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Hartz IV
Geldgeschenke mindern Leistungen – bei Erhalt eines Darlehens muss sich
Empfänger mindestens Gedanken machen – wie eine Darlehensgewährung begründet
werden sollte
Sozialgericht Berlin, verkündet am
18. Januar 2011 - Az.: S 157 AS 26445/08
Die
Entscheidung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der am ....1980 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu den
ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
– Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 280,00 EUR
für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009.
Der Kläger beantragte am 13.3.2008 beim Beklagten die Übernahme von ungedeckten
Kosten für Unterkunft und Heizung. Er absolvierte vom 1.10.2007 bis zum
30.9.2009 eine Ausbildung zum 3D-Programierer bei der G A GmbH in Berlin, einer
staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 bezog er
sog. Schülerbafög (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bafög) in Höhe von 467,00 EUR monatlich.
Vom 1.10.2008 bis zum Ende der Ausbildung am 30.9.2009 erhielt er Bafög in Höhe
von monatlich 514,00 EUR. Die Mietaufwendungen betrugen durchgehend 280,00 EUR,
wobei das Wasser über einen Elektroboiler erhitzt wurde. Bis zur Antragstellung
übernahm die Mutter des Klägers die Mietzahlungen an den Vermieter und das
Schuldgeld von monatlich ca. 750,00 EUR.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.4.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der
Unterkunftskosten unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung durch die Zahlungen der
Mutter des Klägers ab. Mit Widerspruch vom 8.5.2008 machte der Kläger geltend,
dass die bisherigen Zahlungen lediglich darlehensweise erfolgt seien und in
Zukunft eingestellt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung zurück.
Mit am 29.8.2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangener Klage trägt er vor, er
habe die Mietzahlungen lediglich darlehensweise erhalten. Diese könnten nicht
angerechnet werden.
Er beantragt,
den Bescheid vom 22.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2008
aufzuheben und ihm Leistungen für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009 in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Bescheide.
Der Kläger machte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführliche Angaben zu
Art und Umfang der Unterstützung seiner Mutter im streitigen Zeitraum.
Die Zeugin B…, die Mutter des Klägers, wurde in der mündlichen Verhandlung
gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Aktenzeichen
…, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch die begehrten Leistungen aus der einzig in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 7 SGB II, weil der Bedarf
durch die Zahlungen der Mutter gedeckt war.
Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II erhalten Auszubildende, die
Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf
sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106
Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, §
13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
Der Umfang der Leistungen bemisst sich anhand einer an dem SGB II orientierten
Vergleichsberechnung (BSG, Urteil vom 21.12.2009, - B 14 AS 61/08 R -). D.h. der
Bedarf des Auszubildenden wird fiktiv so ermittelt, als sei er Bezieher von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anwendung der Vorschriften zur
Einkommensanrechnung. Der so ermittelte Bedarf nach dem SGB II stellt den
Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II dar, es sei denn der
tatsächliche Unterkunftskostenbedarf abzüglich der im Bafög enthaltenen
Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschreitet den vorberechneten Bedarf.
In diesem Fall wird lediglich der verbleibende Unterkunftskostenbedarf gewährt.
D.h. der Anspruch des Auszubildenden wird durch den nicht vom Bafög gedeckten
Unterkunftskostenbedarf gedeckelt.
Vorliegend war der Unterkunftskostenbedarf des Klägers in Höhe von 280,00 EUR
von der anrechenbaren Zuwendung der Mutter gem. § 11 Abs. 1 SGB II gedeckt.
Aufgrund der Zweckbindung dieser Zahlung für die Miete war sie auch direkt mit
Unterkunftskostenbedarf zu verrechnen. Dies gilt auch – wie oben ausgeführt -
für die im Bafög enthaltenen Bestandteile für Unterkunft und Heizung.
Die Kammer ist nach erfolgter Beweisaufnahme
nicht dem Vortrag gefolgt, dass es sich lediglich um eine nicht anrechenbare
darlehensweise Zahlung gehandelt habe.
