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Inhalt:
Verwaltungsrecht: Gewerberechtliche Erlaubnis für Internet-Cafes – 4.3.2003 Verwaltungsrecht: Zur Strahlungsgefahr durch eine Mobilfunkstation - 4.3.2003
Verwaltungsrecht: Gewerberechtliche Erlaubnis für Internet-Cafes – 4.3.2003
B e s c h l u s s
In der Verwaltungsstreitsache Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt g e g e n Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, - Wirtschaftsamt -, Antragsgegner und Beschwerdegegner hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 17. Dezember 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16. August 2002 untersagte das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung des von ihnen als „Internet- und Computerspielestudio“ angemeldeten Gewerbes und forderte sie jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3 000 EUR zur Betriebseinstellung binnen zwei Wochen auf. Durch Beschluss vom 27. September 2002 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen diese Bescheide wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Gründe der Beschwerde rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 16. August 2002 wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen) anzuordnen.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen, jedoch ohne Erlaubnis betriebenen Gewerbes verhindern kann. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass das von den Antragstellern betriebene Gewerbe nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig ist. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.
Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind auf den von den Antragstellern aufgestellten Computern neben anderen Programmen Computerspiele installiert, die der Unterhaltung dienen, ohne eine Gewinnmöglichkeit zu bieten. Indem die Antragsteller ihren Kunden anbieten, neben anderen Anwendungen auch diese Spiele zu nutzen, halten sie die Computer unter anderem als Unterhaltungsspielgeräte bereit. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterfallen § 33 i Abs. 1 Satz Gewerbeordnung nicht nur eigens für den professionellen Spielbetrieb entwickelte Automaten bzw. Spielkonsolen. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein multifunktionales Gerät wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst wird, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt ist, als „Unterhaltungsspiel“ genutzt zu werden.
Dem steht nicht entgegen, dass es unter Umständen möglich ist, mit den aufgestellten Computern nicht auf der Festplatte installierte Spiele über das Internet oder durch Einlegen einer (mitgebrachten) CD-ROM zu spielen. Gleiches gilt für den Hinweis der Antragsteller, dass bereits mit der gängigen Betriebssoftware jeweils auch Spiele mitgeliefert würden. Denn abgesehen davon, dass insbesondere Jugendliche den Betrieb der Antragsteller nicht wegen dieser Spiele aufsuchen dürften, haben es die Antragsteller in der Hand, durch technische Vorkehrungen oder erforderlichenfalls durch Anweisungen gegenüber ihrer Kundschaft eine entsprechende Nutzung der Computer zu unterbinden.
Das Unternehmen der Antragsteller dient der Aufstellung von Unterhaltungsspielen auch „ausschließlich oder überwiegend.“ Ihr hiergegen gerichteter Einwand, der Betrieb unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, weil die Computer schwerpunktmäßig nicht für Spiele, sondern für Internetanwendungen genutzt würden, greift nicht durch.
Lassen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder einem anderen ebenfalls der Bestimmung des Aufstellers entsprechenden Zweck genutzt werden. Vielmehr führt schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen stehen, bei normzweckorientierter Betrachtung zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes im Sinne von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Denn das von solchen Betrieben ausgehende und den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im Interesse des Jugendschutzes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 33 i GewO [BT-Drs. III - 318, S. 16] sowie § 8 Abs. 3 - 5 JÖSchG) rechtfertigende Gefahrenpotenzial ergibt sich bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung und entfällt nicht dadurch, dass die die Spielmöglichkeit eröffnenden Geräte von einem Großteil der Kunden möglicherweise auch für andere Zwecke genutzt werden. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass gerade Computerspiele der von den Antragstellern angebotenen Art, zumal wenn sie über miteinander vernetzte Computer betrieben werden, auf Jugendliche eine Anziehungskraft ausüben, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 33 i GewO für Spielhallen damaliger Prägung im Blick hatte (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O.).
Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht zweifelhaft, dass zumindest der überwiegende Teil der von den Antragstellern aufgestellten Computer bestimmungsgemäß unter anderem als Unterhaltungsspiel genutzt werden kann. Nach dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom 6. Mai 2002 wurde von Jugendlichen, die die dort aufgestellten Computer zum Spielen nutzten, auf Befragen mitgeteilt, dass sich auf den Festplatten aller Computer Spiele befänden, die im Netzwerk spielbar seien. Ob sich jeweils alle aktuellen Spiele auf jeder Festplatte befanden, ist nicht erheblich. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass auf dem überwiegenden Teil der von ihnen aufgestellten Computern keine Spiele installiert sind.
Überdies spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand viel dafür, dass die von den Antragstellern bereitgestellten Computer tatsächlich überwiegend für Spiele und nicht für Internetanwendungen genutzt werden. Nach dem bereits benannten polizeilichen Tätigkeitsbericht wurden am 6. Mai 2002 in dem Betrieb des Antragstellers zehn Personen festgestellt, die ausschließlich die installierten Spiele nutzten, darunter fünf Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren sowie drei 11- bzw. 13-jährige Kinder. Dass es sich hierbei um ein Zufallsresultat handelt, haben die Antragsteller weder substanziiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Jugendschutzes (vgl. dazu § 8 Abs. 1 und 4 JÖSchG) ein die privaten Interessen des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. (Quelle: http://www.berlin.de/SenJust/Gerichte/OVG/1s67_02.html)
Verwaltungsrecht: Kein Aufenthaltsverbot durch Allgemeinverfügung – der Punker-Fall von Karlsruhe - 4.3.2003VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 4.10.2002 - 1 S 1963/02
Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Allgemeinverfügung, nach der sich „Personen, die der sog. Punk-Szene zuzuordnen sind", innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einem bestimmten öffentlichen Platz nicht aufhalten dürfen, begegnet wegen ihres verallgemeinernden Inhalts und des damit verbundenen Verzichts auf eine Einzelfallprüfung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtlichen Bedenken. 1. Soweit von dem genannten Personenkreis Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann die Behörde dem grundsätzlich durch Einzelanordnungen, etwa befristete Betretens und Aufenthaltsverbote, entgegenwirken.
Das von der Stadt Karlsruhe im Juli 2002 in der Form einer Allgemeinverfügung verhängte Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Kronenplatz in Karlsruhe hielt auch in zweiter Instanz einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Stadt eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller muß daher das Verbot vorerst nicht befolgen.
Der für das Polizeirecht zuständige 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bezweifelte nicht, daß es in der Vergangenheit auf dem Kronenplatz zu Störungen aus der "Punk-Szene" gekommen ist. Gleichwohl erhob er gegen das Verbot rechtliche Bedenken wegen seines verallgemeinernden Inhalts und des damit verbundenen Verzichts auf eine Einzelfallprüfung. Er ließ offen, ob die Regelung, die sich an "Personen, die der sogenannten 'Punk-Szene' zuzuordnen sind", richtet, genügend bestimmt ist. Aber er bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, daß das generelle Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genüge. Es würden auch Personen erfaßt, die - wie der Antragsteller - zwar die äußeren Merkmale einer der Punk-Szene zuzuordnenden Person erfüllten, aber bisher nicht aufgefallen seien. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß nach ihrem Äußeren erkennbar der Punk-Szene zuzuordnende, aber (sonst) nicht verhaltensauffällige Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich Störer im Sinne des Polizeirechts seien. Hinzu komme, daß das Verbot unabhängig davon gelte, zu welchem Zweck der Betroffene den Kronenplatz aufsuche. Dies werde im Falle des Antragstellers deutlich, der unwidersprochen vorgetragen habe, als Student der in der Nähe gelegenen Universität den Kronenplatz auch für Einkäufe aufsuchen zu wollen. Dort befänden sich Supermarkt, Imbißstände, Bäcker. Der VGH schloß sich der Ansicht der Vorinstanz an, daß es wenig praktikabel und nicht zumutbar sei, wenn der Antragsteller hierfür jeweils beim Amt für Bürgerservice und Sicherheit der Stadt sein Interesse am Betreten des gesperrten Bereichs darlegen und eine Ausnahmegenehmigung beantragen müsse. Vielmehr sei es angebracht, daß die Stadt als Ortspolizeibehörde vor Erlaß einer allgemein gültigen Verbotsverfügung im Einzelfall gegen Störer vorgehe, etwa gegen sie Platzverweise (erforderlichenfalls von längerer Dauer) ausspreche. Daß solche Einzelplatzverweise weniger wirksam seien, wie die Stadt vorgebracht habe, sei bisher nicht dargetan (VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 4.10.2002 - 1 S 1963/02 – unanfechtbar, Pressestelle). