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Vorbemerkung:
Ich gehe
davon aus, dass die Adressatin der Zahlungsaufforderung und
dementsprechend des Kostenbescheids „Frau L. W.“ die 5 Jahre alte
Tochter ist.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass
der Kostenbescheid nicht auch an die Eltern als Erziehungsberechtigte
der 5-jährigen Louisa ging.
Anregung:
Legen
Sie bei der zuständigen Bußgeldstelle / Vollstreckungsstelle den
„Rechtsbehelf nach §§ 103 ff OWiG“ ein. Fügen Sie hinzu: Die Begründung
folgt.
Begründung des Rechtsbehelfs
I
Unwirksamer Kostenbescheid nach § 25a StVG
1.
Der Kostenbescheid ist unwirksam, weil er
an eine geschäftsunfähige Person gerichtet ist (§§ 104 ff BGB).
2.
Der Kostenbescheid ist weiterhin unwirksam,
weil er sich an die Fünfjährige als Halterin des
Kraftfahrzeuges richtet.
Halter eines Fahrzeuges ist jemand, der
für die Kosten des Fahrzeuges aufkommt und über das Fahrzeug auch
(tatsächlich) verfügen kann. Selbst wenn die 5-jährige
Tochter Vermögen hätte, um die Kosten tragen zu können und sie auch
getragen hätte, wäre sie nicht Halterin, weil sie aus
tatsächlichen und aus Rechtsgründen nicht über das Auto verfügen kann.
Wer Halter ist, siehe eingehender unter:
http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.
Dass
steuerrechtliche Vorschriften verlangen, dass der steuerlich begünstigte
Behinderte im Fahrzeugschein als Halter eingetragen sein muss, befreit
sie Bußgeldstelle nicht davon, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
(Ordnungswidrigkeitengesetz, Strafprozessordnung,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz) vorzugehen.
II
Unwirksame Zahlungsaufforderung
1.
Die Zahlungsaufforderung ist unwirksam,
weil die Grundentscheidung, nämlich der Kostenbescheid, unwirksam ist
(vgl. Ziffer I).
2.
Die Zahlungsaufforderung ist auch deswegen
unwirksam, weil sie sich an eine Geschäftsunfähige richtet (siehe oben
Ziff. I).
3.
Die Zahlungsaufforderung ist – in analoger
Anwendung des Rechtsgedankens des § 136a StPO (verbotene
Vernehmungsmethoden) - weiterhin deswegen unwirksam, weil sie dem
Empfänger – jedenfalls - objektiv vortäuscht, es ginge um einen
Bußgeldbescheid und nicht um einen Kostenbescheid (siehe Text
der Zahlungsaufforderung). Dadurch kann der Empfänger zu ungebührlichen
Handlungen verleitet werden, die er nicht schuldet, um der angedrohten
Erzwingungshaft zu entgehen. Erzwingungshaft
ist aus Rechtsgründen nur möglich, wenn eine Geldbuße
– vergeblich – vollstreckt werden soll. Das liegt aber hier nicht vor:
Es geht um Kosten, nicht um eine Geldbuße.
4.
Die Zahlungsaufforderung ist weiterhin
unwirksam, weil sie analog den Rechtsgrundsätzen des § 136a
Strafprozessordnung, dem Empfänger vortäuscht, bei Nichtzahlung müsse
der Empfänger damit rechnen, dass er aufgrund der Anordnung der
Erzwingungshaft in das Gefängnis müsse und überdies die Behörde
suggeriert, sie habe die Rechtsmacht Erzwingungshaft anzuordnen, obschon
sie nur beim zuständigen Richter einen Antrag auf Erzwingungshaft
stellen kann.
III
Kostenbescheid an Eltern nicht mehr möglich
1.
Ein Kostenbescheid gegen die Eltern der
5-jähringen Tochter zu erlassen, ist aus Rechtsgründen nicht mehr
möglich.
2.
§ 25 der Straßenverkehrsgesetz (Regelung
die Kostentragung) verlangt, dass der Halter oder der Beauftragte vor
Erlass des Kostenbescheid angehört werden muss. Es kann hier dahin
stehen, ob das Knöllchen an der Windschutzscheibe als Anhörung im Sinne
des § 25a StVG ausreicht, obschon es eine Anhörung (genauer: die 1.
Vernehmung als Beschuldigter) nach § 55 OWiG war.
3.
Es kann auch dahinstehen, ob die von der
Rechtsprechung verlangte Pflicht, den Halter innerhalb von zwei, oder
wie andere Gerichte meinen, binnen drei Wochen nach der Tat über seine
mögliche Kostentragungspflicht zu informieren, eingehalten wurde oder
nicht.
4.
Im vorliegenden Falle hätte die
Bußgeldstelle die Eltern vor Erlass eines Kostenbescheides
im Sinne des § 25a StVG anhören müssen und zwar innerhalb
einer Frist von 2 oder 3 Wochen.
5.
Dies aber ist nicht erfolgt. Denn den
Eltern als "Beauftragte" wurde von der Bußgeldstelle kein
Anhörungsbogen geschickt.
6.
Daher ist es die Möglichkeit für die
Bußgeldstelle einen Kostenbescheid gegen die Eltern nach § 25a StVG zu
erlassen versperrt.
IV
Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung des Kostenbescheids, Rücknahme
des Vollstreckungsauftrags
Ich
beantrage im Namen meiner 5-jährigen Tochter:
1.
Aufhebung des Kostenbescheids
2.
Rücknahme des Vollstreckungsauftrages
hilfsweise
3.
Aussetzungen der Vollziehung.
Mit freundlichen Grüßen |