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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Die Änderung der Gewerbeordnung und andere Vorschriften zum 1. Januar 2003

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken

Inhaltsverzeichnis:

Die Änderung der Gewerbeordnung und andere Vorschriften zum 1. Januar 2003. 1

Die neuen Regelungen des nicht arbeitsrechtlichen Teils im Einzelnen. 2

Zur Änderung des § 6 GewO Anwendungsbereich. 2

Zur Änderung des § 11 Abs. 5 Satz 3 und die Änderungen des §§ 11 Abs. 6 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten) 2

Geplanter § 11a GewO gescheitert 2

Steuerliche Unzuverlässigkeit 2

Zu § 14 GewO Informationspflicht 3

Zur Änderung des § 29 GewO: Auskunft und Nachschau. 4

Zur Aufhebung des § 30b GewO: Orthopädische Maßschuhe. 4

Zur Aufhebung des § 39a GewO: Schornsteinfegerrealrechte. 4

Zur Änderung des § 46 Abs. 1 GewO: Fortführung des Gewerbes. 4

Zur Änderung des § 56 Abs. 1 GewO: Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten. 4

Zu Nr. 1 Buchstabe d. 4

Zu Nr. 2 Buchstabe b und c. 4

Zu Nr. 3 Buchstabe b. 5

Zu § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO: Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager 5

Zu § 60b GewO: Volksfest, Anzeigepflicht 5

Zu § 60d Buchstabe a GewO: Verhinderung der Gewerbeausübung. 5

Zu Buchstabe b GewO. 5

Zu § 61a Abs. 1 GewO: Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes. 5

Zu § 61a Abs. 2 GewO. 5

Zu § 67 Abs. 1 GewO: Wochenmarkt 6

Zu § 71b GewO: Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes. 6

Zu § 144 Abs. 1 und c Abs. 4 GewO: Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe. 6

Zu § 145 GewO: Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe. 6

Zu § 146 GewO: Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes. 6

Zu § 148 GewO: Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften. 6

Änderung des § 10 GastG: Weiterführung des Gewerbes. 7

Die neuen Regelungen des arbeitsrechtlichen Teils. 7

Geänderte Vorschriften. 7

Gestrichene Vorschriften. 7

Gestrichen und in andere Vorschriften übernommen. 8

§ 133 GewO (Befugnis zur Führung des Baumeistertitels) 8

Am 1. Januar 2003 treten die neuen Regelungen der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlichgleichen Vorschriften (BGBl I 2002, Seite 3412 ff) in Kraft. Nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8796) soll mit den neuen Regelungen erreicht werden:

Eine Rechtsbereinigung und Deregulierung, besonders auch bei den arbeitsrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung. Diese sollen nach Meinung des Gesetzgebers sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer sprachlichen Fassung nach nicht mehr zeitgemäß sein. Wegen ihrer Unübersichtlichkeit seien sie im aktuellen Arbeitsleben schwer anwendbar. Der Kern der elementaren und bewährten arbeitsrechtlichen Bestimmungen soll zwar beibehalten, aber grundsätzlich neu gestaltet werden. Ähnliches solle für den gewerberechtlichen Teil der Gewerbeordnung gelten: Dort seien einige Verbotstatbestände und Anzeigetatbestände nicht mehr zeitgemäß.

Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder haben die neuen Regeln nach Auffassung des Gesetzgebers nicht. Auch das Verbraucherpreisniveau soll durch die Änderungen nicht steigen. Die neuen Vorschriften sollen insgesamt, ausdrücklich aber auch die mittelständischen Betriebe, ein klein wenig vom Bürokratismus entlasten. Außerdem soll die Vollzugspraxis einfacher werden. Die neu gestalteten Gewerbeanzeigenformulare werden zwar ab 1.1.2003 die alten Vordrucke verdrängen. Der Gesetzgeber hofft jedoch, dass die Beteiligung der Bundesländer an der Neugestaltung der Vordrucke und des „intensiven Informationsaustausches“ dazu führt, daß die alten Vordrucke bis zum Ende des Jahres 2002 aufgebraucht sind.

