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Ordnungsamt Saarbrücken
Herrn Rechtsanwalt Karl Brenner
Steinhübel 25
66123 Saarbrücken
Gewerbeuntersagungsverfahren
gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung hier: XXX
Sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt,
mit Bescheid vom 09.03.2009 wurde
Herrn XX die weitere Ausübung seines Gewerbes „Einbau von genormten
Baufertigteilen, Fliesen-, Platten - und Mosaikleger, Betonstein- und
Terrazzohersteller und Parkettleger" ab sofort und auf Dauer untersagt.
Die Untersagung erstreckte sich auch auf die Tätigkeit als
Vertretungsberechtiger eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe.
Gegen diesen Bescheid legte Herr
XXX am 06.04.2009 fristgerecht Widerspruch ein. Der Stadtrechtsausschuss
entschied aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2010 den
Widerspruch zurückzuweisen.
Herr XXX erhob am 25.04.2010 beim Verwaltungsgericht in Saarlouis Klage.
Mit Schreiben vom 07.12.2010 nahmen Sie die Klage zurück. Somit hat mein
Bescheid vom 09.03.2009 Rechtskraft erlangt. Herr XXX ist nunmehr
verpflichtet I sein Gewerbe, falls nicht bereits geschehen, unverzüglich
einzustellen und beim Gewerberegister der Stadt Saarbrücken, Haus Berlin
abzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung
kann diesem auf schriftlichen Antrag die persönliche Ausübung des
Gewerbes wieder gestattet werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO
nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der
Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn
hierfür besondere Gründe vorliegen.
Ich weise darauf hin, dass Herr
XXX mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-EUR belegt werden kann, wenn er der
Gewerbeuntersagung zuwiderhandelt. Wenn die Zuwiderhandlung beharrlich
wiederholt wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine
Geldstrafe.
Mit
freundlichen Grüßen
c
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