Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leichtfertigkeit bei Blankounterschrift

[Anmerkung: Die Strukturierungen pp. stammen nicht vom Gericht]

BayObLG 1.3.2002 AZ.: 4 St RR 2/2002 

Rechtsnormen AO 1977 §§ 150, 378  EStG § 25

Überlässt ein Steuerpflichtiger seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes ESt-Erklärungsformular und lässt er ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim FA einreichen, so handelt er i.d.R. leichtfertig i.S. des § 378 AO 1977.  

 

Die angeklagten Ehegatten erzielten von 1990 bis 1993 Einkünfte ans nichtselbstständiger Arbeit. Hierfür überließen sie dem Zeugen P, ein am für sie zuständigen FA tätigen Steuerbeamten, jeweils blanko unterschriebene Formulare für die Einkommensteuererklärung samt den von ihnen gesammelten Belegen. Dieser füllte die entsprechenden Steuererklärungen aus. Dabei setzte er jedoch die Werbungskosten zu hoch an. Die Steuererklärungen versah er mit dem Vermerk: “Belege eingesehen und zurückgegeben". Entsprechend dieser Erklärungen wurde die Veranlagung der Angekl. anschließend entweder von ihm selbst oder vom zuständigen Sachbearbeiter durchgeführt. So erhielten die Angekl. für die genannten Jahre zu Unrecht Steuererstattungen i.H. von insgesamt 14.680 DM. 

Am 20.10.2000 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Ehegatten Anklage wegen gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung. Vom Amtsgericht wurden sie am 19.3.2001 freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war begründet.  

Die Amtsrichterin hat die erhobenen Beweise nicht erschöpfend gewürdigt.

(...)

Unzureichend hat sich die Amtsrichterin auch mit der Einlassung der Angekl. auseinandergesetzt, wonach diese im Ergebnis keine Zweifel daran hatten, dass in den in Rede stehenden Bescheiden die Steuern richtig festgesetzt waren. 

Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass die Angekl. nicht erst seit 1990 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen und

  • auch nicht erstmals für das Jahr 1990 Steuererklärungen abgegeben haben.
  • Sie wussten deshalb, ob und ggf. in welcher Höhe sie vor 1990 Steuererstattungen erhalten hatten.

Nicht angenommen werden kann, dass die Angekl. vom Zeugen P darauf hingewiesen wurden, sie hätten vor dem Veranlagungszeitraum 1990 tatsächlich angefallene steuermindernde Aufwendungen nicht geltend gemacht. Denn ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils behaupten dies weder die Angekl. noch der Zeuge. Auch wurden danach die Angekl. vom Zeugen nicht aufgefordert, ihm über die übergebenen Belege hinaus noch weitere zu bringen.

Bei dieser Sachlage konnten die Steuererstattungen die

  • ab 1990 entweder erstmalig in beträchtlicher Höhe oder aber
  • weit höher als in den vorhergehenden Steuerbescheiden - das angefochtene Urteil äußert sich dazu nicht - festgesetzt wurden,
  • auch aus der Sicht der Angekl., zumal wenn sie schon früher bei der Abgabe von Steuererklärungen fachkundigen Rat in Anspruch genommen hatten,
  • nur rechtmäßig sein,
  • wenn entweder ihre lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Vergleich zum anfänglichen Verdienst im Laufe eines Veranlagungszeitraums stark abgesunken
  • und/oder ihre steuermindernden Aufwendungen im Vergleich zu früheren Veranlagungszeiträumen erheblich gestiegen waren.

Denn jedem Durchschnittsarbeitnehmer, dazu rechnen augenscheinlich auch die Angekl.,

  • ist geläufig, dass die steuerliche Belastung des Nichtselbstständigen entscheidend von der Höhe seiner Einkünfte und der seiner steuermindernden Aufwendungen bestimmt wird,
  • weshalb er bei einer im Vergleich zum vorherigen Veranlagungszeitraum im Wesentlichen unveränderten Einkunfts-/Ausgabesituation nicht mit einer nennenswerten Reduzierung seiner Steuerlast rechnet.

Die Angekl. kannten auch ab 1990 die Höhe ihrer Einkünfte und, da sie die Belege sammelten, im Wesentlichen ihre steuermindernden Aufwendungen, wie auch sonstige steuerlich relevante Veränderungen ihrer Situation.

