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Leserin Sch. aus W. fragt Bußbescheid an wen? Tateinheit oder nicht?Der Verein ist beim Amtsgericht in W-Stadt eingetragen. Seit dem 16.02.03 ist Herr K. zum Vorsitzenden gewählt worden (ob einziger Vorsitzender nicht bekannt). Diese Änderung ist dem Amtsgericht bis heute nicht bekannt gemacht worden. Im Vereinsregister stehen also noch die "alten" Vorsitzenden. Der Verein hat seit 16.2.2002 eine Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Mehrmals im Jahre 2003 wurde lebensmittelrechtliche Verstöße begangen.
Meine Fragen zum Bußgeldbescheid: 1. An wen richte ich meinen Bußgeldbescheid?? -an Verein.... vertreten durch .... oder -direkt an Herrn K.? 2. Wie adressiere ich, wenn es zwei Vorsitzende (ohne alleinige Vertretungsberechtigung) gibt? 3. Wie muss ich §§ 9, 30 OWIG heranziehen? 4. Bezogen auf lebensmittelrechtliche Verstöße, liegt hier Tateinheit vor? muss ich in meinem Bescheid auch diesen Verstoß aufnehmen? (Zuständigkeit sonst bei Kreisbehörde). Der Bußbescheid sieht folgerndermaßen aus:
RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir, Stadt Wesseling, Der Bürgermeister, Bereich Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz, 50389 Wesseling, Einspruch einlegen. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt wird. Die Frist ist nur dann gewährt, wenn die Erklärung vor Fristablauf bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Im Rahmen des Einspruchs kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung (z.B. eine höhere Geldbuße, ggf. Ausdehnung des Verfahrens, ggf. höhere Schätzung und Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils) getroffen werden. Im Falle eines Einspruchs entscheidet über die Beschuldigung das Amtsgericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, ohne an den im Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein. Es kann also auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden. Das Amtsgericht kann auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn weder Sie noch die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren widersprechen. Zahlungsaufforderung und HinweiseSie werden gebeten, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides (das sind 4 Wochen nach dessen Zustellung) den vorstehend genannten Gesamtbetrag auf eines der auf der Vorderseite angegebenen Konten der Stadtkasse Wesseling unter Angabe des Buchungszeichens zu zahlen. Werden Geldbuße und Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Betrag zwangsweise beigetrieben werden. Im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit werden Sie gebeten, der auf der Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich unter Angabe des Buchungszeichens oder zur Niederschrift darzutun, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Sollten Sie Ihrer Pflicht -wie vorstehend aufgeführt- innerhalb der Zahlungsfrist nicht genügen, kann gegen Sie durch das Amtsgericht Erzwingungshaft angeordnet werden. Im Auftrag Schm. Betroffener: Herr K Franz-Straße. 3 W-Stadt
Schlussverfügung: 1. Bußgeldbescheid rechtskräftig am 2. Ausf. mit Rechtskraftvermerk an Kasse am 3. Zu den Akten am An die Kasse: 1. Der Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig am: 2. Sachlich richtig und festgestellt. 3. Die Kasse wird zur Annahme des obigen Gesamtbetrages angewiesen.
Was halten Sie von dem Bußbescheid? Würden Sie Verbesserungsvorschläge machen? Antwort: Sie sollten zunächst eigenen Überlegungen anstellen und danach erst nachlesen hier
Antwort: Bußbescheid gegen Verein? Gegen Vorstand? Gegen beide? Wie zustellen? Tateinheit von Gaststätte unerlaubt betreiben und LFBG-Verstöße?Zunächst ist es völlig richtig, dass der Bußgeldbescheid "kurz" gefasst ist. Im Gegensatz zu den meisten Bußgeldbescheiden, die ich bisher gesehen haben, entspricht Ihrer im Wesentlichen jedenfalls den Vorschriften des § 66 OWiG. Es empfiehlt sich, Folgendes zu überdenken und ggf. zu ändern: Vor dem „indem-Satz“ ist die Tatzeit problematisch. Sie können die Tatzeit so berechnen wie Sie es getan haben. Dann aber fehlt Ihnen ein Täter. Denn Herr K. war offensichtlich vor dem 16.2.2003 nicht Vorstandsmitglied. Sie müssten daher den oder