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FG Hamburg Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wenn Halter des Kfz Identität des Fahrers nicht preisgibt
Nennt ein deutscher Fahrzeughalter nicht den Namen der Person, der er sein Kfz überlassen hat und die in Österreich mehrfach falsch geparkt hat, kann ein österreichisches Straferkenntnis gegen den Halter nicht in Deutschland vollstreckt werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren am 30.03.2010 entschieden (Az.:1 V 289/09). Ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar. 1.1 Sachverhalt2007 wurde das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Personen zu geben, denen er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350 Euro. Der Antragsteller zahlte nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Der Antragsteller wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht Hamburg, das sich allerdings für nicht zuständig hielt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwies. 1.2 FG Hamburg: Kein Zwang zur SelbstbezichtigungDer Erste Senat des FG Hamburg führt in seinem Beschluss aus, dass die Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Denn mit dem Straferkenntnis solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über die Identität der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten, so das FG Hamburg weiter. Es hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Qulle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. März 2010.
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