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Wer übernimmt und fortführt, der haftet auch für die
Altschulden: Handelsrecht (HGB) Haftung bei Übernahme insolventer Unternehmen §
25 HGB
Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) setzt
lediglich voraus, dass der Erwerber das Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt
und unter der Firma fortführt. Unerheblich ist dagegen, ob das übernommene
Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert hat
und ob der durch diese Vorschrift ge-schützte Gläubiger bei Begründung seiner
Forderung eine etwaige Insolvenz der Firma kannte (BGH, Urteil v. 28. 11. 2005 -
II ZR 355/03).
Eine Firmenfortführung nimmt die Rechtsprechung immer dann an, wenn die vom
Erwerber weitergeführte Firma (Name des Unternehmens) eine derart prägende Kraft
besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt; es genügt, dass
der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Es kommt nur
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein
rechtsgeschäftlicher (z.B. Kaufvertrag, Schenkung), abgeleiteter Erwerb zugrunde
liegt.
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