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Oberlandesgericht Oldenburg vom 30. Oktober 2003 - 8
U 136/03
(3 O 226/03 Landgericht Aurich)
U r t e i l
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2003 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 €.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte in Höhe von 5.500,00 € einen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Erfüllung
aus einem Kaufvertrag über alte, handgeschnitzte chinesische Möbel
geltend. Er beruft sich darauf, diese Möbel, die einen Wert von 6.000,00
€ besitzen, als Meistbietender bei einer OnlineAuktion auf der Grundlage
der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Xy... International AG zum
Mindestgebot von 100,00 € ersteigert zu haben. Die Beklagte macht
geltend, von der Eigentümerin der Möbel mit der Versteigerung zu einem
Mindestpreis von 1.000,00 EUR beauftragt worden zu sein. Bei der Eingabe
des Kaufpreises sei ihr ein Fehler unterlaufen, so dass sie statt
„1.000,00 €“ nur „100,00 €“ eingetippt habe. Sie hat den
Vertrag angefochten
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen,
dass die Parteien während der Bietzeit per EMail mit deutlich
unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines
Kaufvertrages über die Möbel verhandelt haben.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung
von 5.500,00 € nebst gesetzlichen Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil
hat die Beklagte form und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr
Rechtsmittel rechtzeitig begründet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die form und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne
der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO; die gemäss § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 281 BGB) steht dem Kläger nicht
zu.
1. Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob die Parteien – wovon sie
rechtlich ausgehen – aufgrund der Internetauktion (vgl. dazu BGH NJW
2002, 363 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 156 Rdnr. 3) einen
Kaufvertrag über die Möbel zu einem Kaufpreis von 100,00 € geschlossen
haben oder ob dies nicht der Fall ist. Denn auch wenn ein Vertragsschluss
zu bejahen sein sollte, besteht ein Anspruch des Klägers infolge
wirksamer Anfechtung seitens der Beklagten nicht.
a. Zum Abschluss eines Kaufvertrages im Wege der Internetauktion ist es
deshalb nicht gekommen; weil die Parteien während der Bietzeit
umfangreich per EMail verhandelt haben. Ein Vertragsschluss ist dabei
gerade an den erheblich differierenden Preisvorstellungen der Parteien
gescheitert. Die Beklagte hat unter Hinweis auf den ihr von der Eigentümerin
der Möbel erteilten Auftrag einen Betrag von 1.500,00 € gefordert, der
Kläger hat lediglich 150,00 € angeboten. Daraus ist nicht nur der
Schluss zu ziehen, dass der Kläger wusste, dass die Beklagte nicht zu 100
€ anbieten wollte; unter diesen Voraussetzungen konnte es weiterhin auch
unter Beachtung der Besonderheiten einer Internetauktion nicht zu einem
Vertragsschluss mit einem dem Gebot des Klägers entsprechenden Kaufpreis
von 100,00 € kommen. Die Beklagte war nämlich nach den Bedingungen der
Internetauktion berechtigt, ihr Angebot bei Vorhandensein anzuerkennender
Gründe – was hier aus den sogleich folgenden Gründen zu b. der Fall
ist - zurückzuziehen; das Einstellen eines Artikels auf die Xy...Website
beinhaltet nur grundsätzlich ein verbindliches Angebot. Die Beklagte hat
zwar die Auktion nicht insgesamt abgebrochen; die Mitteilung an den Kläger,
1.500 € als Kaufpreis zu fordern, bedeutet inhaltlich aber dasselbe. Es
fehlt deshalb an einem übereinstimmende Willensertklärungen von Verkäufer
und Käufer voraussetzenden Kaufvertrag.
b. Wird entsprechend der Rechtsauffassung der Parteien ein Vertragsschluss
zu einem Kaufpreis von 100,00 € unterstellt, so scheitert ein
Schadensersatzanspruch des Klägers an der von der Beklagten wirksam erklärten
Anfechtung.
Dem neben und nach der Internetauktion geführten EMailWechsel der
Parteien sind hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beklagte sich verschrieben hat und dass sie nicht 100,00 €, sondern
1.000,00 € als Mindestgebot eingeben wollte. Das ist insbesondere im
Hinblick auf den zwischen den Parteien unstreitigen Marktwert der Möbel
von 6.000,00 € plausibel. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass
die Beklagte schon während der Laufzeit der Auktion auf die Frage des Klägers
– der entgegen seinem Gebot nunmehr 150,00 € zahlen wollte - nach dem
Preis der Möbel einen Betrag von 1.500,00 € gefordert hat. Die
Voraussetzungen eines Irrtums in der Erklärungshandlung sind damit erfüllt.