Die neuen Regelungen des nicht arbeitsrechtlichen Teils im Einzelnen

Zur Änderung des § 6 GewO Anwendungsbereich

Von der GewO werden künftig auch die Fährunternehmer erfasst. Das hat zur Folge, dass sie der gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen. Sie werden damit anderen gewerblichen Dienstleistungsanbietern gleichgestellt. Für abhängig beschäftigte Kapitäne und Besatzungsmitglieder auf Schiffen gilt – offenbar - nicht mehr die GewO, sondern das Gesetz über Seeleute. So ganz klar ist dies nach den Erläuterungen des Gesetzgebers zu § 6 (Bundestagsdrucksache 14/8796) allerdings nicht. Der Wortlaut:

„Weiterhin brauchen die Rechtsverhältnisse der (abhängig) be­schäftigten Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen nicht mehr angesprochen zu werden, da § 6 GewO bislang für sie nur den § 120c Abs. 5 GewO für an­wendbar erklärte, der in die Arbeitsstättenverordnung über­führt wird (s. Artikel 6); hier erscheinen die Bestimmungen des Gesetzes über Seeleute ausreichend. Im Übrigen werden diese Beschäftigten - abgesehen von Titel VII - von den auf (selbständige) Gewerbetreibende abzielenden Bestimmun­gen der GewO nicht berührt.“[1]

Im Abs. 2 des § 6 werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Gewerbeordnung nach §§ 105 ff auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt. Dies betrifft auch die Freiberufler und die in der Urproduktion Beschäftigten. Allerdings darf aus dieser Regelung nicht geschlossen werden, daß die Urproduzenten oder Freiberufler den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden.

Keine gewerblichen Arbeitnehmer sind – selbstverständlich - auch die Stellvertreter nach §§ 45 bis 48 GewO. Ehepartner und Kinder sind dann Arbeitnehmer i.S. der GewO, wenn Sie mit „Arbeits - Vertrag“ (oft aus steuerlichen und ähnlichen Gründen) beim Ehepartner / Vater tätig sind.

Zur Änderung des § 11 Abs. 5 Satz 3 und die Änderungen des §§ 11 Abs. 6 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)

Aufgrund dieser Änderung darf beispielsweise die Gewerbebehörde die Fahrerlaubnisbehörde darüber informieren, dass ein Berufskraftfahrer nicht mehr fahrtauglich ist.

Geplanter § 11a GewO gescheitert

Der von der Bundesregierung geplante § 11a GewO ist nicht Gesetz geworden. Mit dieser Vorschrift sollte “klargestellt“ [2] werden, dass die Finanzbehörden die nach dem Gewerberecht zuständigen Behörden über die mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens informieren können, wenn die Erkenntnisse der Finanzbehörden ein Gewerbeuntersagungsverfahren ermöglicht hätten.

Steuerliche Unzuverlässigkeit

Interessant für die Gewerbebehörden und letztlich auch für die Finanzbehörden ist die Begründung in der Bundestagsdrucksache 14/8796 zum vergeblich geplanten § 11a GewO hinsichtlich der “gewerblichen Unzuverlässigkeit“. Danach ist der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder ein “wesentlich beteiligter Gesellschafter“ dann unzuverlässig, wenn er keine Gewähr mehr dafür bietet, dass das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausgeübt wird. Auch die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, und zwar dann, wenn das Verhalten des Betroffenen darauf schließen lässt, dass er nicht willens oder überhaupt nicht in der Lage ist, seine öffentlichen Berufspflichten - wozu insbesondere auch diejenigen steuerlicher Art gehören - zu erfüllen. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne der GewO kann daher beispielsweise schon dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene sich “nachhaltig weigert", Steuererklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen, sich weigert, einen Zahlungsplan zu vereinbaren oder einen solchen nicht einhält. Aber auch der Versuch, die Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde zu vereiteln (ein Sachverhalt, der – was nicht selten übersehen wird – zugleich eine - ggf. „neue“ - Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung sein kann), führt zur Unzuverlässigkeit.

Zu § 14 GewO Informationspflicht

Eine Informationspflicht für das Finanzamt enthält nur § 14 Abs. 1a GewO. Danach entfällt der Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) im Verhältnis zu den Gewerbebehörden dann, wenn "die Steuerpflicht von Unternehmen erloschen" ist. Dann dürfen aber nur Name und Anschrift des Unternehmens und der Tag mitgeteilt werden, an dem die Steuerpflicht „erloschen“ ist.

