Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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1         Internet-Abzockern drohen jetzt Haftstrafen

Stichworte: Versteckte Preisangabe kann Betrug sein – „Vertrag“ nichtig oder wenigsten anfechtbar – falls schon gezahlt: Mit dem Adhäsionsverfahren vom Strafrichter Geld zurück – Ermittlungsbehörde sollten mehr an Gewinnabschöpfung beim Betrüger denken.

Im Kampf gegen Abo-Fallen im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Druck auf die Urheber verstärkt. Angebote mit versteckten Preishinweisen seien als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen, hat das Gericht in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) entschieden. Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten. Bislang haben die Anklagebehörden häufig Ermittlungsverfahren gegen die Internet-Abzocker eingestellt, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe zu finden war. dpa Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 12.1.2011

2         OLG Frankfurt am Main bewertet Abo-Fallen im Internet als gewerbsmäßigen Betrug

3         Die Urheber von Abo-Fallen im Internet müssen möglicherweise in Zukunft die Staatsanwälte mehr fürchten. Denn während bislang die Anklagebehörden häufig Ermittlungsverfahren gegen die «Internet-Abzocker» eingestellt haben, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe zu finden war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft (Az.: 1 Ws 29/09). Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.

Vorwurf: Besuchern von Internetseiten kostenpflichtige Abonnements untergejubelt

4         Das Gericht bestätigte am 11.01.2011 - Az.: 1 Ws 29/09 eine entsprechende Mitteilung der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei FPS. Im konkreten Fall sollen zwei Beschuldigte den Besuchern ihrer Webseiten kostenpflichtige Abonnements zum Beispiel von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten untergejubelt haben. Für drei bis sechs Monate Nutzung stellten sie laut Gericht in hunderten Fällen bis zu 69,95 Euro in Rechnung. Wenn die Nutzer nicht zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.

Staatsanwaltschaft erreicht Eröffnung des Hauptverfahrens

5         Das OLG hat den Fall zwar bewertet, aber kein Urteil gegen die Beschuldigten gefällt. Es hat lediglich der Vorinstanz, dem Landgericht Frankfurt am Main, aufgegeben, die Anklagen zu verhandeln. Ein Termin steht noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gewehrt. Der Erste Strafsenat des OLG sah einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs einer Vielzahl von Opfern. «Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen», erklärte FPS-Anwalt Hauke Hansen.

FPS-Anwalt: Schwung im Kampf gegen Abofallen-Betreiber

6         Damit komme auch Schwung in den Kampf der Verbraucherschützer gegen Abofallen-Betreiber, die häufig aber letztlich wirkungslos zur Unterlassung verurteilt worden seien, so Hansen. «Die Verbraucherschützer haben eine Klage nach der anderen gewonnen, ohne dass der allgemein beklagte Missstand auch nur annähernd behoben werden konnte. Das dürfte sich nun radikal ändern», meinte der Jurist. Quelle: Beck aktuell

 Anmerkung (RA Brenner, Herausgeber, Redaktion owiz).

 Was der betrogene Käufer tun kann

 Es ist aus dem vorstehenden Hinweis nicht so ganz klar zu erkennen, ob das OLG Frankfurt auch solche Fälle meint, bei denen ein Webseitenbetreiber eine vom Hersteller kostenlos dem Interessenten überlassene Software „unterjubelt“ und für die kostenlose Software Geld fordert. Falls der vom OLG entschiedene Fall (den jetzt im Detail das zuständige Landgericht zu entscheiden hat) sich aber nur auf eine üblicherweise kostenpflichtige Software bezieht und „nur“ die Preisangabe in dem Wust der AGBs „versteckt“ hat, dann muss die Strafbarkeit erst recht gelten, wenn der Webseitenbetreiber für eine kostenlose herunterzuladende Software, Geld fordert, weil das betreffende Programm „über seine Webseite“ heruntergeladen wird. Allerdings: In den meisten Fällen wird der Webseitenbetreiber, der für eine kostenlose Software Geld fordert unter den vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall einzuordnen sein. Denn der auch in diesen Fällen wird die Kostenpflichtigkeit in den AGBs versteckt sein. Denn der Betreiber wird wohl kaum als § 1 seiner AGBs schreiben:

„Vorsicht, die Software können sie kostenlos beim XXX herunterladen,

bei mir ist dasselbe Programm kostenpflichtig und kostet 69 €“.