die früheren Vorstand / Vorstände ermitteln und verehmen. Ich weiß allerdings aus einer Ihrer früheren Fragen, daß die „alten“ Vorstände sich in ihre Heimat „zurückgezogen“ haben. Es empfiehlt sich daher folgende Verfügung vor dem Bußbescheid zu treffen: Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatzeit vom 16.2.2002 bis zum 15.2.2003 vorläufig nach §§ 154 ff StPO, i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Stadtkasse eingestellt. Ebenso wird das Verfahren gegen die früheren Vorstandsmitglieder, Name(n) (wenn Sie ihn bzw. sie kennen), zur Zeit unbekannten Aufenthalts) nach § 170 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Stadtkasse eingestellt. Die Vorläufigkeit ergibt sich aus § 170 StPO selbst: Solange keine Verjährung eingetreten ist kann das Verfahren jederzeit aufgenommen werden. Selbstverständlich nicht mehr, wenn die oder der Verfahrensteil „endgültig“ eingestellt ist; das wäre der Fall, wenn der Bußbescheid gegen Herrn K. und / oder gegen den Verein rechtskräftig abgeschlossen ist. Die endgültige Einstellung erfolgt „automatisch“. Die Einstellungen müssen nicht bekannt – aber selbstverständlich aktenkundig – gemacht werden. Die Höhe des Bußgelds muß – in seine Summe (siehe jedoch unten: Gewinnabschöpfung) - m. E. nicht gesenkt werden. Nach dem "indem-Satz" sollten Sie im Abs. 2 den ersten Satz streichen. Die Reaktion des Betroffenen auf den Tatvorwurf ist unter den Beweismitteln einzufügen. Üblicherweise - so verfährt Staatsanwaltschaft - wird formuliert, wenn der Betroffene keine Aussage gemacht hat: Steht dort nichts, hat er die Tat vollständig geleugnet, steht unter Ziff. 1 der Beweismittel: "Einlassung", hat der Betroffene die Tat teilweise eingestanden, so wird formuliert: " teilgeständige Einlassung", hat der Betroffene die Tat vollständig eingeräumt, so steht unter Beweismitteln 1: " Geständnis". Sie sollten unter Beweismitteln Ziff. 2 (bei Ihnen Ziff. 1) nicht formulieren:
Bei den dort genannten Personen haben Sie die ladungsfähige Anschrift vergessen (wie soll der Richter die Zeugen laden, wie soll der Verteidiger, was er darf, die Zeugen überprüfen?). Unter 3. sollte nicht als Beweismittel der "Aktenvorgang" angeführen (der ist grundsätzlich kein Beweismittel), sondern hier sollten Sie schreiben: Sachbearbeiter Name und ladungsfähige Anschrift (der dann selbstverständlich die Akten mit zum Gerichtstermin zu bringen hat). Nach diesen weniger bedeutsamen erforderlichen Änderungen kommt das Hauptproblem, das die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides betreffen könnte. Wenn ein Unternehmen an der Bußtat "beteiligt ist ", so gibt es drei Möglichkeiten das Bußgeldverfahren zu führen: 1. es wird nur gegen den Täter ermittelt (wobei es gleichgültig ist ob der Täter zu den in § 30 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 OWiG geannten Täterkreis gehört nicht); in diesem Falle muss nach § 17 OWiG der „Vollbeweis" geführt werden. 2. Es wird gegen das Unternehmen und gegen den Täter ermittelt. Nach der Neuregelung des OWiGs fällt praktisch nur das Einzelunternehmen (z. B. der Einzelkaufmann) nicht mehr unter § 30 OWiG. Gegen das Unternehmen kann jedoch nur bußrechtlich vorgegangen werden, wenn als Täter einer der in § 30 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 OWiG genannten Personen in Betracht kommt. Es darf nur ein Bußgeldbescheid erlassen werden. 3. Es wird nur gegen das Unternehmen vorgegangen. Dann müssen zunächst die Voraussetzungen die in Ziff. 2 – wie dort geschildert - vorliegen. Gegen den Täter (der zum Täterkreis ist § 30 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 OWiG gehören muss) muss das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG oder § 170 StPO eingestellt werden. Gegen das Unternehmen ergeht ein "selbstständiger Bußgeldbescheid" nach § 30 Abs. 4 OWiG. In den Fällen zwei und drei muss der Täter nicht konkret ermittelt werden. Es reicht vielmehr aus, dass eine der Personen, die zum Täterkreis des § 30 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OWiG gehören, als Täter in Betracht kommt. Die Rechtsprechung formuliert: " mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit war der Täter einer der ….., z. B. des Vorstandes des nicht eingetragenen Vereins, .... ". Wenn kein konkreter Täter ermittelt werden muss, kann auch das Verschulden nicht "voll" nachgewiesen werden. Auch hier gilt: Der wahrscheinliche Täter hat den Tatbestand der Bußgeldnorm wahrscheinlich erfüllt, er hat wahrscheinlich rechtswidrig gehandelt, er hat wahrscheinlich vorwerfbar gehandelt. 