Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wer übernimmt und fortführt, der haftet auch für die Altschulden: Handelsrecht (HGB) Haftung bei Übernahme insolventer Unternehmen § 25 HGB


Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) setzt lediglich voraus, dass der Erwerber das Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und unter der Firma fortführt. Unerheblich ist dagegen, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert hat und ob der durch diese Vorschrift ge-schützte Gläubiger bei Begründung seiner Forderung eine etwaige Insolvenz der Firma kannte (BGH, Urteil v. 28. 11. 2005 - II ZR 355/03).
Eine Firmenfortführung nimmt die Rechtsprechung immer dann an, wenn die vom Erwerber weitergeführte Firma (Name des Unternehmens) eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Es kommt nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher (z.B. Kaufvertrag, Schenkung), abgeleiteter Erwerb zugrunde liegt.

 

 

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Stand: 18.03.11