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Halter eines Kraftfahrzeuge ist - meist wird das falsch gesehen - derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat, die einen solchen Gebrauch voraussetzt (BGH VRS 22, 422; 35, 276); das kann der Eigentümer sein, muss aber nicht. |
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