Diese Informationspflicht hat keinen praktischen Wert dann, wenn die "Steuerpflicht" im Sinne des § 47 der Abgabenordnung gemeint ist. Danach endet / erlischt das Steuerschuldverhältnis beispielsweise erst mit der Zahlung, dem Erlass oder der Verjährung von Steueransprüchen. Die Niederschlagung der Steuerschuld nach § 261 Abgabenordnung ist kein solcher Erlöschensgrund. Und das kann Jahre nach der Betriebseinstellung sein. Eine sinnvolle, wenn auch magere Information für die Gewerbebehörden bestünde, wenn man unter dem "Ende der Steuerpflicht" den Zeitpunkt verstehen würde, an dem der Unternehmer dem Finanzamts mitteilt, dass er seinen Betrieb aufgegeben habe und daher keine weiteren neuen Steueransprüchen entstehen werden. Genau dieser Zeitpunkt ist für die Gewerbebehörde für ihr künftiges Verhalten aber bedeutsam.

In der Begründung (BT-Drs. 14/8796) zu der genannten Vorschrift (§ 14 Abs. 1a) hat der Gesetzgeber aber möglicherweise gemeint, dass die Finanzämter den Gewerbebehörden bereits die "steuerliche Abmeldung" mitteilen könnten. Aber so richtig klar ist die Formulierung der Gesetzesbegründer nicht. Die Formulierung lautet:

"Die Finanzämter verfügen daher i. d. R. diesbezüglich [gemeint ist offenbar die steuerliche Abmeldung] über bessere Informationen, an denen sie künftig die Gewerbebehörden teilnehmen lassen sollen".

Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO kann die zuständige Gewerbebehörde erlauben, dass der anmeldepflichtige sich der modernen Datenübermittlung bedient. Nicht abweichen kann er jedoch – was eigentlich selbstverständlich ist - vom Inhalt der Anzeige.

Die Streichung der in Nr. 7 des Abs. 5 in § 14 hat zur Folge, dass die Gewerbeanzeigen an die Allgemeine Ortskrankenkasse nicht mehr zu erfolgen haben. Die AOK habe keine "Basiskassenfunktion" mehr. Eine Übermittlung der Anzeigen an alle Krankenkassen wäre jedoch unverhältnismäßig.

Die Änderungen des Absatzes 7 haben zur Folge, dass die Übermittlung von Gewerbeanzeigedaten nicht mehr nur innerhalb einer kreisfreien Stadt möglich ist, sondern auch innerhalb eines Landratsamtes. Das war bisher unter Datenschützern umstritten.

Die Änderungen des Absatzes 8a ist eine Angleichung an die moderne Datenübermittlung.

Unabhängig von der Regelung in § 14 GewO gilt für die Schutzwirkung des "Steuergeheimnisses" jedoch folgendes: Der Steuerpflichtige ist dann nicht mehr durch das Steuergeheimnis geschützt, wenn seine "steuerlichen Verhältnisse" im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens oder steuerlichen Bußgeldverfahrens dem Finanzamt bekannt geworden sind. § 30 Abs. 4 Abgabenordnung lautet:

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 [= Verhältnisse eines andere bzw. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis] erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit

1. …,

2. …,

3. ….,

4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

             a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder

                 Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für

                 solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung

                 des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die

                 bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im

                 Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder

b) …..

Allerdings erlaubt die Abgabenordnung dem Finanzamt das Steuergeheimnis nur dann zu lüften, wenn die Gewerbebehörde bzw. deren Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren gegen den Gewerbetreibenden führt. Ein Bußgeldverfahren kann die Bußgeldbehörde einleiten, wenn ein Tatverdacht (Anfangsverdacht / einfacher Tatverdacht) im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO besteht. Solange die Gewerbebehörde sich auf der Ebene des Verwaltungsrechts bewegt, ist § 30 Abs. 4 AO nicht anwendbar.

Zur Änderung des § 29 GewO: Auskunft und Nachschau

Die Bedeutungen der Änderung des § 29 GewO liegt darin, dass den Behörden die Auskunftsrechte und Nachschaurechte auch in den Fällen zustehen, in denen ein Gewerbe trotz Untersagung weiter ausgeübt wird.