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zuvor entschieden: Verwaltungsgericht: Aufenthaltsverbot für "Punks" am Kronenplatz ist rechtswidrig (Kein Aufenthaltsverbot durch Allgemeinverfügung – der Punker-Fall von Karlsruhe) - 4.3.2003Das von der Stadt Karlsruhe im Juli 2002 verfügte Betretens- und Aufenthaltsverbot am Kronenplatz für „Punks“, ist voraussichtlich rechtswidrig, entschied die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am heutigen Tag und gab damit dem Eilantrag eines Karlsruher „Punk“ statt. Dieser muß das Aufenthalts- und Betretensverbot daher vorerst nicht befolgen. Am 5. Juli hatte die Stadt Karlsruhe aufgrund zahlreicher Beschwerden von Anwohnern und Geschäftsleuten am Kronenplatz ein Betretens- und Aufenthaltsverbot für Personen angeordnet, die der sogenannten „Punk-Szene“ zuzuordnen seien. Zur Begründung der Allgemeinverfügung hieß es, diese Personen, die an ihrem typischen äußeren Erscheinungsbild (auffällige Kleidung, besetzt mit Nieten, Symbolen und Aufschriften, farbige Punkfrisuren) zu erkennen seien, seien in der Vergangenheit durch Provokationen aufgefallen, wie übermäßiger Alkoholkonsum bis hin zu Exzessen, Beschimpfen, Anpöbeln etc. von Passanten, gruppenweise Lagern, verbunden mit Anpöbeleien, Verschmutzen von Straßen, Wegen und Plätzen, demonstratives Verrichten der Notdurft sowie Mitführen und Freilaufenlassen von Hunden, die Passanten bedrohten. Anderweitige Maßnahmen seien bisher erfolglos geblieben. Ein Karlsruher Student, der sich selbst der Punkszene zurechnet, erhob gegen diese für sofort vollziehbar erklärte Verfügung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Die 12. Kammer gab seinem Antrag statt. In der Begründung ihres Beschlusses führte die Kammer aus, das Aufenthaltsverbot sei zur Bekämpfung von Störungen der öffentlichen Sicherheit ungeeignet, überflüssig und nicht in dem nötigen Maß einzelfallbezogen. Das ausgesprochene Verbot betreffe präventiv auch Personen, die - wie der Antragsteller - zwar die äußeren Merkmale eines „Punk“ erfüllten und sich der Punkszene zugehörig fühlten, die aber bislang nicht in der in der Verfügung beschriebenen Weise als Störer aufgefallen seien. Einen Erfahrungssatz, daß Personen, die von ihrem Äußeren her erkennbar der „Punk-Szene“ zuzuordnen seien, zugleich Verhaltensstörer im Sinne des Polizeirechts seien, gebe es nicht. Beim Antragsteller komme hinzu, daß ihm das Betreten des Kronenplatzes allgemein verboten worden sei, obwohl sich dort die ÖPNV-Haltestelle Kronenplatz/Universität befinde, auf die er als Student angewiesen sein dürfte. Die in der Verfügung genannte Möglichkeit, bei der Stadt für jeden Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Kronenplatzes zu beantragen, sei nicht praktikabel und für den Antragsteller unzumutbar. Zudem habe die Stadt die der Verfügung zugrundegelegten Mißstände am Kronenplatz nicht in ausreichendem Maße verifizieren können, so die Kammer weiter. Nach Angaben der Polizei habe es zwar Beschwerden über Ruhestörungen durch Punker gegeben. Grund zu Beanstandungen habe sich bei den daraufhin regelmäßig durchgeführten Kontrollen jedoch nur in Einzelfällen ergeben. In diesem Zusammenhang wies die Kammer daraufhin, daß es noch nicht als Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung angesehen werden könne, wenn sich Personen allein zu dem Zweck auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen niederlassen, um Alkohol zu trinken. Zweifel hegt die Kammer, wie auch die Polizei, ob durch die Allgemeinverfügung tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse auf dem Kronenplatz erreicht werden könne. Dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche es eher, wenn der Polizeivollzugsdienst - wie bislang - bei polizeirechtlich relevanten Störungen aufgrund eigener Eilzuständigkeit einschreite. Im Anschluß daran könne die Stadt sodann im Einzelfall gegebenenfalls weitergehende Regelungen gegen auffällig gewordene Störer treffen. Daß ein solches Vorgehen in der Vergangenheit je praktiziert worden wäre und sich dann als unwirksam herausgestellt hätte, sei nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluß vom 07.08.2002 -12 K 2595/02).
