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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Anschlussinhaberin haftet auch für Ehemann und Kinder bei unberechtigtem Download-Angebot von fast 1.000 Musiktiteln, OLG Köln - 12/09


zu OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09

Können den in einem Haushalt bereitstehenden PC mit Internetanschluss mehrere Familienmitglieder nutzen, so haftet der Inhaber des Anschlusses für auf diesem Wege begangene Urheberrechtsverletzungen.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Anschlussinhaber keine Angaben dazu macht, wer seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen haben könnte, wie das Oberlandesgericht Köln am 07.01.2010 mitteilt. Nach dem Urteil vom 23.12.2009 muss eine Frau aus Oberbayern den verletzten Tonträgerherstellern 2.380 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen zahlen, weil von ihrem Anschluss aus Musik illegal zum Download angeboten worden war (Az.: 6 U 101/09, nicht rechtskräftig).

1.1         Fast 1.000 Musiktitel unerlaubt zum Download angeboten

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel, zum Beispiel von der Rockgruppe «The Who». Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu.

1.2         Musikfirmen mahnten Anschlussinhaberin ab

Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Frau zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen. Die Frau verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer.

1.3         Beklagte machte keine Angaben zu möglichen Urheberrechts-Verletzern

Das OLG Köln hat den klagenden Musikfirmen den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Es ließ dabei offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Denn hier habe die Beklagte jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht fern gelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.

1.4         An Kinder erteiltes Tauschbörsen-Verbot muss überwacht werden

Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätten verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei, rügt das OLG. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

1.5         Revision nicht zugelassen

Die Anschlussinhaberin sei daher letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen, so die Richter. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten haben sie das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. Januar 2010.

 

 

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Stand: 04.02.10