedem Ehegatten zustehenden steuerentlastenden Abzüge (insbesondere der Grundfreibetrag) werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Ø     Die Lohnsteuerverteilung entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Ø     Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.

Ø     Der Antrag kann beim Finanzamt formlos (Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden.

 

Ist das Faktorverfahren Pflicht? Nein

Nein, das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet.

Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen.

Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden? Ja.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

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Welche Auswirkungen ergeben sich bei Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld)?

Die Ehegatten sollten - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des Faktorverfahrens beeinflusst werden kann.

Wer ermittelt den Faktor?

Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf ihren Internetseiten in Kürze - neben dem Abgabenrechner - auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereitstellen, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Wie kann das Faktorverfahren angewendet werden?

1. Eintragung des Faktors durch das Finanzamt:

Die Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen das Faktorverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt. Sie müssen dazu die jeweils ersten Lohnsteuerkarten vorlegen. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Auf dieser Grundlage wird

Ø     die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt (Y) und

Ø     die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der

Ø     Steuerklasse IV (X) ermittelt. Der Faktor wird berechnet aus Y : X und – wenn er kleiner als 1 ist - neben der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte mit drei Nachkommastellen eingetragen (0,…).

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

Arbeitnehmer -Ehegatte A: 36.000 Euro (3.000 Euro monatlich), Steuerklasse IV 5.791 Euro (im Vergleich bei III jährlich 2.950 Euro)

Arbeitnehmer -Ehegatte B: 20.400 Euro (1.700 Euro monatlich), Steuerklasse IV 1.844 Euro (im Vergleich bei V jährlich 4.250 Euro)

Die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei IV/IV beträgt jährlich

7.635 Euro (X). (im Vergleich: die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei III/V beträgt jährlich

7.200 Euro.)

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt jährlich 7.418 Euro (Y).

Der Faktor Y : X, also 7.418 : 7.635 = 0,971.(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist.)

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2. Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber ermittelt den Lohnsteuerabzug anhand der Steuerklasse IV unter Anwendung des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors.

Beispiel zur Anwendung des eingetragenen Faktors:

Arbeitnehmer-Ehegatte A: Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 5.791 Euro x Faktor 0,971 = 5.623,06 Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B: Jahrslohnsteuer Steuerklasse IV = 1.844 Euro x Faktor 0,971 = 1.790,52 Euro.

Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren gesamt: 7.413,58 Euro.

Im Beispielsfall führt die Veranlagung zur Einkommensteuer rechnerisch - bei der Steuerklassenkombination III/V zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer III/V 7.200 Euro),

- bei der Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 217 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer IV/IV 7.635 Euro). Bei der Steuerklassenkombination IV/IV Faktor ist weder eine Nachzahlung, noch eine Erstattung zu erwarten (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,42 Euro).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,06 Euro für A, 1.790,52 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.950 Euro für A,

4.250 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Was passiert mit Freibeträgen?

In Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags kann auch das Faktorverfahren beantragt werden. Die für das Faktorverfahren notwendigen voraussichtlichen Arbeitslöhne können in dem Vordruck angegeben werden. Ein etwaiger Freibetrag wird bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren (Y) berücksichtigt. Er wirkt sich damit bereits im einzutragenden Faktor aus und wird deswegen auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen,

Was passiert bei Veränderung des Einkommens?

Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum

30. November 2010. Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist der entsprechende Antrag auch bis zum

30. November 2010 zu stellen. Der Faktor wird dann entsprechend neu ermittelt.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_55168/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/091006__Promo__Faktorverfahren__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

 

Zum Abgabenrechner des BFM: https://www.abgabenrechner.de/fb2010/?

 

Anmerkung:

 

Kaum finanzielle Vorteile übers Jahr gesehen bringt die Methode nach Einschätzung von Fachleuten, weil „in der Summe die Lohnsteuerschuld die gleiche bleibt“, sagt Schmidt-Keßeler (von der Bundessteuerberaterkammer). Genau nachrechnen sollten Paare mit etwa gleich hohem Ein- kommen, die bereits wie Ledige nach Steuerklasse IV veranlagt werden. Sie könnten beim Faktorverfahren sogar draufzahlen.

 

Für Erich Nöll (vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine) ist ein Wechsel eher abhängig von den „inner- ehelichen Verhältnissen: III/V ist günstig, wenn man sich gut ver- steht und rechnet sich, wenn jemand mehr als 60 Prozent zum Nettoeinkommen beisteuert.“

 

Der Faktor kann im Laufe des Jahres verändert werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern. „Dazu zählen Arbeitslosigkeit, Tod eines Partners, Beginn der Rente oder Selbstständigkeit“, zählt Schmidt-Keßeler auf. Laut Ministerium ist eine Änderung jedes Jahr bis zum 30. November möglich. Der Faktor wird dann neu berechnet.

Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 18. Januar 2010.

 

 

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Stand: 04.02.10