Verwaltungsrecht: Zur Strahlungsgefahr durch eine Mobilfunkstation - 4.3.2003VwGO §§ 80 a Abs. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5; BImSchG § 22 Abs. 1; 26. BImSchV VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.04.2002 - 3 S 590/02 (NVwZ-RR 2003,27) 1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist. 2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden. 3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -). GründeDie statthafte Beschwerde (vgl. §§ 146 Absätze 1 und 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechtes im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I, 3987) ist zulässig jedoch nicht begründet. Das Begehren hat unter Berücksichtigung der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in L. und setzen sich gegen den Betrieb einer Mobilfunkstation zur Wehr, die die Beigeladene auf einem benachbarten Wohngebäude errichtet hat. Vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wurde mit Bescheid vom 02.11.2001 die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Mobilfunkstation abgelehnt und zugleich die Nutzung der Anlage untersagt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen wurde bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf die Eilanträge der Antragsteller die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen. Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor. Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann das Gericht nach § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO auf Antrag des Dritten die sofortige Vollziehung der Verwaltungsakts anordnen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei einem Antrag eines Dritten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung, jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers. Begehrt daher ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 13.08.1996 - 4 TG 1480/96 -, BRS 58, Nr. 167; OVG Münster, Beschluss vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 - UPR 1994, 38). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde von den Antragstellern nicht dargelegt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht daher mehr gegen einen Anspruch auf ein sofortiges Einschreiten der Baurechtsbehörde und gegen ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Dem von einem rechtswidrigen und nicht genehmigt errichteten Bauvorhaben betroffenen Nachbarn steht grundsätzlich kein Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 65 Satz 2 LBO zu. Vielmehr steht es im Ermessen der Baurechtsbehörde, ob sie einschreiten will. Das Ermessen kann allerdings reduziert sein, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 -; VBlBW 1993, 19; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148; BVerwG, Beschluss vom 10.12.1997 - 4 B 204/97 - NVwZ 1998, 395). Die Antragsteller haben keine Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die vorläufige Nutzung der Mobilfunkstation mit solchen Gefahren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden ist. Ob die von den Antragstellern behauptete formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Anlage vorliegt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen und lässt der Senat daher offen, nachdem die formelle Rechtswidrigkeit zu keiner Verletzung von Nachbarrechten führt (vgl. Dürr, Baurecht, 10. Auflage, Rdnr. 263 m.w.N.) und die materielle Rechtswidrigkeit nur dann einen Anspruch auf sofortiges Einschreiten der Baurechtsbehörde begründet, wenn die Anlage zugleich unzumutbare Beeinträchtigungen hervorruft. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung in der Form einer Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Mobilfunkanlage liegen nicht vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Mobilfunkanlage sind überzeugend und auch daher nicht zu beanstanden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller durch den Betrieb der Mobilfunkanlage eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren werden. Den § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber den von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden, in die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 16.12.1996, BGBl. I 1996, Seite 1966 (26. BImSchV) eingeflossenen Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) entsprochen. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR 2002, 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.1997 - 8 S 3396/96 - VBlBW 1997,182; zur Beurteilung niederfrequenter elektromagnetischer Felder: BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 - DVBl. 1996, 682). Die nach der 26. BImSchV bestehenden Anforderungen werden durch die Beigeladene beim Betrieb ihrer Mobilfunkstation auch beachtet. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Außenstelle Karlsruhe - vom 04.05.2001 sind die Personenschutzgrenzwerte eingehalten, wenn der Abstand zwischen Anlage und exponierten Personen in horizontaler Richtung 9,57 m (ohne Winkeldämpfung) und in vertikaler Richtung 1,21 m (mit Winkeldämpfung) nicht unterschreitet. Diese Sicherheitsabstände sind sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung gewahrt, nachdem die Entfernung zwischen der Mobilfunkstation und dem Grundstück der Antragsteller ein Mehrfaches der vorgesehenen Mindestabstände beträgt. Die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch im Dauerbetrieb gewährleistet. In der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelten Antwort der Bundesregierung vom 04.01.2002 (Bundestagsdrucksache 14/7958) auf die parlamentarische Anfrage von der Abgeordneten der CDU/CSU wurde darauf hingewiesen, dass die regelmäßig von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durchgeführten bundesweiten Messungen an ca. 3.600 öffentlichen Plätzen ergeben hätten, dass an keinem Messort die Grenzwerte der 26. BImSchV erreicht worden seien. In Einzelfällen sei durch den Einfluss eines Rundfunk-, Fernsehsenders oder einer Radiostation in der Nachbarschaft des Messortes der halbe Grenzwert erreicht worden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7958 Seite 10). Abs. 11 Danach haben die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Mobilfunkstation nicht zu erwarten. Ihr Einwand, die Auswirkungen thermischer und athermischer Effekte durch elektromagnetische Felder seien noch nicht in jeder Hinsicht erforscht und daher seien Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, trifft zu, führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit es um den Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter geht, kann zwar auch eine nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eine Gefahr begründen. Für eine solche auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadens bestehen jedoch nach der gegenwärtigen Kenntnis ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.9.2001 zu Grenzwerten und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern kann davon ausgegangen werden, dass auch nach aktueller Bewertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen unterhalb der gegenwärtig geltenden Grenzwerte vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNERP zugrunde liegen. Bei dieser Sachlage besteht eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen die rein hypothetischen Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -; Beschluss vom 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997,2509). Dementsprechend kommt den Antragstellern auch kein Anspruch auf Vermeidung der unter den Grenzwerten der 26. BImSchV liegenden Belastungen zu. Im Übrigen können sich die Antragsteller auf die angebliche Gefährdung ihrer Gesundheit auch deswegen nicht berufen, weil mit der Beschwerde insofern bereits keine Gründe gegen die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebracht wurden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorgetragenen Gründe setzen sich ausschließlich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Nutzungsuntersagung unter Berücksichtigung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Aspekte nicht offensichtlich rechtmäßig sei. Darauf, dass das Verwaltungsgericht gesundheitsschädliche Wirkungen von Mobilfunkanlagen beim heutigen Stand der Technik und Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV für nicht belegbar und daher die vorübergehende Nutzung für zumutbar gehalten hat, geht die Beschwerdebegründung dagegen nicht ein. Für eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch das Beschwerdegericht ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; Kienemund, Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NJW 2002, 1231, 1234; a.A. VGH München, Beschluss vom 23.01.2002 - 25 CS 02.172 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach dem Abwehrinteresse der Antragsteller. Danach erschien es angemessen den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Verwaltungsrecht / OWiG: Zwangsgeld bei Verstoß gegen Verbot, sich nackt im Stadtgebiet aufzuhalten - § 118 OWiG - 4.3.2003BadWürttVwVG §§ 2 Nr. l, 20 I, IV; OWiG § 118 Zur Verhängung eines Zwangsgelds wegen Verstoßes gegen das in der Grundverfügung angeordnete Verbot, sich nackt auf öffentlichen Flachen im Stadtgebiet aufzuhalten. (Leitsatz der Redaktion)