Zur Aufhebung des § 30b GewO: Orthopädische Maßschuhe

Die Vorschrift diente bislang dazu, die industrielle Fertigung von orthopädischen Maßschuhen zu verhindern. Die Anfertigung solcher Schuhe habe jedoch "einen höchst individuellen Charakter", sodass eine industrielle Fertigung "schwerlich" denkbar sei. Daher sei die Vorschrift überflüssig.

Zur Aufhebung des § 39a GewO: Schornsteinfegerrealrechte

Diese Vorschrift hat heute keinerlei Bedeutung mehr.

Zur Änderung des § 46 Abs. 1 GewO: Fortführung des Gewerbes

Nach dieser Vorschrift konnte bisher ein überlebender Ehepartner das Gewerbe nach dem Tod des Gewerbetreibenden auf eigene Rechnung durch einen befähigten Stellvertreter weiterführen. Für die "gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft" galt diese Möglichkeit bislang nicht. Durch das "Gesetz zur Beendigung der der Diskriminierung gleichgeschlechtliche Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" (BGBl I 2001, Seite 266) wurde die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Ehe" angenähert. Die Änderungen des § 46 GewO erlaubt jetzt auch die Fortführung des Gewerbes durch den überlebenden" Lebenspartner.

Zur Änderung des § 56 Abs. 1 GewO: Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Zu Nr. 1 Buchstabe d

Mit Ausnahmen von Schutzbrillen konnten bislang Brillen und Augengläser im Reisegewerbe nicht vertrieben werden. Dem Käufer sollte dadurch wenigstens die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von einem Augenoptiker beraten lassen zu können. Nach dem neuen Medizinprodukterecht und in den dazugehörenden Rechtsverordnungen besteht nach Meinung des Gesetzgebers jetzt kein Bedarf mehr für das Vertriebsverbot des § 56 GewO. Fertigbrillen würden überdies bereits seit geraumer Zeit in Supermärkten ohne Beratung angeboten. Durch die CE - Kennzeichnung und weiteren produktbezogenen Warnhinweisen sei die ausreichende Sicherheit für den Verbraucher gegeben. Es sei daher unerheblich, wo diese Brillen verkauft werden. Die Aufhebung des Verbots gilt auch für Fertigbrillen, auch sie können im Reisegewerbe verkauft werden.

Zu Nr. 2 Buchstabe b und c

Die Regelungsänderung betrifft das Feilbieten und den Ankauf von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut im Reisegewerbe. Grund der bisherigen Regelung war die Verbreitung kranker und ungeeigneter Pflanzen zu verhindern. Wegen der heutigen Vertriebswege erscheint dem Gesetzgeber die Aufrechterhaltung des Verbotstatbestandes nicht mehr gerechtfertigt. Er geht der von aus, dass der Verkauf von jungen Bäumen, von Sträuchern und von Rebenpflanzgut heute über stationäre Vertriebsstrukturen laufen wird. Deswegen sei nicht zu befürchten, dass sich mit dem Wegfall des Verbots Schädlinge und Krankheiten durch mangelhafte Pflanzen in den betroffenen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und weinbauwirtschaftlichen Betrieben ausbreiten könnten.

Auch im Verkauf an private Endverbraucher im Reisegewerbe auf Wochenmärkten und Jahrmärkten oder auch auf Bauernmärkten sieht der Gesetzgeber keine erhöhten Gefahren mehr. Zum einen, so die Begründung, unterliegt der Vertrieb von Pflanzen bereits in einigen Bereichen der staatlichen Kontrolle. Für Bäume, die der Forstpflanzung dienen, ist diese Kontrolle im „Gesetz über forstliches Saat - und Pflanzengut" geregelt (BGBl I 1979, Seite 1242). Der private Verbraucher könne durch die Möglichkeit, im Reisegewerbe die in Rede stehenden Pflanzen zu verkaufen, nicht in höherem Maße getäuscht und geschädigt werden. Dies habe sich bereits bei anderen, in zulässiger Weise im Reisegewerbe angebotenen Produkte gezeigt. Im Übrigen könne sich der Verbraucher wie beim "stationären" Handel“ im Rahmen der neuen verlängerten Gewährleistungsfristen dem Verkäufer halten.