 

Was folgt zivilrechtlich aus der Auffassung des OLG?

 Der geschlossene Vertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sein. Nichtig heißt: Der Vertrag ist von Anfang an rechtlich nicht existent, der Betrüger hat keinen Anspruch an seinen „Kunden“. Diese Rechtsfrage ist jedoch gerichtlich offenbar noch nicht eindeutig geklärt.

Daher sollte man dem betrügerischen Website-Betreiber die „Anfechtungserklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung“ ins „Haus schicken“. Die Anfechtung muß innerhalb von einem Jahr nach Bekanntwerden der Täuschung dem Betrüger erklärt werden. Die Rechtsfolge: Der Vertrag wird (rückwirkend) von Anfang an nichtig.

 Das Schreiben per E-Mail, per Fax (wenn bekannt) könnte so lauten:

 „Der angeblich mit Ihnen geschlossenen Vertrag (ggf. nähere Beschreibung) ist nichtig (vgl. OLG Frankfurt/Main vom 1.01.2011 - Az.: 1 Ws 29/09).

 Hilfsweise

 fechte ich den Vertrag nach §§ 123, 124, 142 BGB an.

 Falls Sie mir weiterhin Mahnungen (oder was sonst geschickt wurde) zusenden, werde ich umgehend Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten.“

 Adhäsionsverfahren: der „Zivilprozess im Rahmen des Strafverfahrens“

 Falls der Käufer schon bezahlt hat, kann er versuchen (Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte tun das nicht gerne), sich an das Strafverfahren „anzuhängen“ (vom Gerichtsverfahren können insbesondere die Käufer erfahren, die Strafanzeige erstatten haben oder als Zeugen von der Polizei vernommen worden sind). Mit dem sogenannten „Adhäsionsverfahren“ (siehe §§ 403 ff Strafprozessordnung – StPO) können die zivilrechtlichen Ansprüche des Betrogenen im Strafverfahren geltend gemacht werden. Mit dem rechtskräftigen Strafurteil erlangt der betrogene Käufer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Betrüger. Er muss also keine Klage vor dem Zivilgericht erheben. Die Vorteile: Oft schnellere Entscheidung, keine Gerichtsgebühren, der Zivilklage bleibt im Übrigen auch dann erhalten, wenn der Betrüger freigesprochen werden sollte.

 Gewinnabschöpfung (Verfall) beim Betrüger

Die Ermittlungsbehörde sollten nicht vergessen (was sie allzu gerne tun, denn um den abschöpfbaren Gewinn zu ermitteln, muss man in die Buchführung einsteigen – das kostet Zeit und erfordert buchhalterische Kenntnis der Polizei), beim ertappten Betrüger, den gesamten illegal erlangten Gewinn im Wege des Verfalls abzuschöpfen (§§ 73 ff Strafgesetzbuch – StGB). Häufig sehen die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) vom Verfall ab und argumentieren: Ein Verfall ist nicht möglich, wenn das Opfer gegen den Täter Schadensersatzansprüche stellt. Das ist zwar richtig. Aber die Ermittler übersehen dabei den Absatz 5 des § 111b StPO. Diese Vorschrift erlaubt nämlich die Beschlagnahme (Arrestanordnung) auch vorzunehmen, wenn der Verfall nur wegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden kann (sogenannte Zurückgewinnungshilfe). Entweder erhält dann der Staat den illegalen Gewinn oder der geschädigte Käufer erhält aufgrund der sichergestellten Vermögenswerte des Betrügers Schadensersatz.

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Mehr Gerichtsentscheidungen „Internet“ siehe

http://www.ra-karlbrenner.de/gesamtverzeichnis.htm#J

 

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Stand: 18.03.11