VGH Mannheim, Besohl, v. 3. 9. 2002 - l S 972/02, NJW 2003, 234 Zum Sachverhalt:Der Ast. wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Zwangsgeldfestsetzung. Mit bestandskräftiger Verfugung der Ag. vom 30 3 1999 wurde Entscheidungen - Verwaltungsgerichte: Andere Verwaltungsgerichte dem Ast untersagt, sich nackt auf öffentlichen Flachen im Stadtgebiet von F. aufzuhalten. Hiervon ausgenommen wurden nur die Liegewiesen der Badeseen. Fm den Fall der Nichtbeachtung der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Verfugung wurde ein Zwangsgeld in Hohe von 3000 DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Ast. seit Sommer 1998 wiederholt völlig nackt, bekleidet nur mit Turnschuhen und Socken, im Stadtgebiet spazieren gehe und jogge. Trotz mehrfacher Hinweise der Polizei auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens und anhängiger Straf- bzw. Bußgeldverfahren setze er seine Auftritte fort, auch um damit Beachtung m den Medien zu erreichen. Zunehmend sei es zu Beschwerden aus der Bevölkerung gekommen. Frauen fühlten sich sexuell belästigt und Mutter sorgten sich um das Wohl ihrer Kinder Durch sein Verhalten erfülle er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und bedrohe damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfugung wurde in der Folgezeit das angedrohte Zwangsgeld wiederholt festgesetzt und zuletzt mit Verfugung vom 17. 7. 1999 ein weiteres Zwangsgeld m Hohe von 4000 DM angedroht Mit Verfügung vorn 22. 11 2001 setzte die Ag gegen den Ast das zuvor m dieser Höhe angedrohte Zwangsgeld wegen eines erneuten Verstoßes gegen die Verfugung vom 30 3 1999 fest Zur Begründung wurde dargelegt, daß nach Angaben einer Zeugin der Ast am 11 10. 2001 gegen 20.30 Uhr wiederum im Stadtgebiet von F. völlig nackt umhergegangen sei. Der Antrag des Ast auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28. 11. 2001 wurde vom VG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: II. Auch der Senat sieht keinen Anlaß, dem Ast. den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz zu gewahren. Denn die angegriffene Verfugung erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 V VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, und es besteht kein überwiegendes Interesse des Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Vollstreckungsmaßnahme. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Der Grundverwaltungsakt vom 30. 3. 1999, der vollstreckt wird, ist bestandskräftig (§ 2 Nr. l BadWürttVwVG). Eine Androhung des Zwangsgelds ist vor der Festsetzung erfolgt (§ 201 l BadWürttVwVG) und das Zwangsgeld ist auch in bestimmter Hohe angedroht worden (§ 20 IV BadWürttVwVG). Der Ast. hat gegen das in der Grundverfugung angeordnete Verbot, sich nackt auf öffentlichen Flachen im Stadtgebiet von F aufzuhalten, verstoßen, indem er am 11 10 2001 gegen 20 30 Uhr m F m Hohe der Bahnunterführung nackt aufgetreten ist. Davon ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der m den Behördenakten befindlichen Zeugenaussage auszugehen. Darin hat die Zeugin W, die den Ast. aus vorangegangenen Vorfallen der letzten Jahre kennt, dargelegt, daß sie am 11. 10. 2001 gegen 20.30 Uhr in F. mit ihrem Sohn und ihrem Hund spazieren ging, als der Ast. nackt in einer Entfernung von circa l bis 2 m an ihnen vorbei joggte Es sei zwar dunkel gewesen, aber auf Grund der Straßenbeleuchtung habe sie „den unbekleideten nackten Zustand" des Ast. ganz deutlich erkennen können. Diesen in sich schlüssigen und glaubhaft dargestellten Sachverhalt hat der Ast. nicht mit Mitteln der Glaubhaftmachung zu entkräften vermocht. Dies gilt selbst dann, wenn man den widersprüchlichen Vortrag des Ast. in der ersten Instanz, den das VG zu seinem Nachteil gewertet hat, der jedoch im Beschwerdeverfahren mit einem Anwaltsversehen erklärt wird, unberücksichtigt läßt. Auch der Vortrag des Ast., daß er sich „peinlich genau" an die Entscheidung der Ag vom 30. 3. 