Zu Nr. 3 Buchstabe b

Die neue Regelung erlaubt, dass im Reisegewerbe „selbst gebrannte Spirituosen mit regionalem Bezug“ vertrieben werden können. Diese Spirituosen gehörten regelmäßig zu den höheren Preissegmenten. Der Gesetzgeber hofft, dass sich alkoholgefährdete Personen weiterhin in erster Linie an die industriell hergestellten Alkoholika aus dem Niedrigpreisniveau halten werden.

Was den Alkoholverkauf an Jugendliche betrifft, so bleibt es bei den Verboten nach § 4 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes. Die neue Regelung der GewO ändert auch nichts an den einschlägigen Vorschriften des Gaststättengesetzes, soweit Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle feilgeboten werden.

Zu § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO: Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Bei der Veranstaltung eines Wanderlagers muß nach der Änderung der Vorschrift auch der Ort der Veranstaltung angegeben werden. Damit sollen wie "Überraschungsfahrten" aus Verbraucherschutzgründen verhindert werden.

Zu § 60b GewO: Volksfest, Anzeigepflicht

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine formale Korrektur der gesetzlichen Vorschrift. Die Verpflichtung, Volksfeste drei Wochen vor ihrem Beginn den zuständigen Behörden anzuzeigen, erscheint nicht mehr erforderlich. Nach Meinung des Gesetzgebers erlangen die zuständigen Behörden schon auf anderem Wege - entweder vom Veranstalter selbst oder auf andere Weise - Kenntnis von der beabsichtigten Veranstaltung eines Volksfestes (z. B. durch einen Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit, einen Antrag auf eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine sonstige verkehrsrechtliche Genehmigung).

Zu § 60d Buchstabe a GewO: Verhinderung der Gewerbeausübung

Mit der Erweiterung dieser Vorschrift kann auch eine reisegewerbliche Tätigkeit verhindert werden, die entgegen einer Beschränkung oder einer Auflagenerteilung nach § 55 Abs. 3 GewO (inhaltliche beschränkte oder eine mit Auflagen verbundene Reisegewerbekarte) durchgeführt wird.

Zu Buchstabe b GewO.

Diese Vorschrift dient einer Gleichstellung zur Sanktionierung bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen zur Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 3 GewO. Die Änderungen bezieht sich auf den neuen § 61a Abs. 2 GewO. Dadurch kann beispielsweise die Tätigkeit eines Reiseüberwachungsgewerbes, eines Maklers, Bauträgers oder Baubetreuers im Reisegewerbe verhindert werden, obwohl der Betrieb nach §§ 61a Abs. 2 GewO i. V. m. §§ 34a und 34c GewO erlaubnislos oder erlaubnislos geworden ist.

Zu § 61a Abs. 1 GewO: Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Diese Vorschrift wurde erweitert und ergänzt. Es sollen dadurch bislang bestehende Unklarheiten beseitigt werden. Im neuen Abs. 1 wird das Auskunftsrecht und das Nachschaurecht nach § 29 GewO auch für das Reisegewerbe für anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass auch Reisegewerbetreibende auskunftspflichtig sind und die zuständigen Behörden den Betrieb besichtigen können. Die zuständigen Behörden haben die Rechte des § 29 GewO gegenüber Selbständigen wie auch gegenüber Unselbständigen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Widersetzt sich der Reisegewerbetreibende dem Nachschaurecht nach § 29 GewO, macht die sich nach § 146 GewO bußbar.

Zu § 61a Abs. 2 GewO.

Die neue Regelung soll die Privilegierungen im Reisegewerbe gegenüber dem stehenden Gewerbe vermeiden. Die bisherige Bevorzugung ist nach Meinung des Gesetzgebers ungerechtfertigt. Damit ist erlaubnispflichtig: Für ausschließlich im Reisegewerbe ohne eine gewerbliche Niederlassung ausgeübte

·         Bewachungstätigkeit und

·         Tätigkeit als Makler,

·         Bauträger oder

·         Baubetreuer (§ 34a bzw. 34 c GewO.

Die Erlaubnispflicht gilt jedoch nur für die selbstständige Ausübung im Reisegewerbe. Unselbständig Tätige benötigen keine Erlaubnis (vgl. § 56a Abs. 1 Nr. 7 GewO). Auf ein entsprechendes Gewerbezugangserfordernis kann verzichtet werden, denn es besteht eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern im stehenden Gewerbe.