4. Der § 9 OWiG spielt nur insofern eine Rolle, dass er es ermöglicht, den Täter mit einer Geldbuße zu belegen, weil er als Vertreter des Unternehmens die Ordnungswidrigkeit verursacht hat und ihm der Gesetzesbefehl selbst - als natürliche Personen – nicht trifft. In Ihrem Falle: der Herr Koufus betreibt ja bzw. betrieb die Gastwirtschaft ja nicht unter seinem "privaten Namen", sondern er vertrat den Verein als als Vorstand. Die gaststättenrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen nicht den "Täter" (den Herrn Koufus), sondern den nicht eingetragenen Verein. Der § 9 OWiG wird im Regelfall nur in der Paragrafenliste aufgeführt, aber nicht besonders begründet. Wie ein Bußgeldbescheid (vgl. oben Ziff. 1 bis 3) aussehen kann, können Sie auf meiner WebSite nachschlagen, und zwar unter www.ra-karlbrenner.de/musterbussbescheide4.htm 5. Der Verstoß gegen das GastG und die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften stehen wohl nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Man könnte allerdings annehmen, dass das unerlaubte Betreiben einer Gastwirtschaft als Dauerdelikt die einzelnen lebensmittelrechtlichen Verstöße "klammert" und auf diese Weise ein tateinheitliches Verhältnis herstellt. Ich würde allerdings die andere Variante bevorzugen., nämlich: Es liegt zwischen dem Dauerdelikt und den lebensmittelrechtlichen Verstößen eine "prozessuale Tat" vor. Zwischen dem gaststättenrechtlichen Verstoß und den (wohl) jeweiligen (!) lebensmittelrechtlichen Bußtaten würde dann jeweils Tatmehrheit (§ 20 OWiG) stehen. Dies würde bedeuten, dass Sie nach der Anzahl der lebensmittelrechtlichen Verstöße jeweils eine Geldbuße festsetzen müssten. Die sachliche Zuständigkeit ist hierbei kein rechtliches Problem: Es greift § 39 OWiG ein. 6. was die Zustellung des Bußgeldbescheides angeht, so schlagen Sie bitte auf meiner WebSite nach, und zwar unter: www.ra-karlbrenner.de/zustellung_bussbescheide.htm 6. Zur Gewinnabschöpfung: Sie müssen den Höhe des Gewinn angeben, zumindest aufgrund bestimmte Tatsachen schätzen. Z.B. : den Brutto – Umsatz /Tag und die Tage, an denen dies Gastwirtschaft unerlaubt betrieben worden ist. Empfehlenswert ist anzugeben: Die Geldbuße wurde auf 3.000 € (300 € Geldbuße und 2700 € Gewinnabschöpfung). Den § 17 Abs. 4 OWiG müssen Sie in der Paragrafenlisten angeben. 7. Zur Rechtsfolgenklausel: Richtig: „Gegen Sie wird eine Geldbuße von …. EUR festgesetzt. Sie tragen die Kosten des Verfahrens / oder „Verfahrenskosten“ (§§ 105, 107 OWiG, 464 ff StPO). [Anmerkung: Waren Sie oder Ihre Mitarbeiter nicht nach der Einleitung des Bußverfahrens nochmals oder auch mehrmals außerhalbe der Dienststelle tätig? Falls Ja, § 107 Abs. 3 Ziff 6c OWiG beachten.] Dann darunter: Berechnung: Wie Kasten 8.Zur Rechtsbehelfsbelehrung: Der Hinweis auf die Verböserung ist mir ein wenig zu deutlich ausgefallen (es klingt so: Wehe Du legst Einspruch ein – dann wird´s teuer). Ich würde schreiben (aber darüber kann man streiten): „Im Rahmen des Einspruchs kann auch eine für Sie nachteiligen Entscheidung getroffen (kein Verböserungsverbot) werden (z.B. aufgrund neuer Tatbewertung oder aufgrund neuer Tatsachen eine höhere Geldbuße …….. usw). M.E. fehlt hinter dem Wort „werden.“ des ersten Absatzes der Hinweis auf § 69 Abs. 3 OWiG: Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußbescheid nicht zurück oder erläßt sie unter Zurücknahme dieses Bußgeldbescheides keinen neuen Bußgeldbescheid, muß die Sache zur weiteren Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben werden. 9. Zur Zahlungsaufforderung und Hinweise: Im letzten Satz sollten Sie schreiben „… kann gegen Sie durch das Amtsgericht wegen der Gelbbuße Erzwingshaft angeordnet werden“.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich. mit freundlichen Grüßen
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