1999 halte und nur noch mit einer „hautfarbenen vollständigen Penisverhüllung" spazieren gehe oder jogge, wenn er im Übrigen unbekleidet ausgehe, vermag den der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegenden Verstoß gegen das Verbot, sich nackt in der Öffentlichkeit aufzuhalten, nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich für die Beurteilung, was als nackt anzusehen ist und damit Regelungsgegenstand der bestandskräftigen Untersagungsverfügung ist, ist der Erklärungshalt des Bescheids der Ag. vom 30. 3. 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 5. 8. 1999, wie ihn der Ast. unter Berücksichtigung der den Bescheiden beigefugten Begründungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB verstehen durfte bzw. mußte (BVerwGE 48, 281; BVerwGE 49, 247; BVerwGE 60, 147 [228]; BVerwGE 67, 305 = NVwZ 1984, 518). Da der Ast. auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfugung regelmäßig mit Sportschuhen und Strümpfen bekleidet war, gelegentlich auch mit Gürtel und einem daran befestigten kleinen Handtuch über dem Geschlechtsteil, war für den Ast. erkennbar, daß das Merkmal der Nacktheit nicht nur dann gegeben war, wenn er völlig unbekleidet war. In der Begründung des Bescheids vom 30. 3. 1999 bringt die Ag. zum Ausdruck, daß sie durch die nackten Auftritte des Ast. in der Öffentlichkeit die öffentliche Sicherheit i. S. von § l BadWürttPolG vor allem wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) gefährdet sieht und dieser Gefahr durch die Untersagungsverfügung begegnen will. Besonders deutlich kommt dies im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 5. 8. 1999 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, daß der Ast. durch sein Verhalten - unbekleidet im Gebiet der Stadt F. spazieren zu gehen oder zu joggen - den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG erfüllt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht. Damit haben die Behörden nach dem objektiven Erklärungsinhalt ihrer Bescheide deutlich gemacht, daß der Begriff „nackt" in der Verfugung vom 30. 3. 1999 im Lichte des § 118 I OWiG auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Dies ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen ordentlichen Gerichte dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie dies beim Präsentieren eines unbekleideten menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und Platzen grundsätzlich der Fall ist, ohne daß es allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile ankommt (vgl. Beschluß des OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309, in einem den Ast. betreffenden Verfahren). Die Ag. wollte demnach - für den Ast. erkennbar - mit ihrer Untersagungsverfugung erreichen, daß der Ast. sich nicht mehr auf öffentlichen Straßen und Platzen mit unbekleidetem Geschlechtsteil präsentiert, damit vor allem Kinder und Jugendliche, wie die Vorkommnisse der Vergangenheit gezeigt haben, nicht durch das Auftreten des Ast. irritiert und nicht deren Scham und Anstandsgefühl verletzt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Geschlechtsteil des Ast. völlig entblößt oder mit einer nicht befestigten Damenperlonsocke verhüllt ist, die den Blick auf das Geschlechtsteil oder Teile davon auf Grund des durchsichtigen Materials oder bei der Bewegung freigibt. Untersagt ist nach dem objektivem Erklärungsinhalt der Verfügung, daß die Passanten unfreiwillig den Schambereich des Ast. bei seinen Spaziergängen wahrnehmen können und der Schambereich damit auf sie nackt wirkt. Die Zeugin hat den Ast. eindeutig als nackt beschrieben, er habe lediglich Schuhe angehabt und in der rechten Hand ein T-Shirt gehalten Es sei zwar dunkel, die Straßenbeleuchtung aber in Betrieb gewesen, sie habe seinen Schambereich ganz deutlich als unbekleidet wahrnehmen können. Auch auf ausdrückliche Nachfrage, ob der Ast. einen Strumpf oder Ähnliches über sein Geschlechtsteil gezogen hatte, erklärte sie, daß sie das habe nicht erkennen können, für sie sei er völlig nackt gewesen. Wenn der Ast. an diesem Abend demnach sein Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt haben sollte, dann jedenfalls so, daß die Zeugin seinen Schambereich unter den gegebenen Umstanden als unbekleidet wahrgenommen hat. Damit durfte sich die Zwangsgeldfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen das m der Verfugung vom 30. 3. 1999 enthaltene Verbot als voraussichtlich rechtmäßig erweisen.
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