Für das Bewachungsgewerbe gilt beispielsweise, daß Personen, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind, dass sie eine entsprechende Zuverlässigkeitsprüfung und Unterrichtungen durchlaufen müssen (vgl. § 61a Abs. 2, 34a Abs. 2 GewO und die dazu erlassene Bewachungsverordnung). Hinter dem Bewachungsgewerbe verbergen sich so unterschiedliche Dienstleistungen wie Objektschutz, Werkschutz, Veranstaltungs- und Personenschutz, aber auch Notruf- und Service-Leitstellen sowie Kontroll- und Pförtnerdienste. Immer größere Bedeutung gewinnt der Schutz von Bereichen mit hohem Risiko wie etwa von Kernkraftwerken, Banken, Botschaften, Flughäfen. Viele Sicherheits-Dienstleistungen, die früher von Polizei, Feuerwehr und Unfalldiensten wahrgenommen wurden, werden heute von privaten Firmen bereitgestellt. Unternehmer, die in dieser Branche aktiv werden wollen, benötigen eine Erlaubnis von der Gemeinde. Voraussetzungen dafür sind die Zuverlässigkeit für Bewachungs-Tätigkeiten, der Nachweis erforderlicher Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb. Die „Bewacher“ müssen ferner an einer IHK-Unterrichtung über die rechtlichen Vorschriften teilnehmen. Der Gesetzgeber will mit diesen Forderungen einen Qualitäts-Standard von Bewachungs-Unternehmen gewährleisten und Auftraggeber vor unzuverlässigen Anbietern schützen.

Zu § 67 Abs. 1 GewO: Wochenmarkt

Mit dieser Vorschrift sollen die kleinen bäuerlichen und anderen Obstbesitzer (Stoffbesitzer genannt, §§ 36 ff BranntweinG), die ihr Obst in Abfindungsbrennerrein verarbeiten (lassen), privilegiert werden. Für die Herstellung "selbstgewonnener Erzeugnisse" von Obstlikören und Obstgeisten werden oft nicht selbst hergestellter Alkohole zugekauft. Die neue Vorschrift erweitert die Zukaufsmöglichkeit auch für Liköre und Geiste, die auf Pflanzen - oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen basieren (z. B. Spargel, Walnüsse, Haselnüsse, Eier). Die Regelung soll auch dazu beitragen, das Angebot auf Wochenmärkten für den Verbraucher interessanter und regionalbezogener zu gestalten.

Zu § 71b GewO: Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Die Änderungen dieser Vorschrift dienen der Rechtsklarheit und Verständlichkeit. Ihre rechtliche Bedeutung liegt - bezogen auf das Messegewerbe, Ausstellungs - und Marktgewerbe - ähnlich wie bei § 61a GewO.

Zu § 144 Abs. 1 und c Abs. 4 GewO: Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

Der Buchstabe i) in Abs. 1 wurde eingeführt, weil nach dem Bericht über den "Grauen Kapitalmarkt" (Bundestagsdrucksache 14/1633 vom 17.9.1999) erhebliche Gefahren für den Verbraucher durch unseriöse Finanzvermittler bestehen. Mit der Bußgelddrohung von 50.000 EUR (statt wie sonst von 5.000 EUR) hofft der Gesetzgeber die Missstände in diesem Finanzsektor einzudämmen.

Zu § 145 GewO: Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Bisher waren Verstöße gegen die Bewachungverordnung und die Makler - und Bauträgerverordnung ohne Bußgeldsanktion, soweit sie im Reisegewerbe erfolgten. Die Änderungen des § 145 stellen diese Tätigkeiten dem stehenden Gewerbe gleich.

Zu § 146 GewO: Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Diese Vorschrift wurde entsprechend des § 145 geändert, um Sanktionen wie für Tätigkeiten im stehenden Gewerbe auch bei ihrer Ausübung im Marktverkehr zu ermöglichen. Im Abs. 2 wurde der bisherige Begriff "Feilhalten" durch den Begriff "Feilbieten" ersetzt (damit entspricht insoweit der Sprachregelung des § 146 derjenigen des § 55 GewO). Inhaltlich erfolgt damit keine Änderung.

Zu § 148 GewO: Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Hier handelt es sich nur um eine Folgeänderung zur Streichung des Paragrafen 147 Abs. 1 GewO.

