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Urteile: Fahrzeughaltereigenschaft ist alleine keine Täterschaft
BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 ff - 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74„Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt 20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS 46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter. Daher lässt sich der für seine Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364, 365). OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 ):Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.1996 - 2/4 O 37/96 -Bei einer Kennzeichenanzeige kann, wenn der Fahrzeughalter schweigt - hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen -, grundsätzlich nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen werden, daß der Halter das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren hat, es sei denn, es deuten zusätzliche Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter hin Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW 1994, 847), Landgericht Hechingen hat gar entschieden: Urteil vom 06.06.1984 - 126/83 - NJW 1986, 1823) :Der Angekl. wußte, daß der Kfz-Halter B die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen hatte. Damit war ihm auch klar, daß er einen Unschuldigen bezichtigte. Ebenso war ihm bewußt, daß er mit der Zusendung des Anhörungsbogens gegen B ein förmliches Bußgeldverfahren einleitete. Dies wollte er auch. Es kam ihm darauf an, B unter dem Eindruck der konkreten Beschuldigung zu einer Äußerung über den für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen zu veranlassen, um so die persönliche Grundlage für den beabsichtigten Bußgeldbescheid zu gewinnen. Zutreffend hat die StA beim OLG Stuttgart den Vergleichsfall herangezogen, daß ein StA gegen einen Unschuldigen wider besseres Wissen ein förmliches Ermittlungsverfahren in der Absicht einleitet, über die Vernehmung des „Beschuldigten“ den wahren Täter zu ermitteln. Das wäre Verfahrenswillkür, die § 344 StGB strafrechtlich erfasst. Der Angekl. war allerdings in einem Verbotsirrtum befangen. Er glaubte, der og. Erlaß des Innenministeriums vom 6. 12. 1968 legitimiere ihn zu seinem Vorgehen. Damit irrte er über die Reichweite dieses Erlasses, also über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Dieser Irrtum war jedoch unschwer zu vermeiden. Das Wesen der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums liegt in dem Erkennen-können der konkreten Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens. Schuld trägt der im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnde, weil er von seinem Können keinen Gebrauch macht und deshalb schon den von der von ihm verletzten konkreten Rechtspflicht ausgehenden Pflichtanruf nicht vernommen hat. Dementsprechend ist nach gesicherter Rechtsprechung ein Irrtum nur dann unüberwindlich, wenn ein Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194 (201) = NJW 1952,593). Etwa auftauchende Zweifel darf er nicht einfach zurückstellen, sondern muß sie durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigen (BGHSt 4, 1 (5) = NJW 1953, 431; BGHSt 9, 164 (172) = NJW 1956, 1079). Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflicht bestehen nebeneinander. „Die Bußgeldverfahren erfordern eine sorgfältige und gewissenhafte Bearbeitung der beim Landratsamt eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Die Bußgeldstelle erfüllt insofern [Erlass von Bußgeldbescheiden, Anmerkung owiz] quasi richterliche Funktionen. Die erforderliche gewissenhafte Bearbeitung wird unterstrichen S. des § 344 II 2 StGB, danach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer in einem Bußgeldverfahren mitwirkt und in diesem Zusammenhang absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt ..." BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 31-08-1993 - 2 BvR 843/93 - NJW 1994, 847„Daraus alleine, daß der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“ Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 III GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 25, 365 (367) = NJW 1974, 2295 |
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