Die Feststellung, dass die Angekl. die in Rede stehenden Steuerfestsetzungen gleichwohl für richtig hielten, erfordert deswegen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen sie alle gegen eine richtige Steuerfestsetzung sprechenden Fakten “versehentlich" außer Betracht gelassen haben könnten. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, worauf das von den Angekl. behauptete Vertrauen in den Zeugen P basiert haben soll, wenn sich dieser andererseits veranlasst sah, die Freundschaft der Angekl. mit erheblichen - kriminellen - Leistungen zu “erkaufen". 

Unzureichend sind auch die Erwägungen, mit denen die Amtsrichterin

  • leichtfertiges Handeln der Angekl. verneint hat.

Der Vorwurf der Leichtfertigkeit entfällt nicht schon, wenn man unterstellt,

  • den Angekl. habe es sich nicht aufdrängen müssen, dass der Zeuge P in ihre Steuererklärungen steuerverkürzende Angaben eintrug.

Leichtfertigkeit bezeichnet einen

  • erhöhten Grad an Fahrlässigkeit,
  • der mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist und auch bei
  • unbewusster Fahrlässigkeit gegeben sein kann (vgl. dazu z.B. BGH, NStZ 1988, 276; BFH/NV 1998, 8; BayObLG, BB 1971, 1544; ZfZ 1968, 246).

Leichtfertigkeit liegt deshalb immer schon dann vor,

  • wenn die - bewusste oder
  • unbewusste - Missachtung

wesentlicher steuerlicher Pflichten Ausdruck einer groben Nachlässigkeit ist. 

Die Angekl. hatten die Einkommensteuererklärungen eigenhändig zu unterschreiben (§150 Abs. 3 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 5 EStG) wobei sie mit ihrer Unterschrift auf dem Erklärungsvordruck auch die Versicherung unterzeichneten, dass sie ihre Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hatten (§ 150 Abs. 2 Satz 2 AO). Mit dieser schriftlichen Versicherung wird dem Steuerpflichtigen

  • persönlich

die Verpflichtung auferlegt, Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

Er soll durch seine eigenhändige Unterschrift erkennbar die

  • Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung übernehmen.

Ferner soll sichergestellt werden,

  • dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einem Dritten, also insbesondere von seinem
  • steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissert hat (st. Rspr., vgl. z.B. BFH in BStBl II 1999, 203; BStBl II 1987, 77; BStBl II 1984, 13).

Die Angekl. waren deshalb verpflichtet, die vom Zeugen P vorbereiteten Steuererklärungen

  • jeweils vor deren Abgabe beim FA daraufhin zu überprüfen, ob
  • in ihnen alle Angaben tatsächlicher Art vollständig und richtig enthalten waren.

Zudem hatten sie dabei zu kontrollieren,

  • ob er alle im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten und
  • auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogenen Fragen beachtet hatte. 

Überlässt ein Steuerpflichtiger unter Missachtung dieser Pflichten seinem steuerlichen Berater ein

  • blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und
  • lässt ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim FA einreichen,
  • so handelt er in der Regel leichtfertig i.S. des § 378 AO.

Dies unabhängig davon, ob er die durch § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 4 bzw. Satz 5 EStG normierten Kontrollpflichten

  • bewusst missachtet oder
  • etwa deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die bewusste Nichtbeachtung der Pflicht, die von einem Dritten gefertigte Einkommensteuererklärung auf ihre

  • tatsächliche Richtigkeit zu prüfen,

ist angesichts der Bedeutung dieser Erklärung für das Besteuerungsverfahren ein grober Verstoß gegen die steuerlichen Pflichten.

Nichts anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige die mit der Unterzeichnung einer Einkommensteuererklärung verbundenen Pflichten

  • deswegen nicht zur Kenntnis genommen hat,
  • weil er das ihm inhaltlich unbekannte Erklärungsformular ungelesen blanko unterschrieben hat.

Auch in einem solchen Verhalten kommt

  • regelmäßig eine erhebliche Gleichgültigkeit

gegenüber den steuerlichen Pflichten zum Ausdruck. 

