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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Gewerbeuntersagung § 35 GewO: Seine Entwicklung, die Rechtsmittel und die Rechtsfolgen

 

Ordnungsamt Saarbrücken

Herrn Rechtsanwalt Karl Brenner

Steinhübel 25

 

66123 Saarbrücken

 

Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung hier: XXX

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mit Bescheid vom 09.03.2009 wurde Herrn XX die weitere Ausübung seines Gewerbes „Ein­bau von genormten Baufertigteilen, Fliesen-, Platten - und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzo­hersteller und Parkettleger" ab sofort und auf Dauer untersagt. Die Untersagung erstreckte sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtiger eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe.

Gegen diesen Bescheid legte Herr XXX am 06.04.2009 fristgerecht Widerspruch ein. Der Stadtrechtsausschuss entschied aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2010 den Wider­spruch zurückzuweisen.

Herr XXX erhob am 25.04.2010 beim Verwaltungsgericht in Saarlouis Klage. Mit Schreiben vom 07.12.2010 nahmen Sie die Klage zurück. Somit hat mein Bescheid vom 09.03.2009 Rechtskraft erlangt. Herr XXX ist nunmehr verpflichtet I sein Gewerbe, falls nicht bereits geschehen, unverzüglich einzustellen und beim Gewerberegister der Stadt Saarbrücken, Haus Berlin abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung kann diesem auf schriftlichen Antrag die persönliche Aus­übung des Gewerbes wieder gestattet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Ich weise darauf hin, dass Herr XXX mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-EUR belegt werden kann, wenn er der Gewerbeuntersagung zuwiderhandelt. Wenn die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

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Stand: 18.03.11