Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Kostenbescheid gegen meine 5-jährige behinderte Tochter - Androhung von Erzwingungshaft – Androhung von Wohnungsdurchsuchung – alles rechtens?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,             

 

Im September 2009 parkte meine Frau oder auch ich (so genau wissen das nicht mehr), wo wir nicht hätten parken dürfen. Ich vergaß das Verwarnungsgeld zu bezahlen.

 

Eines Tages kam ein Kostenbescheid und im März 2010 kam eine Zahlungsaufforderung

 

Der Kostenbescheid und die Zahlungsaufforderung ergingen gegen meine 5-jährige Tochter als Halterin eines Kraftfahrzeuges. Sie ist behindert und erhält eine Steuervergünstigung. In der Zahlungsaufforderung steht, dass es sich um eine Geldbuße handelt, dass Erzwingungshaft verhängt werden könne, und dass die Wohnung durchsucht werden könne.

Und mir völlig unverständlich ist: Die Behörde meinte auf eine Anfrage von mir: Wir wissen nicht was wir tun können.

Meine Frage: Muss meine Tochter vielleicht ins Gefängnis? Ist denn das alles rechtens?

Mit freundlichen Grüssen

T. W.

Antwort

Sehr geehrter Herr W.

Danke für die Anfrage. Nachfolgend meine Antwort.

 

Vorbemerkung:

 

Ich gehe davon aus, dass die Adressatin der Zahlungsaufforderung und dementsprechend des Kostenbescheids „Frau L. W.“ die 5 Jahre alte Tochter ist.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Kostenbescheid nicht auch an die Eltern als Erziehungsberechtigte der 5-jährigen Louisa ging.

 Anregung:

 Legen Sie bei der zuständigen Bußgeldstelle / Vollstreckungsstelle den „Rechtsbehelf nach §§ 103 ff OWiG“ ein. Fügen Sie hinzu: Die Begründung folgt.

 Begründung des Rechtsbehelfs

 I Unwirksamer Kostenbescheid nach § 25a StVG

 1.   Der Kostenbescheid ist unwirksam, weil er an eine geschäftsunfähige Person gerichtet ist (§§ 104 ff BGB).

 2.   Der Kostenbescheid ist weiterhin unwirksam, weil er sich an die Fünfjährige als Halterin des Kraftfahrzeuges richtet.

Halter eines Fahrzeuges ist jemand, der für die Kosten des Fahrzeuges aufkommt und über das Fahrzeug auch (tatsächlich) verfügen kann. Selbst wenn die 5-jährige Tochter Vermögen hätte, um die Kosten tragen zu können und sie auch getragen hätte, wäre sie nicht Halterin, weil sie aus tatsächlichen und aus Rechtsgründen nicht über das Auto verfügen kann. Wer Halter ist, siehe eingehender unter: http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.

 Dass steuerrechtliche Vorschriften verlangen, dass der steuerlich begünstigte Behinderte im Fahrzeugschein als Halter eingetragen sein muss, befreit sie Bußgeldstelle nicht davon, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Ordnungswidrigkeitengesetz, Strafprozessordnung, Verwaltungsvollstreckungsgesetz) vorzugehen.

 II Unwirksame Zahlungsaufforderung

 1.   Die Zahlungsaufforderung ist unwirksam, weil die Grundentscheidung, nämlich der Kostenbescheid, unwirksam ist (vgl. Ziffer I).

 2.   Die Zahlungsaufforderung ist auch deswegen unwirksam, weil sie sich an eine Geschäftsunfähige richtet (siehe oben Ziff. I).

 3.   Die Zahlungsaufforderung ist – in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden) - weiterhin deswegen unwirksam, weil sie dem Empfänger – jedenfalls - objektiv vortäuscht, es ginge um einen Bußgeldbescheid und nicht um einen Kostenbescheid (siehe Text der Zahlungsaufforderung). Dadurch kann der Empfänger zu ungebührlichen Handlungen verleitet werden, die er nicht schuldet, um der angedrohten Erzwingungshaft zu entgehen. Erzwingungshaft ist aus Rechtsgründen nur möglich, wenn eine Geldbuße – vergeblich – vollstreckt werden soll. Das liegt aber hier nicht vor: Es geht um Kosten, nicht um eine Geldbuße.

 4.   Die Zahlungsaufforderung ist weiterhin unwirksam, weil sie analog den Rechtsgrundsätzen des § 136a Strafprozessordnung, dem Empfänger vortäuscht, bei Nichtzahlung müsse der Empfänger damit rechnen, dass er aufgrund der Anordnung der Erzwingungshaft in das Gefängnis müsse und überdies die Behörde suggeriert, sie habe die Rechtsmacht Erzwingungshaft anzuordnen, obschon sie nur beim zuständigen Richter einen Antrag auf Erzwingungshaft stellen kann.

 III Kostenbescheid an Eltern nicht mehr möglich

 1.   Ein Kostenbescheid gegen die Eltern der 5-jähringen Tochter zu erlassen, ist aus Rechtsgründen nicht mehr möglich.

 2.   § 25 der Straßenverkehrsgesetz (Regelung die Kostentragung) verlangt, dass der Halter oder der Beauftragte vor Erlass des Kostenbescheid angehört werden muss. Es kann hier dahin stehen, ob das Knöllchen an der Windschutzscheibe als Anhörung im Sinne des § 25a StVG ausreicht, obschon es eine Anhörung (genauer: die 1. Vernehmung als Beschuldigter) nach § 55 OWiG war.

 3.   Es kann auch dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung verlangte Pflicht, den Halter innerhalb von zwei, oder wie andere Gerichte meinen, binnen drei Wochen nach der Tat über seine mögliche Kostentragungspflicht zu informieren, eingehalten wurde oder nicht.

 4.   Im vorliegenden Falle hätte die Bußgeldstelle die Eltern vor Erlass eines Kostenbescheides im Sinne des § 25a StVG anhören müssen und zwar innerhalb einer Frist von 2 oder 3 Wochen.

5.   Dies aber ist nicht erfolgt. Denn den Eltern als "Beauftragte" wurde von der Bußgeldstelle kein Anhörungsbogen geschickt.

6.   Daher ist es die Möglichkeit für die Bußgeldstelle einen Kostenbescheid gegen die Eltern nach § 25a StVG zu erlassen versperrt.

 IV Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung des Kostenbescheids, Rücknahme des Vollstreckungsauftrags

Ich beantrage im Namen meiner 5-jährigen Tochter:

1.   Aufhebung des Kostenbescheids

2.   Rücknahme des Vollstreckungsauftrages

hilfsweise

3.   Aussetzungen der Vollziehung.

Mit freundlichen Grüßen

 

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