Sinn und Gewicht der hier in Rede stehenden steuerlichen Pflichten sind für den Steuerpflichtigen, falls sie ihm nicht ohnehin geläufig sind, im Regelfall ohne weiteres einsehbar. Ebenso ist für ihn

  • im Allgemeinen erkennbar,
  • dass diese Inhaltskontrolle der Steuererklärung nicht dann entfällt,

wenn er seinem Berater vertraut.

Denn dann hätte diese Prüfungspflicht keine praktische Bedeutung, weil kaum jemand einen Dritten, zu dem er kein Vertrauen hat, mit der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten beauftragen wird. 

Anhaltspunkte für die Annahme, dass im vorliegenden Fall, wenn vorsätzliches Handeln nicht feststellbar ist, ausnahmsweise auch Leichtfertigkeit zu verneinen ist, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.

Angesichts ihres

  • beruflichen Werdegangs liegt es nahe, dass die Angekl. auf Grund
  • ihrer individuellen intellektuellen Fähigkeiten ihre steuerlichen Pflichten,
  • falls sie ihnen unbekannt gewesen sein sollten, erkennen und ihnen auch genügen konnten.

Der Umstand, dass der Zeuge P die Steuererstattungen jeweils in etwa richtig prognostizierte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Zum einen war dieses Ergebnis bei der Blankounterzeichnung der Steuererklärungen noch nicht abzusehen. Zum anderen besagt dies nicht ohne weiteres, dass die Angaben in den Steuererklärungen tatsächlich richtig waren, sondern nur, dass sie dem Steuerbescheid unverändert zu Grunde gelegt wurden. 

Anmerkung:

Aus den Urteilsgründen erkennt man, daß auch die OLG-Richter, wie ihre Kollegin beim Amtsgericht, nicht aufgrund von inneren Tatsachen (subjektiven Tatbestandsmerkmalen) geurteilt haben, sondern mit „Unterstellungen" – wie: „bei ihrem beruflichen Werdegang", bei „ihren individuellen Fähigkeiten", „steuerlichen Pflichten sind für den Steuerpflichtigen, falls sie ihm nicht ohnehin geläufig sind, im Regelfall ohne weiteres einsehbar [warum? Aufgrund welcher Tatsachen?]", „jedem Durchschnittsarbeitnehmer, dazu rechnen augenscheinlich [??] auch die Angekl", „solchen Verhalten [gemeint ist die Blankounterschrift] kommt regelmäßig eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den steuerlichen Pflichten zum Ausdruck", „Nach Sachlage ist davon auszugehen [eine reine Vermutung, offenbar], dass die Angekl. nicht erst seit 1990 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen und

  • auch nicht erstmals für das Jahr 1990 Steuererklärungen abgegeben haben.
  • Sie wussten [wohl eine Unterstellung] deshalb, ob und ggf. in welcher Höhe sie vor 1990 Steuererstattungen erhalten hatten“.

Es mag noch „einsichtig“ sein, daß auf einen Ehepartner die subjektiven Merkmale zutreffen, meist jedoch nicht auf den anderen, der sich auf den anderen Ehegatten verläßt.

Das BayObLG hätte sich im Grunde auf einen einzigen Urteilssatz beschränken können: „Wer (unter) schreibt, der bleibt". Oder anders formuliert: Wer eine Steuererklärung blanko unterschreibt und überläßt die nachfolgenden Aktionen dem Steuerberater, der handelt schon deswegen leichtfertig".

Wie hätte das BayObLG wohl entschieden, wenn die Angeklagten sich eingelassen hätten: Wir haben die Steuererklärung überprüft und sie auch mit den Belegen verglichen, wir haben allerdings nichts gefunden, was auf Unrichtigkeiten hingedeutet hätte?

Dennoch läßt sich in der Praxis an der Entscheidung nicht vorbeigehen. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung bei Steuerverkürzungen nach §§ 370, 378 AO. Für das KAG gelten die Rechtsgrundsätze in entsprechender Weise.

Sie wird im Übrigen auch auf andere Rechtsgebiete anzuwenden sein, in denen der Pflichtige (z.B. derjenige, der eine Gaststätte betreibt) eine amtlich abzugebende Erklärung blanko unterschreibt oder im Vertrauen auf den tätigen Mitarbeiter „blind" unterschreibt.

 

 

 

 

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Stand: 18.03.11