Änderung des § 10 GastG: Weiterführung des Gewerbes

Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartner­schaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266) wurde die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in einigen Berei­chen in ihrer rechtlichen Behandlung der Ehe angenähert. Daher ist es nur konsequent, dass das Weiteführungsprinzip des § 10 GastG auch auf die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft übertragen wird.

Die neuen Regelungen des arbeitsrechtlichen Teils

Die bisherigen arbeitsrechtlichen Vorschriften des Titels VII GewO sind zum Teil sowohl in ihrer inhaltlichen als auch in ihrer sprachlichen Fassung nicht mehr zeitgemäß. Sie sind unüber­sichtlich und im Arbeitsleben deshalb schwer anwendbar. Die §§ 105 GewO gelten für alle Arbeitnehmer, für Arbeiter und für Angestellte in gewerblichen Unternehmen. Nicht unter die gewerberechtlichen Regelungen fallen die kaufmännischen Angestellten. Für sie gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Kaufmännische Angestellte sind solche Arbeitnehmer, die in einem gewerblichen Unternehmen im Einkauf und Verkauf, im Kassenwesen, in der Buchführung und in ähnlicher Weise beschäftigt sind. Kennzeichnend ist, dass ihre Tätigkeiten nicht von „mechanischer Natur“ sind oder nicht ausschließlich untergeordnete Dienstleistungen betreffen.

Ziel der Gesetzesnovelle ist die Wiederherstellung verständ­licher Grundnormen. Sie schaffen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und helfen Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh­mern und Arbeitgebern. Im Zuge der Novellierung sollen die grundlegenden arbeitsrechtlichen Normen des Titels VII, die von allgemeiner Bedeutung für alle Beschäftigten sind, in moderner Sprache und unter Berück­sichtigung einer veränderten Arbeitswelt neu gefasst wer­den.

Geänderte Vorschriften

Dabei handelt es sich um Regelungen zur

  • Vertragsfrei­heit § 105 GewO),
  • zum Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO),
  • zur Entgeltzahlung (§§107 und 108 GewO),
  • zum Zeugnis (§ 109 GewO) und zum
  • nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO).

Diese Vorschriften ent­halten Grundprinzipien des Arbeitsvertragsrechts. Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung kann nicht auf sie verzich­tet werden.

Die Gerichte haben eine umfangreiche Kasuistik zu ihrem Regelungsinhalt entwickelt. Dieser Rechtspre­chung würden bei einer ersatzlosen Streichung der Vor­schriften die Rechtsgrundlagen entzogen. Eigentlich eine verblüffende Begründung zur Nicht-Gesetzesänderung: Weil Gerichte über bestehende („alte“) Vorschriften entschieden haben, gibt es keine neuen Rechtsvorschriften.

Gestrichene Vorschriften

Andere Regelun­gen wie die Vorschriften über

·         Lohnbücher (§§ 114a bis d GewO a. F.),

·         die Lohnzahlung in Gaststätten (§ 115a GewO a. F.), besondere Vorschriften über

·         Lohneinbehaltungen (§119a Abs. l GewO a. F.),

·         statutarische Bestimmungen ei­ner Gemeinde zur Festsetzung von Lohnzahlungsfristen (§ 119a Abs. 2 GewO a. F.) oder wie das

·         Verbot der Lohn­verwirkung (§ 134 Abs. l GewO a. F.)

sind überholt und können entfallen.

An ihre Stelle treten in einschlägigen Fäl­len die allgemeinen Vorschriften wie z. B. die

  • schuldrechtli­chen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Leistungsstörungen
  • das Handelsgesetzbuch.

So wird beispielsweise § 630 BGB ergänzt:

„Wenn der Verpflichtete Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

Im Handelsgesetzbuch wird der § 73 HGB (zuletzt geändert am 19. Juli 2002, BGBl I S. 2681) aufgehoben.

Gestrichen und in andere Vorschriften übernommen

Hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Titels VII fand eine erste Rechtsbereinigung bereits durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rah­menrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGB1.1 S. 1246) statt.

Da­bei wurden die grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften branchenübergreifend in das

  • neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) übernommen.

Als zweiten Schritt verfolgt die Novellierung jetzt das Ziel,

  • die Gewerbeordnung als Stand­ort von Arbeitsschutzvorschriften materiell vollständig abzu­lösen.