Die Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB ist in dem
Telefaxschreiben vom 21. Dezember 2002, das Umstände nennt, aus denen
sich ein Willensmangel im Sinne von § 119 Abs. 1 2. Fall ergibt,
enthalten und damit zwei Wochen nach dem mit dem Ende der Bietzeit
zusammenfallenden Vertragsschluss erklärt worden. Den vorangegangenen
EMails vom 10. und 18. Dezember 2002 lässt sich inhaltlich nicht
hinreichend entnehmen, dass die Beklagte das Rechtsgeschäft gerade wegen
eines Willensmangels rückwirkend beseitigen wollte, so dass es auf die
streitige Frage des Zugangs bei dem Kläger nicht ankommt.
Die Anfechtung ist noch rechtzeitig gemäss § 121 Abs. 1 S. 1 BGB
erfolgt. Der Anfechtende hat sie ohne schuldhaftes Zögern zu erklären,
womit dem Interesse des Anfechtungsgegners an Klarstellung des durch die
Anfechtung in Frage gestellten Rechtsverhältnisses Rechnung getragen
wird. Sie braucht aber nicht „sofort“ zu erfolgen; dem
Anfechtungsberechtigten ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und
gegebenenfalls zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen zuzubilligen
(vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O., § 121 Rdnr. 3). Die Beklagte durfte
deshalb und nach den Umständen dieses Einzelfalles eine gewisse Überlegungszeit
in Anspruch nehmen und mit der Abgabe der Anfechtungserklärung noch etwas
zuwarten, um das Für und Wider einer Anfechtung abzuwägen. Auf das
anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 16. Dezember 2002 hat sie sodann
umgehend die Anfechtung erklärt und begründet.
Die dem Anfechtenden regelmässig – wenn auch als Obergrenze - zur Verfügung
stehende Frist von etwa 2 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, die
mit dem Ende der Bietzeit zu laufen beginnt, ist damit gewahrt.
2. Ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB auf den Ersatz des
Vertrauensschadens steht dem Kläger nicht zu. Aus dem während der
Bietzeit geführten EMailWechsel wusste der Kläger, dass das auf der
Xy...Website genannte Mindestgebot von 100,00 € auf einem Irrtum der
Beklagten beruhte. Mindestens konnte er diesen Irrtum aufgrund der auf
1.500,00 € lautenden Kaufpreisforderung der Beklagten erkennen. Das erfüllt
die Voraussetzungen für den Ausschluss der Schadensersatzpflicht gemäss
§ 122 Abs. 2 BGB.
Dass ein Schaden in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe besteht,
kann im Übrigen ohnehin nicht festgestellt werden. Die vom Kläger
herangezogenen Grundsätze des kaufmännischen Deckungskaufs greifen hier
nicht ein, weil er ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt, kein
professioneller Antiquitätenaufkäufer zu sein. Es käme deshalb, auch
wenn dem Kläger ein Anspruch auf den Ersatz des entgangenen Gewinns zustünde,
nicht auf den Marktwert der Möbel im Antiquitätenhandel an. Zum
negativen Interesse, also zu Aufwendungen im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Rechtsgeschäfts, fehlt Vorbringen des Klägers.
3. Hingegen ist der – unterstellte - Kaufvertrag entgegen der Auffassung
der Beklagten trotz des gravierendes Missverhältnisses zwischen dem
Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert der Möbel nicht wegen
Wuchers oder Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Es fehlt jeweils am
Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Form einer
verwerflichen Gesinnung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bewusst
die Unerfahrenheit der Beklagten ausgebeutet hat, bestehen nicht. Selbst
wenn dem Kläger während der Bietzeit und der Vertragsverhadlungen der
Verkehrswert der Möbel bekannt und ihm die erhebliche Wertdifferenz
bewusst gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er die von
der Beklagten für sich reklamierte Unerfahrenheit der Beklagten auf dem
Gebiet der Internetauktionen kannte. Die Auktion verlief anonym. Auch das
sehr niedrige Mindestgebot musste ihm nicht ohne weiteres die Kenntnis
verschaffen, es mit einem unerfahrenen „Laien“ zu tun zu haben. Da
sich die Gebühren für das Einstellen eines Artikels auf die Xy...Website
nach dem Mindestgebot richten und bei einer Versteigerung immer die Möglichkeit
besteht, dass der Erlös letztendlich deutlich über dem Mindestgebot
liegt, konnte das Vorgehen der Beklagten aus der Sicht des Klägers
durchaus den Eindruck einer – besonders riskanten – Taktik erwecken.
Die Unerfahrenheit der Beklagten ist hierdurch jedenfalls nicht derart
offenkundig geworden, dass davon auszugehen wäre, der Kläger habe diese
erkannt und sich zunutze gemacht.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713,
543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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