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Geschwindigkeit – Kreisverkehr: Die Wirksamkeit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem
außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die
Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. (amtlicher
Leitsatz) - 10.3.2010
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Entscheidung des
Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg -Aktenzeichen: 24 U
252/09 |
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Kreisverkehrsanlage;
Geschwindigkeitsbegrenzung; Fortdauer |
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Der Senat beabsichtigt,
die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg
vom 17.03.2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei
Wochen gegeben. |
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Gründe: |
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Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg. Das angegriffene Urteil des LG Augsburg ist
jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. |
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1. Es muss im
vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob eine
Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 generell nur bis zur
nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt (so LG Bonn in NZV 2004,
98 ff.; a. A. OLG Hamm in NZV 2001,
489 f., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41
StVO Rdnr. 248 h). |
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Sie gilt nach
Auffassung des Senats jedenfalls nur bis zu einem Kreisverkehr, wenn sie
kurz vor dem Kreisverkehr außerorts durch Zeichen 274 angeordnet wurde,
und nicht ohne Wiederholung dieses Zeichens noch über den Kreisverkehr
hinaus. |
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Ein Kreisverkehr stellt
einen eigenen Verkehrsbereich dar. Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat
Vorfahrt (vgl. § 9 a Abs. 1 StVO; Ziffer 1. der Verwaltungsvorschrift zu
§ 9 a StVO). Für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer
bildet der Kreisverkehr eine Zäsur. Die Situation ist insoweit nicht
vergleichbar mit der ununterbrochenen Geradeausfahrt auf einer
Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder
Kreuzungen passiert werden. |
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Es ist auch aus
subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen
Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen
274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres
nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichen 274 nach dem
Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in
den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren
Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr - wie in
vorliegendem Fall - unterschiedlich geregelt sein können. |
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Das Erstgericht hat
damit jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die zulässige
Höchstgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) nicht durch das vor dem in
Rede stehenden Kreisverkehr aufgestellte Verkehrszeichen 274 beschränkt
war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug für den Beklagten zu 3)
bei Annäherung an die Unfallstelle gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 2 c) vielmehr
100 km/h. |
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An der Richtigkeit
dieser Feststellung ändern auch die örtlichen Gegebenheiten nichts. |
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Der Beklagte zu 3) war
im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO im Hinblick auf
die Straßenverhältnisse gehalten, eine geringere Geschwindigkeit als 100
km/h einzuhalten. Aus den bei den Zivilakten (vgl. Klägeranlagen,
Sachverständigengutachten) und bei den beigezogenen Ermittlungsakten 610
Js 140502/06 der StA Augsburg befindlichen Lichtbildern ist klar
ersichtlich, dass der vom Beklagten zu 3) bei Annäherung an die
Unfallstelle befahrene Streckenabschnitt nicht derart kurvig und
unübersichtlich ist, dass der Beklagte zu 3) gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO
gehalten gewesen wäre, langsamer als 100 km/h zu fahren. Der Erholung
eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht. |
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Auch aus der - aus der
Fahrtrichtung des Beklagten zu 3) gesehen - vor der Unfallstelle
befindlichen Verkehrsinsel kann eine Rechtspflicht, langsamer als mit
der gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 2 c StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
fahren, nicht hergeleitet werden. |
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2. Das Erstgericht hat
zu Recht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) am
Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls verneint. |
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Die auf der Grundlage
des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom Erstgericht
sicher festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 2 km/h ist geringfügig und darüber hinaus nicht unfallursächlich.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Kollision mit dem
von der Klägerin gesteuerten Pkw für den Beklagten zu 3) auch bei
Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h unvermeidbar. |
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Das Erstgericht hat
auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine etwaige Haftung der
Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr angesichts des
unfallursächlichen Verschuldens der Klägerin (fahrlässiger Verstoß gegen
§ 8 Abs. 1 StVO) ausscheidet. |
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Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die nicht erhöhte
Betriebsgefahr hinter einer Vorfahrtverletzung des Unfallgegners
regelmäßig vollständig zurücktritt. |
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Da die Berufung keine
Aussicht auf Erfolg hat, sollte auch aus Kostengründen - Ersparung
zweier Gerichtsgebühren gemäß KV 1222 - eine Rücknahme der Berufung
erwogen werden. Quelle: BeckRS 2010 00007 |
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Anmerkung owiz (Brenner): |
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Die Entscheidung
betrifft zwar eine Zivilsache. Die verkehrsrechtlichen Überlegungen des
OLG beeinflussen selbstverständlich hier auch die bußrechtlichen
Wirkungen der Verkehrsregelung. |