Dabei können die meisten Bestimmungen ersatzlos entfallen.

Beispielsweise zeigt ein Abgleich mit der

  • Arbeitsstättenverordnung, dass dort bereits ausreichende Vorschriften zu Umkleide- und Waschräumen sowie zu Toi­lettenräumen (§ 120b Abs. 3 und 4 GewO a. F.)

vorhanden sind.

Andere Regelungen wie die

  • Bestimmung über An­stand und Sitte im Betrieb (§ 120b Abs. l GewO a. F.) so­wie die
  • Vorschrift über die Geschlechtertrennung bei der Arbeit (§ 120b Abs. 2 GewO a. F.)

werden heute im Rah­men einer modernen Arbeitswelt als überholt empfunden; außerdem sind diese Vorschriften in allgemeiner Form im Arbeitsschutzgesetz bereits zeitgemäß enthalten.

Auf Be­stimmungen über

  • Gemeinschaftsunterkünfte

kann hinge­gen nicht verzichtet werden. Die Vorschrift des § 120c GewO a. F. wird deshalb inhaltsgleich in die

  • Arbeitsstätten­verordnung (dort § 40a ArbStättV)

überführt. § 45 ArbStättV (bisher überschrieben mit: “Tagesunterkünfte auf Baustellen“) wird geändert in: “Unterkünfte auf Baustellen“.

Absatz 1 lautet jetzt:

1.        „(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Woh­nung nicht leicht erreichen können,

2.        Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefähr­deter Stelle bereitzustellen."

Die Durchführungsbestimmungen der

  • §§ 120d, 120f und 139i GewO

werden hinsichtlich der entsprechenden Vollzugsvorschrift des Arbeitsschutzgeset­zes (§ 22 Abs. 3 ArbSchG) nicht mehr benötigt und können entfallen.

Die §§ 113 bis 132a GewO werden gestrichen. Ebenso §§ 133e bis 139aa.

§ 133 GewO (Befugnis zur Führung des Baumeistertitels)

Satz 2 dieser Vorschrift wurde gestrichen. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 1 Satz 2 bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Der Titelschutz des Baumeistertitels wird bereits durch § 51 HandwO geschützt. Dabei soll es nach Meinung des Gesetzgebers auch bleiben. Die früher in § 133 Abs. 3 bis 10 GewO wurde bereits im Jahre 1953 aufgehoben und finden sich seither in §§ 45 ff HwO. Der Satz 2 des § 133 GewO wurde daher lediglich aus Gründen der Rechtsbereinigung gestrichen.


 

[1] Man fragt sich, warum der / die Verfasser der BT-Drucksache nicht einfach schreiben: „Abhängig be­schäftigte Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen fallen nicht mehr unter die GewO“. Alles wäre klar. Oder: „Für abhängig be­schäftigte Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gelten noch die Vorschriften des Titels VII“. Ärgerlich und unprofessionell ist auch die Bezeichnung „Gesetzes über Seeleute“ (richtig heißt das Gesetz: „Seemannsgesetz“ (SeemannsG). Wer mit dem Gesetz zum ersten Mal zu tun hat, tut sich schwer, die Vorschriften zu finden. Von einem Fachmann erwartet man die richtige Bezeichnung eines Gesetzes und nicht – um einen Vergleich zu liefern: statt „Straßenverkehrsordnung“ zu schreiben „Wegeverkehrsordnung“ oder noch „wolkiger“: „Verkehrsordnung über Wege“.

[2] Eine erstaunliche Formulierung: Wenn etwas „klargestellt“ wird, dann ist es sprachlogisch schon vorhanden, es existiert. Nach der Begründung zum § 11a GewO sollte die Finanzbehörde befugt sein, an die Gewerbebehörde bereits die „steuerliche Unzuverlässigkeit“ eines Unternehmers mitteilen zu dürfen, nur mit der Einschränkung, dass die Information dann erfolgen soll, wenn „die steuerliche Unzuverlässigkeit so schwer wiegt, dass sich aus ihr die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergibt“. Eine vertretbare Regelung.

Mißt man allerdings die Zielsetzung des geplanten § 11a am § 14 GewO, dann muss wohl „klarstellen“ die falsche Wortwahl gewesen sein.

 

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Stand: 23.05.10