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Lebensmittelrecht - Urteile: Brüssel Bußgelder müssen sein; Täuschung bei Waschmittel - Meldepflichten - Schokolade kann auch enthalten - Schweigen bei Schimmel und Kakerlaken und andere Lebensmittelrecht:
Brüsseler Kommission verschärft Lebensmittelkontrollen Lebensmittelrecht:
Medizinisches Waschmittel (Täuschung) >>> auch in owiz 2/03 Lebensmittelrecht: Neue
Meldepflichten für Lebensmittelunternehmer LFBG:
Schweigen
über Schimmel und Kakerlaken Schnecke im Menü kostet den Wirt Geld ‑ Schadenersatz 19 Februar 2003 Lebensmittelrecht: Neue Meldepflichten für Lebensmittelunternehmer Bei falscher Abbuchung muß die Bank zahlen Schnecke im Menü kostet den Wirt Geld ‑ Schadenersatz 19 Februar 2003 Lebensmittelrecht: Neue Meldepflichten für Lebensmittelunternehmer Lebensmittelunternehmer unterliegen neuen Meldepflichten. Diese gelten seit dem 15. August 2002 und sind in § 40 a Lebensmittel‑ und Bedarfsgegenständegesetz ( LFBG) geregelt. Danach müssen sie die Behörden unverzüglich unterrichten, wenn in den Verkehr gebrachte Lebensmittel möglicherweise gegen Vorschriften verstoßen, die dem Gesundheitsschutz dienen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die der Unternehmer bereits zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen hat. Unternehmern, die so etwas gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend melden, droht allein deswegen bereits eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro. Wer die vorgeschriebenen Mitteilungen dagegen ordnungsgemäß abgibt, bleibt sanktionsfrei ‑ auch bezüglich einer etwaigen Selbstbezichtigung. Mit der neuen Regelung hat der Gesetzgeber auf die während des Nitrofen‑Skandals zutage getretenen Informationsdefizite reagiert. Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes sollte die neue Bestimmung eine für alle EU‑Mitgliedstaaten verbindlich vom Jahr 2005 an geltende, bereits in Artikel 19 Absatz 3 VO (EG) 178/2002 festgelegte Unterrichtungspflicht vorwegnehmen. Tatsächlich geht der Anwendungsbereich des § 40 a LFBG aber weit über den der europäischen Norm hinaus. Dies hat bereits zu Diskussionen über die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit geltendem Gemeinschaftsrecht geführt. Ihre gravierenden Anwendungsprobleme resultieren aus der Reichweite der einzelnen Begriffsdefinitionen. So erfaßt der bis dahin im nationalen Recht unbekannte Begriff "Lebensmittelunternehmer" alle natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen verantwortlich sind. Als Lebensmittelunternehmen gilt wiederum jeder Betrieb, der eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt. Dabei ist gleichgültig, ob das Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und ob es öffentlich oder privat betrieben wird. Meldepflichtig können demnach nicht nur Hersteller, Be‑ oder Verarbeiter sowie Groß‑ und Einzelhändler sein, sondern beispielsweise auch Landwirte, Handelsmakler oder karitative Einrichtungen. Ähnlich weit läßt sich der Begriff "Inverkehrbringen" auslegen. Er umfaßt neben dem Angebot von Waren und der Abgabe an Dritte bereits jedes Vorrätighalten von Lebensmitteln zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe im Lager. Zudem besteht die Meldepflicht schon dann, wenn der Lebensmittelunternehmer Grund zu der Annahme hat, daß ein Lebensmittel "Vorschriften nicht entspricht, die dem Schutz der Gesundheit dienen". Ob es infolge des vermuteten formalen Verstoßes tatsächlich jemals zu einer Gefährdung der Verbrauchergesundheit kommen kann, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unbeachtlich. Da aber letztlich eine unüberschaubare Anzahl lebensmittelrechtlicher Vorschriften dem Gesundheitsschutz dient, droht bei wortgetreuer Anwendung des § 40 a LFBG eine Lähmung der Wirtschaft. So müßte beispielsweise bereits die einmalige geringfügige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstmenge eines zugelassenen Zusatzstoffs gemeldet werden, obwohl die festgelegten Grenzwerte grundsätzlich weit unter der gesundheitlichen Erheblichkeit liegen. Derart geringe, die Verbrauchergesundheit nicht gefährdende und häufig sanktionsfreie Verstöße gegen solche Vorschriften treten aber mit gewisser Regelmäßigkeit in jedem Unternehmen auf. Würden die Lebensmittelunternehmer jeden dieser Verstöße mitteilen, so käme es zu einer Meldeflut, deren sachgemäße Bearbeitung die Lebensmittelüberwachungsbehörden mit den verfügbaren personellen Mitteln nicht gewährleisten könnten. Infolge einer Arbeitsüberlastung drohten Versäumnisse, die das gesetzgeberische Ziel des § 40 a LFBG karikieren würden. Für die Überwachungsbehörden ist jede Meldepflicht mit Mehrarbeit verbunden. Diese Zusatzbelastung ließe sich durch Abgabe der alleinigen Verfahrensführung an die vorrangig zuständige Behörde reduzieren. Im Einzelfall könnte dies bei bundesweit in Verkehr gebrachten Lebensmitteln beispielsweise die Überwachungsbehörde am Sitz des Herstellers sein. Eine entsprechende Einschränkung sieht § 40 a LFBG jedoch nicht vor. Im Ergebnis ist diese Vorschrift derzeit nur in eindeutig gelagerten Fällen praktikabel und verfehlt im übrigen das gesetzgeberische Ziel. Eine zwischenzeitlich aus Vertretern der Wirtschaft, der Länder sowie des Bundes gebildete Arbeitsgruppe hat sich nun die Erstellung von Leitlinien zu ihrer Handhabung zum Ziel gesetzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.02.2003, Nr. 42 / Seite 21). Schnecke im Menü kostet den Wirt Geld ‑ Schadenersatz 19 Februar 2003Eine Schnecke im Salat oder stundenlanges Warten aufs Hauptgericht: Ein Gast muss sich im Restaurant nicht alles gefallen lassen und kann vor Gericht auf sein Recht pochen. In der März‑Ausgabe der Zeitschrift Finanztest stellt die Stiftung Warentest verschiedene Streitfälle vor. Für die unbestellte Fleischbeilage im Salat gab es demnach immerhin fünf Euro Preisnachlass. Laut dem "Salaturteil" des Amtsgerichts Burgwedel (Az. 22 C 669/85) ist den Gästen das Weiteressen wegen der Ekel erregenden Schnecke nicht zuzumuten. Der Gast kann den Preis auch mindern, wenn das Essen erheblich zu spät kommt. Gäste, die zwei Stunden mit knurrendem Magen auf ihre Mahlzeit warteten, durften den Menüpreis dafür um 20 bis 30 Prozent mindern. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 20 a C 275/73). In einem anderen Fall gab es beim Landgericht Karlsruhe für eine Verspätung von anderthalb Stunden sogar 30 Prozent Abzug von der Rechnung. Wer stundenlang auf seine Rechnung wartet und nach mehrmaliger Aufforderung an den Kellner schließlich entnervt nach Hause geht, sollte dem Wirt in jedem Fall aber seine Adresse hinterlassen. Gehen Gäste einfach, könnte ihnen das sonst als strafbare Zechprellerei ausgelegt werden. Bei gestohlener Garderobe geht der Gast leer aus. Der Wirt haftet nicht für einen Mantel‑Diebstahl, wenn der Gast die Garderobe von seinem Platz aus sehen konnte (Saarbrücker Zeitung 18.2.2003) |
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