Zur Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen und nicht anrechenbarem Darlehen
hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R,
zitiert nach juris Rn 20. ff.) ausgeführt:
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„Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein
Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der
Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem
Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt,
dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der
Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem
Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die
entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen
Verfahrensrüge angegriffen.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist
es allerdings geboten, an den Nachweis des
Abschlusses und der Ernstlichkeit eines
Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen.
Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der
tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten
Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung
abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige
Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht
zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der
Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die
Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der
vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag
geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog
Fremdvergleichs (vgl dazu im
Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden,
umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit
eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für
eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05
R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung
von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung
berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II
aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15
RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon
aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im
Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter
Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw
verdeckter Unterhaltsgewährung.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der
Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren
Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass
ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber
spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn
der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die
Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den
Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.“ |
Nicht zwingend erforderlich ist es nach der
zitierten Rechtssprechung jedoch, dass schriftliche Darlehensabreden
vorgelegt werden können.
Die Vorinstanz hat im vorgenannten Verfahren bereits in zutreffender Weise
festgestellt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
11.12.2008, L 7 AS 62/08 zitiert nach juris, Rn. 28):
„Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem
Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die
Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die
Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR
4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54,
358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob
im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig
festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles
durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des
Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung
sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines
Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 Rn. 27
zitiert nach juris).“
Gemessen an diesen Maßstäben bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin kein
wirksames Darlehensverhältnis. Sie konnten nicht darlegen, dass im Zeitpunkt des
Geldflusses, also laufend von März 2008 bis September 2009, eine ernst gemeinte
und konkrete Verabredung über eine Rückzahlung durch den Kläger bestand. Die
Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei ungewissen künftigen
Einkommensverhältnissen die Festlegung einer Rückzahlung gewissen
Schwierigkeiten unterliegt und hat dementsprechend an die Abrede keine
überspannten Anforderungen gestellt. Als Mindestvoraussetzung wird man aber
ansehen müssen, dass die Vertragspartner sich über die Höhe des geschuldeten
Betrages oder die Methode der Ermittlung des Betrages einig sind.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger gab den
Schuldenstand mit 24 Monaten zu je 280 EUR an, während die Zeugin davon ausging,
dass der Schuldenstand sich auch unter Einbeziehung des Schuldgeldes ermitteln
würde, wobei sie die Höhe auch von ihrer eigenen Leistungsfähigkeit in der
Zukunft abhängig machte. Eine Bezifferung ihrerseits konnte daher nicht
erfolgten. Die Beteiligten konnten auch keine näheren Umstände einer behaupteten
Darlehensabrede benennen. So gab der Kläger an, dass die kurz vor oder nach
seinem Umzug nach Berlin entweder am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung
gewesen sein muss. Die Zeugin konnte dazu keine Angaben machen. Ein konkreter
Inhalt einer etwaigen Rückzahlungsabrede wurde ebenfalls nicht vorgetragen.
Somit ging die Kammer davon aus, dass die Beteiligten sich im Zeitpunkt
des Geldflusses keine konkreten Gedanken über die Rückzahlung gemacht haben, was
jedoch nach der zitierten Rechtssprechung, der sich die Kammer aus den
überzeugenden Gründen, angeschlossen hat, mindestens zur Annahme eines nicht
anrechenbaren Darlehens erforderlich ist.
Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus §§ 20, 22
SGB II hatte der Kläger ebenfalls nicht, weil diese Ansprüche gem. § 7 Abs. 5
SGB II ausgeschlossen waren. Der Kläger hat eine nach dem Bafög förderungsfähige
Ausbildung absolviert. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II waren
vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Quelle: Senatsverwaltung für Justiz, Berlin
Anmerkung:
Ähnliche Grundsätze hinsichtlich eine Darlehens gelten auch
im Steuerrecht: Darlehen zwischen Verwandten müssen einem Fremdvergleich
standhalten.
Brenner, owiz
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