Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Haltereigenschaft kein Tatindiz

Das OLG Bremen, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen Ws 168/99 (NStZ-RR 2000, 270) zum „hinreichenden Tatverdacht“ § 69 OWiG 

„Einer Straftat hinreichend verdächtig ist ein Beschuldigter nur dann, wenn eine Verurteilung bei Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 06.12.1995 - Ws 114/95 - m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 203 Rdn. 2; KMR-Paulus, StPO, § 203 Rdn. 7 - 9; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 203 Rdn. 6 ff.; Tolksdorf in KK, StPO, 4. Aufl., § 203 Rdn. 5). Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bedeutet, dass unter Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses und nach Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.9.1995 - Ws 96/95 - und vom 6.6.1984 - Ws 91/84 - m.w.N.). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung danach mangels genügenden Beweises, dass der Beschuldigte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, verneint werden, so darf ein Beschuldigter nicht mit einer Hauptverhandlung überzogen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2.11.1995 - Ws 139/95 - und vom 16.2.1981 - Ws 193/81 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; Rieß, a.a.O., § 170 Rdn. 20, § 177 Rdn. 5)“.

 

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Stand: 18.03.11